Unbefristeter Vertrag
Hallo ich habe mal eine frage, ich habe heute mein unbefristeten vertrag unterschrieben und der br will ihn anfechten, weil andere schon länger da sind. Darf der Betriebsrat das ?
vielen dank für antworten
Community-Antworten (15)
17.01.2013 um 15:10 Uhr
Der BR kann den ArbV nicht anfechten. Er kann aber der Einstellung widersprechen. Wenn er hier es rechtlich kann/was oftmals möglich ist. darf der AG die Arbeitsleistung nicht annehmen. Wenn dann das ArbG dem BR nicht widerspricht also das NEIN des Br ersetzt, kommt es in der Ffolge dann oftmals zur Kündigung innerhalb der Probezeit, da ja ein AG einen AN nicht bezahlen möchte dessen Arbeitsleistung er nicht annehmen darf.
Der BR muss auch, weil er ja alle AN und alle Bewerbern verpflichtet ist ggf einer Einstellung wiedersprechen. Es gibt auch entsprechende Rechtsprechung welche dem BR genau es erlaubt wann er berechtig widersprechen darf.
17.01.2013 um 15:47 Uhr
Geht es um eine Entfristung?
17.01.2013 um 15:58 Uhr
Kulum
das speilt keine Rolle!
Denn:
Die Verlängerung eines beendeten Arbeitsverhältnisses ist eine erneute Einstellung, die das Mitbestimmungsrecht des § 99 auslöst (BAG 28. 10. 86, NZA 87, 531). Das gilt für die sog. Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (allerdings nicht, wenn bei befristetem Probearbeitsverhältnis schon bei der Ersteinstellung die Übernahme bei Bewährung zugesagt wurde; BAG 7. 8. 90, AiB 91, 120).
17.01.2013 um 15:59 Uhr
Hallo nidis Reiche noch ein BAG Urteil nach!
Bibliographische Angaben Gericht: BAG Aktenzeichen: 1 ABR 68/89 Datum: Beschluß vom 07.08.1990
Fundstellen AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 65, 329 ; BB 1990, 2271 ; BB 1990, 2489 ; DB 1991, 46 ; EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 91; NZA 1991, 150
Vorinstanz Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Beschluß vom 1.7.1988 - 15 BV 8/88 - Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Beschluß vom 27.6.1989 - 4 TaBV 183/88 -
Normen
- BetrVG § 99 Abs. 1 , 2 , § 23 Abs. 3 , § 101
- ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze »Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit umgewandelt, ist der Betriebsrat grundsätzlich nach § 99 BetrVG erneut zu beteiligen. Dies gilt nicht, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden.«
Antwort 5, erstellt am 2005-07-13 - 19:16 Uhr von BMW
17.01.2013 um 16:11 Uhr
Es geht Kulum wohl um die "Kündigung während der Probezeit". Ich sehe da auch keine Probezeit.
Und mallefee - wenn Du unterschrieben hast, würde ich mir erst einmal keine Sorgen machen.
Mögen BR und AG erst einmal Ihre Streitereien beenden.
17.01.2013 um 16:52 Uhr
also es geht darum das ich jetzt seit 15 monaten dort beschäftigt bin mit insgesamt 2 verlängerungen und heute meinen unbefristen unterschrieben habe.laut einen br mitglied ist das unfair da es halt mitarbeiter gibt die schon länger da sind und noch keinen haben.Und das BR mitglied nicht mit bei der Abstimmung da bei war und jetzt für die gleichbehandung der anderen Mitarbeiter kämpfen will.da wollte ich mal wissen wenn AN und AG den Vertrag jetzt unterschrieben hat ob er rechtkräftig ist oder muss ich noch zittern?
