Unmittelbare Betroffenheit bei Beschlussfassung über Mehrarbeit?
Hallo, liegt im Falle der Beantragung von Mehr- bzw. Sonntagsarbeit, die (auch) ein BRM betrifft, ein Fall von unmittelbarer Betroffenheit vor? D.h. ist das BRM, für das ein Antrag auf Mehr- und/oder Sonntagsarbeit vorliegt, bei der Diskussion und Beschlussfassung in der BR-Sitzung als zeitwillig verhindert anzusehen und muss demzufolge für diesen Punkt auf der TO ein EBRM geladen werden? Danke im Voraus für die Antworten.
Community-Antworten (7)
18.01.2013 um 10:29 Uhr
wenn es nur ein AN ist, kann kein kollektiver Tatbestand hergestellt werden
Doch! Das MBR des BR ergibt sich aus §87 (1) Nr. 3, und hier ist grundsätzlich auf einen kollektiven Zusammenhang abzustellen. Wäre dem nicht so, könnte der AG immer ohne MBR des BR einzelne AN länger arbeiten lassen. Der kollektive Zusammenhang besteht hier nicht einmal nur in der Frage "Wer?", sondern in der Frage: "welche Konsequenzen könnte das längerarbeiten des einen Kollegen auf die anderen Kollegen haben?" Selbst wenn die Antwort am Ende lautet: "keine", ist es trotzdem eine kollektiv aufgeworfene Frage die den BR tangiert. Die Mehrarbeit eines einzelnen kann nie isoliert betrachtet werden, sondern ruft immer den BR auf den Plan. Am Ende ist es relativ unwahrscheinlich, dass es gar keine Konsequenzen auf andere AN hat.
Persönliche Betroffenheit eines BRM gibt es nur dann, wenn die Sache IN DER PERSON des BRM liegt. Personelle Maßnahmen sind hier grundsätzlich betroffen. Aber auch alle anderen Fälle in denen das BRM persönlich "Partei" ist, also quasi über das weitere (Arbeits-)Leben des BRM entschieden werden soll (z.B. auch Beschwerde des BRM, Zuweisung von Werkswohnungen, etc.). In der Frage Mehrarbeit ist das BRM nur "erleidender" (passiv), nicht Partei bei der Sache. Er darf also von der MB nicht ausgeschlossen werden und es ist kein EBRM zu laden.
17.01.2013 um 16:14 Uhr
Es wäre ratsam, dies so zu tun. Beschlussfassung in eigner Sache führt meist immer zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn der AG dagegen rechtlich vorgeht.
17.01.2013 um 16:32 Uhr
die (auch) ein BRM betrifft<
also ein kollektiver Tatbestand. Also keine "Betroffenheit". Diese wäre bei einer personellen Einzelmaßnahme (also die eigene Versetzung) oder Kündigung oder ähnliches gegeben.
Man stelle sich vor, der BR würde über Kurzarbeit im Betrieb abstimmen - wäre dann eine Betroffenheit gegeben, könnte der gesamte BR nicht mehr abstimmen.
17.01.2013 um 16:43 Uhr
Ok, so gesehen: d'accord @gironimo.
Kleine Zusatzfrage: ändert sich an deiner Antwort etwas, wenn auf dem Mehrarbeitsantrag NUR das BRM steht?
17.01.2013 um 17:10 Uhr
Aus meiner Sicht nicht (höchstens in ganz begrenzten Ausnahmefällen).
Auch die Mehrarbeit eines einzelnen Arbeitnehmers, ist im kollektiven Bezug zu sehen. Der BR entscheidet ja unter den Gesichtspunkten der Fragestellungen wie etwa: Ist Mehrarbeit überhaupt erforderlich; und wenn ja wann und wer von allen möglichen AN - usw.
17.01.2013 um 23:27 Uhr
Da wäre ich nciht so forsch - weil, wenn es nur ein AN ist, kann kein kollektiver Tatbestand hergestellt werden - sollte kein anderer für diese Arbeit befähigt sein - was in einem Betrieb aber vermutlich nciht der Fall ist....
Ich würde mir dann eher die Frage stellen, warum gerade dieses BRM diese Mehrarbeit ableisten soll... handelt es sich heir um Benachteiligung wegen des Amtes? Die Frage ist durchaus berechtigt, da ja die BRm auch wärend ihrer BR Tätigkeit vom AG entlastet werden müssen - und was ist wenn das BRM im Urlaub ist? Wer macht dann die Arbeit?
Ergo kommt man denke ich hierüber wieder zum kollektiven Tatbestand (den der AG aber vermutlich verneinen wird)....
Hmmm, viel Stress ist angesagt bei dieser Frage...
Aber in meinen Augen, hat das BRM das Anrecht bei dem Suchen und beim Beschluss selbst, anwesend zu sein....
18.01.2013 um 14:50 Uhr
Vielen Dank für die Antworten und Denkanstösse.
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