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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsicht von Livebildern bei Videoüberwachung

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

Unser BR (Krankenhaus) verhandelt derzeit mit dem AG eine BV zum Thema "Videoüberwachung". Die Livebilder werden am Empfang über einen Monitor ausgestrahlt, so dass die dortigen Beschäftigten vorallem die Eingangsbereiche jederzeit einsehen können. Der Monitor ist dem Pförtner zugewandt, so dass Besucher gar nicht und andere Beschäftigte im Normalfall dies nicht betrachten können. Jedoch z.B. bei Benutzung des Kopierers und anderer Tätigkeiten im Nebenraum könnten Beschäftigte einen kurzen Blick darauf werfen. Ein Hinweis auf Überwachung wird an jeder Kameraposition angebracht. Ich denke Livebilder sind nicht weiters schützenwert, aber... Frage: Nun möchte ein BR-Mitglied, dass kein anderer Beschäftigter Einsicht nehmen kann. Räumlich kann hier keine Trennung erfolgen. Gibt es eine Rechtsgrundlage oder eine Empfehlung von euch dafür? Vielen Dank für eure Hilfe.

2.11403

Community-Antworten (3)

G
gironimo

16.01.2013 um 10:40 Uhr

Ich denke, Ihr solltet abwarten, was unsere glorreiche Bundesregierung mit Ihrem neuen Gesetz so auf den Weg bringt und was im Vermittlungsausschuß dann daraus wird.

Das Thema ist ja so gesehen hoch aktuell

T
Tanzbär

16.01.2013 um 11:18 Uhr

Ich denke Livebilder sind nicht weiters schützenwert, aber... Und was ist mit den Mitschnitten? Sag nicht, dass das nicht geht ...

R
rkoch

16.01.2013 um 11:42 Uhr

Ich denke Livebilder sind nicht weiters schützenwert,

Ganz im Gegenteil! Bei dem Schutzbedürfnis der Beobachteten geht es nicht darum ob eine Wiederholbarkeit der Aufzeichnung gegeben ist, sondern nur darum, dass der Beobachtete von anderen als den "bekannten" Personen gesehen werden kann, ohne sich dessen bewusst zu sein und dass der "unberechtigt" Beobachtende aus der beobachteten Situation mangels der Kenntnis der gesamten Umstände und der fehlenden "Vergatterung" falschen Schlüsse ziehen könnte und diese dem Beobachtungszweck zuwider verwenden könnte.

Bsp: Die Frau von Herrn X ist am Kopierer und kann deshalb die Live-Beobachtung einsehen. Dabei sieht sie wie Herr X mit Frau Y "schäkert". Das Herr X gar nicht mit Frau Y "schäkert", sondern das Verhalten der beiden einen anderen Hintergrund hat, was nur wie "schäkern" aussieht (vielleicht amüsieren sie sich als Kollegen über irgendwas oder Herr X umarmt Frau Y um sie zu trösten) kann Frau X auf dem Bildschirm nicht erkennen. Herr X wird sich dann was anhören müssen ohne sich einer Schuld bewusst zu sein.

Einer Aufzeichung bedarf es nicht um derartige Verwicklungen auszulösen. Deshalb darf die Live-Beobachtung immer noch nur einem im Voraus feststehenden Personenkreis zugänglich gemacht werden, welcher darauf verpflichtet ist über das gesehene Stillschweigen zu bewahren und offensichtlich dem Beobachtungszweck (der natürlich auch festgelegt sein muss: Zweckbindung BDSG!) widersprechende Umstände zu ignorieren. Dann muss halt der Kopierer einen neuen Platz bekommen oder der Bildschirm derartige abgeschattet werden, dass die Fremdbeobachtung unmöglich gemacht wird. Es gibt extra Bildschirme, die einen sehr eingeschränkten Einsichtwinkel haben. Im Prinzip liegen da vor der Mattscheibe so eine Art Lamellen, die Einblicke von der Seite abschatten.

Bei einer BV zum Thema Datenschutz geht es u.a. immer darum zu verhindern, dass aufgrund der Isoliertheit der Beobachtungssituation falsche Schlüsse gezogen werden. Bsp: MA X wird als Dieb erkannt, weil er in die Kasse greift. Dass er dazu den Auftrag hatte, kann an der Beobachtung keiner sehen. Die BV soll entsprechend derart eingreifen, dass derartige Verdachtsmomente nur dann als Fakt genommen werden dürfen, wenn die Umstände eruiert und mit der Beobachtung verknüpft werden.

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