17.01.2013 um 17:03 Uhr
Es geht Kulum wohl um die "Kündigung während der Probezeit"
Mitnichten
Erstmal Betriebsrätin, lies die Urteile wenigstens. Hier wurde ein BR nicht angehört, da der AG bestritten hat, dass es bei der unbefristeten Übernahme um eine erneute Einstellung geht. Darum geht es hier nicht, der BR wurde angehört. Das es eine erneute Einstellung nach 99 ist hab ich nie bestritten.
Du legst dir §99 Abs.2 Ziff.3 ganz schön zurecht. Mal zum drüber Nachdenken, sowohl der TE als auch die Mitarbeiter um die es geht sind befristet eingestellt. Der AG will nun einen dieser befristet eingestellten AN unbefristet einstellen. Du argumentierst ernsthaft, der BR könne jetzt mit dem AG Ping Pong spielen, im Idealfall so lange, bis er alle befristet eingestellten AN unbefristet einstellt, weil er, deiner Argumentation folgend, egal welchen befristet Eingestellten AN er denn entfristet immer wieder einen anderen befristet eingestellten AN benachteiligen würde. Oder er erwischt zufällig den, der dem BR genehm ist.
Ach komm, das meinst du nicht ernst
@mallefee nein, IMHO will da gerade ein BRM mal versuchen Muckies spielen zu lassen und Kraft seiner Wassersuppe seinem Gerechtigskeitsempfinden Gesetzescharakter zu verleihen. Der Vertrag ist mit Unterschrift von dir und AG rechtskräftig, so sehr das scheinbar den einen oder anderen auch zu Tränen rührt
17.01.2013 um 17:55 Uhr
vielen dank dann kann ich ja doch heute abend anstossen .allen einen schönen abend noch
17.01.2013 um 21:36 Uhr
Kulum, habe nie bestritten, das der ArbV nicht gültig ist. Die Unterschriften kann der BR nicht unulieren. Der AN hat auch Anspruch auf Bezahlung. Der BR ist aber ganz eindeutig auvh hier wie bei Einstellungen dabei, also voller §99 BetrVG. Hier kann er wie im §99 vorgesehen auch handeln, also der Einstellung und falls wie man hier vermuten kann weil der AG den ArbV vor der MB des BR nach §99 unterschrieben also das Beschäftigungsverhältnis entfristet hat, die Beschäftigung bis zu einem positiven Ende der MB hier untersagen lassen. Er sieht hier wohl andere befristete benachteiligt, was ein Versagungsgrund des BR ist.
Wie das Ganze dann letztlich vor dem ArbG ausgeht ist offen. Da kommt es auf die Richter an. Ggf kann der BR im Rahmen eines Vergleiches erreichen, dass es weitere Entfristungen gibt.
Auch hat der BR hier wie bei jeder Einstellung auch die Karte unterlassene Beachtung des §81 (1) SGB IX. Dazu gibt es klare und feste gültige Rechtsprechung. Wenn es im Betrieb eine Regelung betreffend zwingender interner Ausschreibung gibt, kann der BR auch noch diese Karte spielen. Auch dazu gibt es enrsprechende Rechtsprechung.
AG müssen halt einfach einmal erkennen und lernen, dass der BR auch bei Entfristungen und Erhöhung der Stunden lt./ im ArbV >/= 10 Std. lt. BAG den BR gem. §99 vorher zu beteiligen haben.
17.01.2013 um 22:12 Uhr
betriebsrätin liest nicht mal die beiträge der fragesteller, sonst bliebe so mancher aufguss erspart.
"Und das BR mitglied nicht mit bei der Abstimmung da bei war und jetzt für die gleichbehandung der anderen Mitarbeiter kämpfen will"
17.01.2013 um 23:05 Uhr
Obwohl Fragesteller begeistert ob der Antworten ist.... bei der Eingangsfrage: "Hallo ich habe mal eine frage, ich habe heute mein unbefristeten vertrag unterschrieben und der br will ihn anfechten, weil andere schon länger da sind. Darf der Betriebsrat das ?"
Hmmm da kräuseln sich mir persönlich die fußnägel... Euch nciht?
