Erstellt am 14.01.2013 um 22:28 Uhr von Watschenbaum
nein, §§ 611,612 BGB schreibt vor, daß es keine Arbeit ohne Lohn geben darf
falls ihr normale Arbeitnehmer seid
es könnte aber vertraglich bei euch eine besondere Situation vorliegen
du schreibst "Provisionsarbeiter"
was soll das bedeuten ?
wenn ihr eine Pauschalzahlung - ausgerichtet auf einen gewissen Erfolg eurer Arbeit - bekommt , wäre dies im Sinne eines Werkvertrages schon möglich,
dann seid ihr aber dem Grunde nach selbstständig
liegt aber ein normaler Arbeitsvertrag vor, ist das eben nicht möglich
Erstellt am 15.01.2013 um 09:21 Uhr von gironimo
Ich würde noch § 615 BGB hinzufügen wollen. Nur weil wegen Inventur die üblichen Arbeiten nicht erledigt werden können, entsteht dadurch ja kein Tag ohne Vergütung. Der AN würde ja arbeiten > also gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss zahlen.
Die Frage die sich stellt: Was verstehst Du unter "AV" (Arbeitsvertrag) im Zusammenhang mit: "Wir sind Provisionsarbeiter" (Stichwort vielleicht: Scheinselbständigkeit ??)
Erstellt am 15.01.2013 um 10:33 Uhr von rkoch
> nein, §§ 611,612 BGB schreibt vor, daß es keine Arbeit ohne Lohn geben darf
DAS schreiben die §§ nicht vor, zumindest nicht im vorliegenden Fall...
Zitat §611:
der andere Teil zur Gewährung der VEREINBARTEN Vergütung verpflichtet.
Zitat §612:
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung DEN UMSTÄNDEN NACH nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Es ist durchaus möglich eine VEREINBARUNG zu treffen, wonach Teile der Dienstleistung NICHT zu vergüten sind (das sind dann die UMSTÄNDE, wobei andere Umstände zu berücksichtigen sind).
Was nicht erlaubt ist:
- Gar keine Vergütung (sofern es sich um einen Vertrag zwischen AG und AN handelt)
- Eine Vereinbarung aus der der AN nicht erkennen kann in welchem Umfang er vergütungsfrei eine Dienstleistung zu erbringen hat.
- Ausschluss einer Vergütung für ansonsten vergütungspflichtige Zeiten
Beides ist im vorliegenden Fall erstmal nicht erfüllt. Mit Vertragsschluss (Unterschrift) hat sich Morgenblume verpflichtet einen eng umgrenzten und verhältnismäßig geringen Teil seiner Dienstleistung vergütungsfrei zu erbringen. Das wäre zunächst zulässig, die Vertragsfreiheit der Parteien gibt das her.
Bedenklich ist der zweite Teil des Beitrags:
> Ist man aber noch nicht fertig mit zählen, dann geht es über die Ladenöffnung um 10 Uhr,
DAS erweckt den Anschein, dass hier der AG eine Leistung erwartet, deren Umfang von vorneherein nicht bestimmt ist - und möglicherweise soll auch ein Teil der vereinbarten Arbeitszeit vergütungsfrei sein (sofern sich diese an diesen Tagen für Morgenblume bis zum Ladenschluß erstreckt). Und DAS wäre unzulässig.
Zulässig:
Ein (oder zwei, drei, vier) mal im Kalenderjahr ist die Durchführung einer Inventur bis zur Höchstdauer von X Stunden ohne zusätzliche Vergütung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchzuführen.
Damit hat der AN erklärt das diese Aufwände durch seinen regelmäßigen Lohn mit abgedeckt sind und kann von vorneherein ersehen um wieviel seine Effektivvergütung potentiell niedriger ist (wäre das selbe wie bezahlen dieser Zeit bei um einige Cent geringerem vereinbarten Einkommen)
Unzulässig:
- Unverhältnismäßig hoher Aufwand (sehr häufiges Auftreten mit Einkommensreduzierung bis hin zur Sittenwidrigkeit)
- unbegrenztes unbezahltes Arbeitsvolumen ("überraschende Klausel")
- Einkommensfreiheit während der vereinbarten Arbeitszeit (für die normalerweise "den Umständen entsprechend" Vergütung fällig ist).
- Verstoß gegen einen geltenden Tarifvertrag (ggf. allgemeinverbindlich!)
Also: Kann sein, dass die Klausel zulässig ist, kann aber auch sein dass nicht... Hängt von den Umständen ab.
BTW: Annahmeverzug (§615) ist GANZ was anderes. Der greift nur, wenn der AN KEINE Leistung erbringen kann da der AN die Leistung nicht annimmt. Der AG NIMMT ja aber eine Leistung entgegen und will dafür nicht bezahlen. Also ist er auch nicht im Annahmeverzug, sondern evtl. im Leistungsverzug.
Erstellt am 15.01.2013 um 10:53 Uhr von Kulum
unbegrenztes unbezahltes Arbeitsvolumen ("überraschende Klausel")
Ist das nicht eher ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach 307 BGB als eine überraschende Klausel nach 305c?
Um noch ein wenig was zum Tread beizutragen würde ich nämlich genau das unterstellen, die Klausel, wenigstens so wie bisher dargestellt, verstößt gegen das Transparenzgebot und damit wäre die komplette Zeit der Inventur zu vergüten.
Der AN kann eben nicht vorher abschätzen wieviel Zeit er zusätzlich aufzuwenden hat bzw. welche Einkommenseinbußen er gegebenenfalls hinzunehmen hat
Erstellt am 15.01.2013 um 12:19 Uhr von rkoch
> Ist das nicht eher ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach 307 BGB als eine überraschende Klausel nach 305c?
Jupp, könntest Du Recht haben.. Die Nacht war wohl doch zu kurz.
Und mit dem weiteren bin ich eben bei Dir. Aber wir wissen eben nicht wie die Vereinbarung genau lautet.
BTW: Die Sache mit dem "Abbummeln" hab ich auch gerade jetzt erst gerafft. Wahrscheinlich soll das eben heißen, dass die Zeit außerhalb der persönlichen AZ liegt, aka Mehrarbeit, die dann abgebummelt (bezahlte Freistellung) wird. Das wäre dann OK. Bleibt aber erst recht die Frage offen, wieso dann die Zeit nach 10 Uhr nicht auch als Mehrarbeit (bezahlt oder abgebummelt) gelten soll.....