Erstellt am 17.01.2013 um 11:07 Uhr von leserin
Genau so ist es richtig. Also der AG mss abfeiern nicht erlauben, es sei es gibt im TV oder BV oder ArbV eine entsprechende positive Regelung. Dann muss er sie aber auszahlen.
Erstellt am 17.01.2013 um 12:26 Uhr von rkoch
Oder anders ausgedrückt: Der AG muss für jede Leistung eines AN eine Gegenleistung erbringen, so weit er von Vertrags wegen dazu verpflichtet ist. So weit er diese Gegenleistung im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs nicht erbracht hat, ist er zur Nachleistung verpflichtet. Die Gegenleistung kann sein: Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Abfeiern) oder Bezahlung gem. Vereinbarung.
So weit Freistellung nicht mehr möglich ist, kommt nur noch Bezahlung in Frage. Also "Pech gehabt" ist nicht.
Die Argumentation "da im Unternehmen (Krankenhaus) kein Geld für solche Sachen vorhanden ist" ist natürlich abwegig! Der AG war ja schon mit Erbringen der Leistung durch den AN zur Gegenleistung verpflichtet, also musste ja zu dem Zeitpunkt Geld da gewesen sein, oder er hätte die Leistung nicht verlangen können. So weit er die Gegenleistung zu dem Zeitpunkt nicht erbracht hat, musste er für die nicht erbrachte Gegenleistung Rückstellungen bilden, da hier ein Schuldverhältnis entstanden ist. Das Geld IST also da, und sei es als Rückstellung. Zur Auflösung derselben (Auszahlung) ist er verpflichtet, sonst kommt das Finanzamt! So weit er keine Rückstellungen gebildet hat, wäre das Betrug. Letztlich haben auch die Sozialkassen einen Anspruch auf die der Leistung des AN entsprechenden Sozialabgaben, also auch Sozialbetrug.