Erstellt am 16.01.2013 um 17:24 Uhr von gironimo
Ihr widersprecht trotzdem nach § 102 BetrVG mit den dort aufgeführten Gründen. Also Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz oder nach zumutbaren Schulungsmaßnahmen - oder was auch immer.
Im Anschreiben schreibt Ihr noch, dass aus Eurer Sicht Kritik am Chef keine Majestätsbeleidigung darstellt und Ihr keinen Kündigungsgrund erkennen könnt.
Ich hoffe, der Kollege hat den Chef nicht mit Kraftausdrücken überhäuft.
Erstellt am 16.01.2013 um 17:59 Uhr von Kulum
Naja, das Thema ist mit Vorsicht zu genießen. Grundsätzlich ist Kritik von Art.3 Abs.1 GG gedeckt.
Schau dir doch mal folgenden Link an und versuch dir n groben Überblick zu verschaffen was Arbeitsgerichte al ok und was als no go betrachtet haben
http://www.felser.de/blog/facebook-kundigung-wegen-kritik-am-arbeitgeber/
Noch ein Fall, der dort nicht aufgeführt wird. Es gab vor dem ArbG vor zwei Jahren eine Klage auf entfernen einer Abmahnung aus der Personalakte. Ein AN hatte auf ein Schild den Spruch geschrieben: "Arm trotz Arbeit". Das pikante an der Sache war, dass zu dieser Zeit ein Rundgang von einigen Vertetern der Wirtschaft inkl Landeswirtschaftsminister stattfand. Der AG sprach daraufhin eine Abmahnung aus, die jedoch vom ArbG wieder kassiert wurde.