Erstellt am 18.01.2013 um 14:53 Uhr von rkoch
> Unsere Firma gliedert ca. 24 Beschäftigte in eine andere Firma aus.
Erstmal laaannnggsam... Was heißt "ausgliedern"? Arbeiten die dann wo anders, oder bleibt der Arbeitsplatz unverändert wo er ist und wie er ist?
Falls der Arbeitsplatz selbst sich nicht ändert, mal mit §1 (2) BetrVG beschäftigen: Die "Spaltung eines Unternehmens" aka "Ausgliederung eines Unternehmensteils" führt zunächst zur Vermutung, dass der Betrieb selbst nicht gespalten wurde, sondern unverändert bestehen bleibt, also auch der BR bleibt wie er ist. Die Vermutung müsste der AG widerlegen.
Falls es tatsächlich zu einer Spaltung gekommen ist, siehe §21a (1) BetrVG. Voraussetzung dieses § ist, dass die Betriebsidentität des abgebenden Betriebes sich wesentlich geändert hat. So ist z.B. die Ausgliederung einer unwesentlichen Abteilung (die mit dem Kerngeschäft nur am Rande zu tun hat, z.B. der Putzdienst) KEINE Spaltung. Die Ausgliederung der Konstruktion als wesentliche Kernabteilung hingegen i.d.R. schon. Hat es also eine Spaltung gegeben, muss der BR in allen entstandenen neuen Betrieben einen WV einsetzen. Dieser lässt dann eine BR entsprechend §9 BetrVG wählen.
Da an dieser Frage wesentliches hängt (die Wahl eines neuen BR in einem weiter bestehenden Betrieb ist unmöglich, da dieser bereits einen BR hat!), ist es in nicht 100%ig klaren Fällen sinnvoll nach §18 (2) BetrVG die "betriebsratsfähigen Organisationseinheiten" gerichtlich feststellen zu lassen.
Sprich:
WENN überhaupt der Betrieb gespalten wurde:
> Müssen wir in der alten Firma den jetzt aus 5 Personen bestehenden Betriebsrat neu wählen
Ja
> oder besteht er dann nur noch aus den 3 Personen, welche die höchste Stimmenanzahl
> (unter Berücksichtigung der "Damen") haben?
Niemals! Ein BR ist so groß wie er gewählt wurde, nicht kleiner, nicht größer. Im Rahmen der Neuwahl könnte ein 3er BR gewählt werden, wenn das die richtige Anzahl ist.
> Die Beschäftigten der anderen Firma müssen ja innerhalb eines halben Jahres neu wählen
... ein halbes Jahr taucht in dem Zusammenhang nicht auf. Die Wahl wird unverzüglich eingeleitet und durchgezogen.
> Solange kann ja der jetzt bestehende BR die Belange vertreten.
> Machen das dann noch 5 oder auch schon 3 Mitgieder?
Der bestehende (!) 5er BR ist für alle neu entstandenen Betriebe so lange zuständig, bis dort ein BR gewählt wurde, längstens für 6 Monate - da tauchen die auf, hat aber nix damit zu tun, dass bis dahin Zeit ist für die Wahl oder die Wahl bis dahin abgeschlossen sein muss. Die Wahl kann auch erst später abgeschlossen sein, nur ist dann nach den 6 Monaten bis zur Wahl kein BR mehr zuständig.
Erstellt am 22.01.2013 um 15:11 Uhr von waf-admin
Hallo rkoch,
danke zuerst für die Antwort.
Nun noch einige Erläuterungen. Wir sind der Betriebsrat eines Stadtwerkes. Nun werden Mitarbeiter mit gleichen Aufgaben, gleichem Arbeitsgebiet in eine Netz-GmbH auf Grund gesetzlicher Vorgaben überführt. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter aus den Bereichen Strom, Gas und Trinkwasserversorgung.
Diese Netz GmbH bestand vorher schon aus 1 Person, dem Geschäftsführer. Zwischen den Stadtwerken und der Netz GmbH bestanden techn. und kaufmännsche Dienstleistungsverträge.
Wir werden uns selbst auch noch weitergehend informieren, freuen uns jedoch über jede weitere hilfreiche information.
baerchen
Erstellt am 22.01.2013 um 11:06 Uhr
von baerchen
45424
Erstellt am 22.01.2013 um 15:56 Uhr von rkoch
Also für mich als "unbedarftem" Außenstehenden würde ich die Vermutung aus §1 (2) BetrVG als gegeben ansehen. Allerdings weiß ich eben nicht, wie das Aufgabengebiet des Restbetriebes aussieht.
Ein Beispiel:
Angenommen eine Firma im Baugewerbe, die Bauleistungen und die damit zusammenhängenden Fuhrdienste ausführt. Die Fuhrdienste werden in eine neue Firma ausgelagert. Durch die strikte Trennung zwischen den beiden Aufgabengebieten kann der AG die Spaltung des Betriebes argumentieren.
Anders sieht die Sache aus, wenn Fuhrpark und Handwerker "verzahnt" sind, also die Fahrdienste von normalen Handwerkern, die auch auf der Baustelle mitarbeiten, durchgeführt werden. Durch die fehlende Trennung ist der Betrieb nicht gespalten worden.
Im wesentlichen läßt sich die Spaltung an einem Punkt festmachen:
Arbeiten die AN nach der Trennung immer noch Hand in Hand, bekommen AN des einen Betriebes noch Anweisungen von vorgesetzen des anderen Betriebes,
oder
haben die AN der beiden Betriebe nach der Trennung bestenfalls noch "geschäftliche" Beziehungen (z.B. wenn die AN des einen Betriebes (B) für den anderen Betrieb (A) tätig werden sollen, dann wird auf GF-Ebene ein Auftrag von Betrieb A nach Betrieb B erteilt) ?
Danach läßt sich einigermaßen beurteile ob eine Spaltung stattgefunden hat oder nicht.