Erstellt am 16.01.2013 um 10:14 Uhr von Sheep
Ich glaube ich kann es mir fast selbst beantworten.
Nach §2 Abs.2 der WO sollte dem WV das Recht zustehen.
Erstellt am 16.01.2013 um 10:52 Uhr von rkoch
Nee, Sheep, die Arbeitsverträge darf weder der BR noch der WV einsehen, da er Angaben enthält die für die Arbeit dieser Gremien nicht erforderlich sind und die unter den Datenschutz fallen. Der Arbeitsvertrag ist in dem Sinne keine "erforderliche Unterlage" nach §2 (2) WO). Der (schriftliche) Arbeitsvertrag ist gar noch nicht einmal Maßgebend. Vertrag ist nicht was geschrieben steht, sondern was gelebt wird. So mancher leitende Angestellte hat schriftlich noch einen 20 Jahre alten Vertrag als Buchhalter....
Der AG hat nach §2 (2) WO die "erforderlichen Auskünfte zu erteilen" und diese ggf. zu belegen. Für die Bestimmung eines leitenden Angestellten nach §5 (2) sind auch i.d.R. andere Informationen maßgebend, als was im Arbeitsvertrag steht, z.B.
- die Prokura, die dann ggf. anhand entsprechender Unterlagen (Bestellung, Handelsregisterauszug) zu belegen ist.
- die Befugnis (und tatsächliche Ausübung!) selbstständiger Einstellungen und Entlassungen
Erstellt am 16.01.2013 um 11:05 Uhr von Sheep
Das hier habe ich auch in diesem Forum hier gefunden.
"Der AG hat den WV nicht zuletzt bei der Feststellung des Personenkreises der leitenden Angestellten zu unterstützen. Der AG hat daher dem WV alle Unterlagen zu geben oder Auskünfte zu erteilen, aus denen sich für diesen zweifelsfrei ergibt, ob jemand dem Personenkreis nach § 5 Abs. 3 BetrVG angehört. Zu den notwendigen Unterlagen, die vom AG in diesem Zusammenhang vorzulegen sind, gehört insbes. eine eingehende Beschreibung der Arbeitsaufgabe des betreffenden Beschäftigten sowie – soweit vorhanden – ein Organisationsplan des UN, aus dem sich ergibt, auf welcher Leitungsebene der Betreffende tätig ist. Der WV kann im Zweifel auch die Vorlage des Dienst- bzw. Arbeitsvertrags verlangen. Das ergibt sich schon aus der Formulierung des § 5 Abs. 3 BetrVG , wonach das Gesetz nur dann keine Anwendung auf leitende Angestellte findet, wenn sich auch aus ihrem Arbeitsvertrag ergibt, daß sie die in § 5 Abs. 3 Nr. 1–3 BetrVG angeführten Tätigkeiten wahrzunehmen haben. Eine entsprechende Unterstützungspflicht hat der AG, wenn der WV Feststellungen zur Abgrenzung des in § 5 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personenkreises vornimmt (FKHE, Rn. 5; Richardi, Rn. 10)."
Erstellt am 16.01.2013 um 11:41 Uhr von rkoch
So kommentiert DKK bzw. Homburg unter §2 WO Rn. 25. Der Bezug zu Fitting bzw. Richardi fehlt allerdings in der aktuellen Ausgabe und in Fitting habe ich eine entsprechende Meinung auch nicht gefunden. Fitting verweist vielmehr ebenfalls darauf, das Vertrag nicht nur das geschriebene ist.
Insofern kann man gerne unter Berufung auf DKK verlangen den Arbeitsvertrag zu sehen... Ich wage aber zu bezweifeln dass der AG darauf eingeht bzw. dass es einen Sinn macht. Ich habe da so das Gefühl das DKK mit seiner Meinung da alleine dasteht. Aber wenns schee macht...