bereits geleisteten Überstunden genehmigen?
Moin.
Darf der BR (aus rechtlichen Grundlagen her) bereits geleisteten Überstunden genehmigen? Der BR wurde im Voraus nicht informiert...
Danke.
Community-Antworten (7)
17.01.2013 um 13:57 Uhr
Wer stellt denn hier die Frage, ein BR/BRM??
17.01.2013 um 14:09 Uhr
klar kann er das. nur ändert das nichts. die stunden wurden geleistet und müssen bezahlt werden.
marianne, warum ist das wichtig?
17.01.2013 um 15:44 Uhr
@marianne, ja ich bin BRM aber ich kann weiß Gott was behaupten... Klar, müssen wir d. Kollegen überstunden bezahlen lassen. Nur ein bitterer Geschmack bleibt uns als BR trotzdem, da der Kollege über die in BV vereinbarten 22,5 Stunden hinaus gegangen ist. Obwohl alle wissen worum es geht. Er hat wahrscheinlich bewusst soweit kommen lassen, und somit auch der Vorgesetzte (welcher auch gepennt hat) ins Messer laufen lassen.
17.01.2013 um 16:20 Uhr
na ja - da wäre dann wohl ein Zeichen angebracht - und ein NEIN des BR.
Schließlich müsst Ihr aber das Gespräch mit dem AG suchen und mit ihm Wege vereinbaren, wie derartiges vermieden werden und vor allem, wie die Mitbestimmung des BR sicher gestellt werden kann.
An dem Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Arbeit ändert sich dabei nichts.
18.01.2013 um 09:54 Uhr
@mamoulian
Wie schon gesagt, macht es wenig Sinn zu bereits BV-widrig geleisteter Mehrarbeit ein Ja oder Nein zu erteilen.
Wenn derartiges in Einzelfällen passiert würde ich auch keine große Sache daraus machen, nur mit dem AG darüber reden, WIE man das zukünftig verhindert. Rechtlich ist der AG in der Pflicht, AN daran zu hindern die festgelegten Zeiten zu überschreiten (ER führt die BV durch). Insofern ist jeder Vorgesetzte in der Pflicht, die aufgelaufene Mehrarbeit der unterstellten Kollegen regelmäßig zu überwachen und Kollegen entsprechend ggf. heimzuschicken. Wenn der Vorgesetzte also feststellt, das bis zum vereinbarten Volumen nur noch X Minuten fehlen muss er den Kollegen eben instruieren um spätesten X Uhr Feierabernd zu machen. Im Bereich Gleitzeit kann bzw. muss er die Kollegen auch eher heimschicken wenn Sie ihr Volumen bereits überschritten haben (sofern das Volumen nicht Tagesweise sondern Wochenweise abgerechnet wird). Über dieses "Recht" des AG in die Gleitzeit in dem Fall einzugreifen muss es dann aber ein Vereinbarung geben. Ggf. kann es auch eine entsprechende Vereinbarung geben, dass über das Volumen hinausgehende Zeit nicht bezahlt wird (oder ggf. dem Gleitzeitkonto zugeschlagen wird), das entbindet den AG aber nicht von der Pflicht dafür zu sorgen, dass der Fall nicht eintritt.
Am Einfachsten ist es natürlich bei festen Arbeitszeiten, dann wird einfach konkret vereinbart, wann die Arbeitszeit endet - und dann ist einfach dann Feierabend.
Es gibt viele Varianten wie eine Vereinbarung zur Vermeidung der Überschreitung vereinbarten Mehrarbeitsvolumens aussehen kann. Im Prinzip muss man eine solche Vereinbarung nur machen und den AG in die Pflicht nehmen.
18.01.2013 um 13:23 Uhr
@rkoch
Leider ist kein Einzelfall und passiert ab und zu.
Die BV lässt zu, dass die MA (freiwillig und durch Genehmigung des BR) bis zu 3 Schichten/Monat bzw. 22,5 Überstunden leisten dürfen. 4. Schicht genehmigen wir nur sehr selten und wenn Außergewöhnliches passiert.
Nun hat der Kollege 4 Schichten schon in diesen Monat geleistet, sprich 35 Überstunden. Alle wissen worum es geht, MA und Vorgesetzter.
Jetzt haben wir den Antrag auf dem Tisch und wir als BR wollen richtig und gerecht (auch gegenüber anderen MA) handeln. Deswegen möchte ich in Namen meine BR Kollegen ein paar „Impressionen“ und Ratschläge von Euch sammeln.
Dass der Kollege sein Geld bekommt steht außer Frage – natürlich darf und muss er es bekommen. Aber stimmen wir als BR den nachhinein erreichten Antrag oder nicht?
Danke noch mal und schönes WE.
18.01.2013 um 14:32 Uhr
Aber stimmen wir als BR den nachhinein erreichten Antrag oder nicht?
Gegenfrage: Was erwartet ihr was passiert, wenn ihr NICHT zustimmt?
Eure Zustimmung im Nachhinein ist belanglos, erteilt sie (oder auch nicht, ändert nichts an der Sache). Ihr solltet das ganze zum Anlass nehmen allein über die Zukunft nachzudenken.
Im "Extremfall" könnt ihr beim ArbG einen Titel beantragen, "dem AG aufzugeben gemäß BV X in Zukunft Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen dass das vereinbarte Mehrarbeitsvolumen nicht überschritten wird und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von xx.xxx EUR zu verhängen." (§23 (3) BetrVG)
Ich habe nur bedenken, dass ihr damit durchkommt... Eure BV riecht schon verdächtig nach "pauschaler Genehmigung von Mehrarbeit" und dürfte deswegen unwirksam sein. Wenn dem so wäre könnt ihr auch die Einhaltung derselben nicht verlangen... Immerhin wüsstet ihr dann woran ihr seid und könnt auf den "Normalzustand" zurückkehren: Mehrarbeit im Einzelfall zu genehmigen.
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