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Sachgrund- oder Zeitbefristung

K
Kaizers
Jan 2018 bearbeitet

Wann endet ein Arbeitsvertrag, wenn dieser nach BEEG befristet ist (Elternzeit) und gleichzeitig ein Datum genannt wird:

Beispiel: Befristung der Mitarbeiterin aufgrund Elternzeitvertretung bis 31.03. Rückkehr der Stelleninhaberin nach deren Elternzeit, am 15.03.

Gehe ich recht in der Annahme, dass der Vertrag für die Vertretungskraft dann zum 14.03. endet, da damit der Befristungsgrund wegfällt oder gilt dann das im Vertrag genannte Datum?

Vielen Dank für die Hilfestellung.

MfG Kaizers

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Community-Antworten (5)

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rkoch

16.01.2013 um 14:00 Uhr

Die Befristung endet so bald eine der beiden Bedingungen eintritt.

Kommt die MA also wirklich zum 15.03. zurück, endet der Vertrag. Kommt sie aus irgendwelchen Gründen nicht, endet der Vertrag auf jeden Fall zum 31.03.

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Rapper

16.01.2013 um 14:43 Uhr

Das ist so nicht richtig, rkoch.

Wenn ein Datum schriftlich im Vertrag benannt wurde, endet der Vertrag auch zu diesem Datum und nicht vorher. Der oder die Befristete muss sich ja drei Monate vor Ende der Befristung im Arbeitsamt melden und dort auch den Vertrag mit vorlegen ( wegen ALG, ne). Das würde ja nach deiner Aussage bedeuten, dass wenn die Stelleninhaberin früher zurückkommt, als das Ablaufdatum der Befristung, dass der oder die Befristete für den halben Monat kein Geld bekommt, weder vom AG, noch vom Arbeitsamt. Denn die haben den Termin Befristung bis 31.03. in ihren Unterlagen. Somit würde es erst ab 01.04. ALG geben. Der AG kann den oder die Befristete sicherlich ehr nach Hause schicken, also für die zwei Wochen freistellen, muss dann aber weiter bis 31.03. die Kohle zahlen. Deahlb ja auch Vertrag, ne.

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rkoch

16.01.2013 um 16:54 Uhr

Sorry, hab die Sache mit dem BEEG überlesen (und leider auch nicht aus der Elternzeit abgeleitet)! Bei normalen Befristungsverträgen nach dem TzBfG endet eine Befristung normalerweise mit Erreichen des Zwecks, oder sofern ein Termin angegeben ist auch ohne Erreichen des Zwecks mit Ablauf des Kalendertermins (§15 (2) i.v.m. (1) TzBfG). Dann gäbe es natürlich auch noch die Variante kalendermäßig mit Sachgrund... Wobei ich da immer noch Bauchschmerzen habe, da die ja Tür und Tor öffnet.

Das BEEG enthält eine eigenständige Befristungsregel, unabhängig vom TzBfG. Nach §21 (2) BEEG wird ja ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet "zur Einarbeitung" einen späteren Zeitpunkt als Befristungsende zu wählen. Insofern ist meine Antwort tatsächlich falsch und Du hast Recht.

Es sollte aber erwähnt werden, dass sich der AG mit Abschluß dieser Befristung ausdrücklich auf die Regelung aus dem BEEG bezogen haben muss, sonst gilt u.U. die Regelung des TzBfG, insbesondere wenn im Vertragstext die Formulierung "längstens bis zum ...." auftaucht. Zwar wird aus der Situation, dass der Termin NACH dem geplanten Ende des Vertretungsfalles liegt allein wohl schon deutlich, dass die Regelung des BEEG gemeint ist, aber eine kleine Unsicherheit bleibt (für den AG, denn wenn die Vertretung als Zweckbefristung herhält (Vertragstext) und der AN nach TzBfG nach Zweckerreichung weiter arbeiten würde, würde u.U. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen).

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Kaizers

17.01.2013 um 18:30 Uhr

Hallo und vielen Dank für die bisherigen Antworten,

der Vertrag bezieht sich tatsächlich auf das BEEG. Insofern ist der MA zur Einarbeitung noch bis zum 31.3. beschäftigt. Ändert sich aber etwas, wenn es keine Gelegenheit mehr zur Einarbeitung gibt, da zwar die Stelleninhaberin zurückkehrt, aber gleich Resturlaub bis nach den 31.3. nimmt. Hintergrund, die MA möchte schon zum 14.3. aus dem Vertrag heraus, jedoch nicht selbst kündigen. MfG kaizers

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rkoch

18.01.2013 um 10:01 Uhr

Ändert sich aber etwas, wenn es keine Gelegenheit mehr zur Einarbeitung gibt, da zwar die Stelleninhaberin zurückkehrt, aber gleich Resturlaub bis nach den 31.3. nimmt.

Im Grunde nein.. Zwar geht dann effektiv die Begründung für den längeren Termin ins Leere, aber das ändert grundsätzlich nichts an dem vereinbarten Endtermin.

Hintergrund, die MA möchte schon zum 14.3. aus dem Vertrag heraus, jedoch nicht selbst kündigen.

Hier hilft wohl nur mit dem AG zu reden, evtl. eben mit dem Argument, dass eine geplante Einarbeitung eh unrealistisch ist. Hat die MA nicht evtl. selbst noch Urlaub bzw. Mehrarbeit/Gleitzeit (die sie ggf, bis März erst noch herausarbeitet?) welche(n) sie nehmen könnte? Einfach vertragswidrig nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen ist zwar grundsätzlich auch eine Option, könnte sich aber in vielerlei Hinsicht negativ auswirken. Da wäre Kündigung trotzdem doch wohl der bessere Weg.

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