18.01.2013 um 00:13 Uhr
Nubbel
Ich lese die Fragen schon und bin auch darauf eingegangen!
Hier schreibt in der Anfangsfrage eine ANin/ein AN der Entfristet wurde. Dieser kennt das BetrVG und das Thema MB nicht, was auch OK ist.
Auf Grund der Fragestellung, so verstehe ich die Frage, hat hier ein AN/ANin einen neuen ArbV bzw eine Anlage zu bestehenden ArbV über eine Entfristung unterschrieben.
Der BR ist mit dieser Entfristung nicht einverstanden, da er der Auffassung ist, dass andere AN vorher hätten hier entfristet werden müssen.
Auch kann man unterstellen, dass dieses ohne die Beachtung der MB VOHER geschehen ist. Denn sonst müste/würde die Fragestellung anders lauten.
Denn die Unterschrift des AN unter einen ArbV erfolgt idR nach der MB des BR. Oder aber der AG gibt einen Zusatz dazu, dass es hier nur eine vorläufige Aktenlage ist und die Rechtskraft von der Zustimmung des BR abhängig ist.
Keiner von uns hier kennt die Gegebenheiten dort im Betrieb. Kann somit auch nichts dazu sagen, ob der BR hier mit seiner Sicht richtig liegt. Also auch mit der Auffassung, dass hier durch das Handeln des AG andere befristete AN benachteiligt werden. Das andere ggf gleich oder vergleichbare Tätigkeiten machen oder aber auch auf diese Stelle beschäftigt werden könnten. Dann auch wegen rechtlicher und vertretbare Gründe hier vorher entfristet werden müssten.
Nochmals, wenn der ArbV rechtgültig unterschrieben ist und seine Rechtskraft erlangt hat, kann KEIN BR diesen Vertrag zweir Partner nicht aufheben oder ungültig machen auch nicht anfechten. Dann kann der AG aber Probleme bekommen, dass er einen Vertrag monitär erfüllen muss aber keine Arbeitsleistung daraus abfordern kann. Dass ein AG dieses wenn er nicht durch ein ArbG hier das NEIN des BR ersetzt bekommt, dieses nicht lange mitmacht und daher dann versucht den ArbV aufzulösen ist auch klar.
18.01.2013 um 06:23 Uhr
Zitat Mallfee: ".laut einen br mitglied ist das unfair da es halt mitarbeiter gibt die schon länger da sind und noch keinen haben.Und das BR mitglied nicht mit bei der Abstimmung da bei war und jetzt für die gleichbehandung der anderen Mitarbeiter kämpfen will" d.h. ein BR-Mitglied ist "dagegen" (und was solls ?) es war nicht bei der Abstimmung "da bei" (also gab es eine Abstimmung/Anhörung) und will jetzt kämpfen
Betriebsrätin, mal wieder alles falsch verstanden wie so oft........................
18.01.2013 um 09:00 Uhr
watschenbaum, danke! es ist erschreckend was hier teilweise mit fragestellern veranstaltet wird.
18.01.2013 um 10:52 Uhr
es war nicht bei der Abstimmung "da bei" (also gab es eine Abstimmung/Anhörung) und will jetzt kämpfen
Naja, formell gibt es die Variante: BRM war fälschlicherweise nicht eingeladen und will jetzt den Beschluss des BR anfechten. Das wäre denkbar und könnte von Erfolg gekrönt sein. Am Ende aber irrellevant. Fehler des BR bei MB zu Einstellungen ist nicht dem AG oder AN anzulasten. Würde der Beschluss "Zustimmung" gekippt werden, wäre die Anhörungsfrist rum = auch Zustimmung. Am Ende wäre das bezogen auf das, was das BRM da in den Raum stellt, ein Windmühlenkampf. Das einzige was das BRM erreichen könnte wäre, dass der BRV Einladungen zukünftig ernster nimmt.
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