Einstellung Zeit-AN ohne Wissen BR
Hallo, ich hab bisher immer nur die Beträge verfolgt und fand auch schon einige hilfreiche Tipps. Jetzt hab ich mal eine Frage: bei uns wurde jemand von einer Zeitarbeitsfirma eingestellt ohne Mitbestimmung des BR. ER war einfach da. Können wir hier was machen?
danke im Voraus für die Hilfe! bühline
Community-Antworten (3)
18.01.2013 um 10:41 Uhr
Wenn Ihr als BR ernst genommen werden wollt, müsst Ihr sogar etwas machen.
Erster Schritt: Den AG auffordern, die personelle Maßnahme umgehend rückgängig zu machen (sofort!!) und bei Einstellungen die Bestimmungen des § 99 BetrVG zu beachten.
Zweiter Schritt: Wenn keine Reaktion erfolgt den Rechtsweg zur Durchsetzung der Rechte des BR bei Einstellungen beschließen und hierzu einen Fachanwalt beauftragen.
18.01.2013 um 10:43 Uhr
Solltet ihr z. B. ein Gremium aus 9 Leute sein, könnten ihr verschiedene Ausschüsse bilden unter anderem auch ein Personalausschuß. Die könnte sich speziellasieren und sich mit den Aufgaben eines Personalausschuß vertraut machen, dann würdet ihr Euere Recht früh genug wahr nehmen können. Leider zeigt meine Erfahrung, dass sich Leute nur rein Wählen lassen in Ausschüsse um sich wichtig zu tun, und hinterher stellt man fest, dass sie unwissend, untätig und andere BR Mitglieder schlecht machen bei der GF, wenn sie mal interessiert Nachfragen. Hoppla, mich gerade ausgekotzt, Sorry. Ja, Natürlich ist der BR bei jeder Einstellung rechtzeitig zu Informieren egal, ob Leiharbeiter, Zeitarbeiter oder Aushilfe, wie wollt ihr sonst in der Personalplanung mit reden?
19.01.2013 um 19:59 Uhr
Ich denke, ihr seid euch unsicher, ob ihr überhaupt angehört werden müsst, schließlich besteht der Arbeitsvertrag nur zwischen LAN und Verleiher, was dessen (i.d.R nicht existierenden) Betreibsrat betrifft. Für den BR (also euch) des Entleiher ergibt sich die Mitbestimmung des §99 BetrVG über die Einstellung allein aus §14 Abs. 3 des AÜG! Was so ziemlich das einzig gute am AÜG ist ;-) Somit hat der BR die Handhabe der §99,100,101 BetrVG
In eurem Fall wäre also §101 BetrVG anzuwenden, falls ihr auf die harte Tour steht.
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