Erstellt am 16.01.2013 um 13:00 Uhr von rkoch
Die Befristung endet so bald eine der beiden Bedingungen eintritt.
Kommt die MA also wirklich zum 15.03. zurück, endet der Vertrag.
Kommt sie aus irgendwelchen Gründen nicht, endet der Vertrag auf jeden Fall zum 31.03.
Erstellt am 16.01.2013 um 13:43 Uhr von Rapper
Das ist so nicht richtig, rkoch.
Wenn ein Datum schriftlich im Vertrag benannt wurde, endet der Vertrag auch zu diesem Datum und nicht vorher.
Der oder die Befristete muss sich ja drei Monate vor Ende der Befristung im Arbeitsamt melden und dort auch den Vertrag mit vorlegen ( wegen ALG, ne).
Das würde ja nach deiner Aussage bedeuten, dass wenn die Stelleninhaberin früher zurückkommt, als das Ablaufdatum der Befristung, dass der oder die Befristete für den halben Monat kein Geld bekommt, weder vom AG, noch vom Arbeitsamt. Denn die haben den Termin Befristung bis 31.03. in ihren Unterlagen. Somit würde es erst ab 01.04. ALG geben.
Der AG kann den oder die Befristete sicherlich ehr nach Hause schicken, also für die zwei Wochen freistellen, muss dann aber weiter bis 31.03. die Kohle zahlen. Deahlb ja auch Vertrag, ne.
Erstellt am 16.01.2013 um 15:54 Uhr von rkoch
Sorry, hab die Sache mit dem BEEG überlesen (und leider auch nicht aus der Elternzeit abgeleitet)! Bei normalen Befristungsverträgen nach dem TzBfG endet eine Befristung normalerweise mit Erreichen des Zwecks, oder sofern ein Termin angegeben ist auch ohne Erreichen des Zwecks mit Ablauf des Kalendertermins (§15 (2) i.v.m. (1) TzBfG). Dann gäbe es natürlich auch noch die Variante kalendermäßig mit Sachgrund... Wobei ich da immer noch Bauchschmerzen habe, da die ja Tür und Tor öffnet.
Das BEEG enthält eine eigenständige Befristungsregel, unabhängig vom TzBfG. Nach §21 (2) BEEG wird ja ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet "zur Einarbeitung" einen späteren Zeitpunkt als Befristungsende zu wählen. Insofern ist meine Antwort tatsächlich falsch und Du hast Recht.
Es sollte aber erwähnt werden, dass sich der AG mit Abschluß dieser Befristung ausdrücklich auf die Regelung aus dem BEEG bezogen haben muss, sonst gilt u.U. die Regelung des TzBfG, insbesondere wenn im Vertragstext die Formulierung "längstens bis zum ...." auftaucht. Zwar wird aus der Situation, dass der Termin NACH dem geplanten Ende des Vertretungsfalles liegt allein wohl schon deutlich, dass die Regelung des BEEG gemeint ist, aber eine kleine Unsicherheit bleibt (für den AG, denn wenn die Vertretung als Zweckbefristung herhält (Vertragstext) und der AN nach TzBfG nach Zweckerreichung weiter arbeiten würde, würde u.U. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen).
Erstellt am 17.01.2013 um 17:30 Uhr von Kaizers
Hallo und vielen Dank für die bisherigen Antworten,
der Vertrag bezieht sich tatsächlich auf das BEEG. Insofern ist der MA zur Einarbeitung noch bis zum 31.3. beschäftigt. Ändert sich aber etwas, wenn es keine Gelegenheit mehr zur Einarbeitung gibt, da zwar die Stelleninhaberin zurückkehrt, aber gleich Resturlaub bis nach den 31.3. nimmt.
Hintergrund, die MA möchte schon zum 14.3. aus dem Vertrag heraus, jedoch nicht selbst kündigen.
MfG
kaizers
Erstellt am 18.01.2013 um 09:01 Uhr von rkoch
> Ändert sich aber etwas, wenn es keine Gelegenheit mehr zur Einarbeitung gibt, da zwar die
> Stelleninhaberin zurückkehrt, aber gleich Resturlaub bis nach den 31.3. nimmt.
Im Grunde nein.. Zwar geht dann effektiv die Begründung für den längeren Termin ins Leere, aber das ändert grundsätzlich nichts an dem vereinbarten Endtermin.
> Hintergrund, die MA möchte schon zum 14.3. aus dem Vertrag heraus, jedoch nicht selbst kündigen.
Hier hilft wohl nur mit dem AG zu reden, evtl. eben mit dem Argument, dass eine geplante Einarbeitung eh unrealistisch ist. Hat die MA nicht evtl. selbst noch Urlaub bzw. Mehrarbeit/Gleitzeit (die sie ggf, bis März erst noch herausarbeitet?) welche(n) sie nehmen könnte? Einfach vertragswidrig nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen ist zwar grundsätzlich auch eine Option, könnte sich aber in vielerlei Hinsicht negativ auswirken. Da wäre Kündigung trotzdem doch wohl der bessere Weg.