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Ausgleich Überstunden bei Kündigung

N
neugi
Nov 2016 bearbeitet

hallo Forum, eine Bekannte von mir hat ihren unbefristeten Arbeitsvertrag zum 31.03.2013 gekündigt. Jetzt ist es so, dass sie noch ca 80 Überstunden hat und diese entweder auszahlen oder abfeiern will. Die Dienstleitung meint aber, dass Sie die restlichen eingeplanten Tage trotzdem arbeiten soll und das dann halt Pech für Sie ist, da im Unternehmen (Krankenhaus) kein Geld für solche Sachen vorhanden ist. Ich hab Ihr geraten zuerst zum Personalchef zu gehen und sich nicht mit dem direkten Vorgesetzten rumzuärgern. Wenn das auch nicht klappt, dann Personalrat und im schlimmsten Fall Anwalt für Arbeitsrecht. Wie seht Ihr das?

98702

Community-Antworten (2)

L
leserin

17.01.2013 um 12:07 Uhr

Genau so ist es richtig. Also der AG mss abfeiern nicht erlauben, es sei es gibt im TV oder BV oder ArbV eine entsprechende positive Regelung. Dann muss er sie aber auszahlen.

R
rkoch

17.01.2013 um 13:26 Uhr

Oder anders ausgedrückt: Der AG muss für jede Leistung eines AN eine Gegenleistung erbringen, so weit er von Vertrags wegen dazu verpflichtet ist. So weit er diese Gegenleistung im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs nicht erbracht hat, ist er zur Nachleistung verpflichtet. Die Gegenleistung kann sein: Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Abfeiern) oder Bezahlung gem. Vereinbarung. So weit Freistellung nicht mehr möglich ist, kommt nur noch Bezahlung in Frage. Also "Pech gehabt" ist nicht. Die Argumentation "da im Unternehmen (Krankenhaus) kein Geld für solche Sachen vorhanden ist" ist natürlich abwegig! Der AG war ja schon mit Erbringen der Leistung durch den AN zur Gegenleistung verpflichtet, also musste ja zu dem Zeitpunkt Geld da gewesen sein, oder er hätte die Leistung nicht verlangen können. So weit er die Gegenleistung zu dem Zeitpunkt nicht erbracht hat, musste er für die nicht erbrachte Gegenleistung Rückstellungen bilden, da hier ein Schuldverhältnis entstanden ist. Das Geld IST also da, und sei es als Rückstellung. Zur Auflösung derselben (Auszahlung) ist er verpflichtet, sonst kommt das Finanzamt! So weit er keine Rückstellungen gebildet hat, wäre das Betrug. Letztlich haben auch die Sozialkassen einen Anspruch auf die der Leistung des AN entsprechenden Sozialabgaben, also auch Sozialbetrug.

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