Leiharbeiter Einsatz
für kurzfristige Sporadische Einsätze, müssen im Vorfeld die Einsätze anhand von Anhörungen nach § 99, beschlossen werden. Oder reicht es aus wenn der BR. per E-mail mitgeteilt bekommt wann und wer von wann bis wann eingesetzt wird und die Anhörungen zur nächsten Betriebsratssitzung nachgereicht werden.
Community-Antworten (8)
11.01.2013 um 13:57 Uhr
Jede Einstellung - und sei sie nur für Stunden - bedürfen der vorherigen Zustimmung des BR.
Da diese Einsätze ja immer wieder kehren, handelt es sich ja auch nicht um "Eil- oder Notfälle", die eine sofortige personelle Maßnahme erfordern.
Ihr könntet - wenn ihr es für sinnvoll erachtet - aber eine Vereinbarung mit dem AG über den Einsatz und die Vorgehensweise bei Auswahl und Einstellung treffen, die das Verfahren vereinfachen.
11.01.2013 um 14:10 Uhr
Die 99er haben Wochenfrist und eingesetzt werden darf erst dann wenn der BR sein OK gibt. Oks oder NonOKs werden in BR-Sitzungen gegeben. Kurzfristige, kommt nun auf die Definition an, sporadische, Eil- oder Notfälle wären dann 100er aber auch die werden in BR-Sitzungen abgehandelt. Einsätze vor der ordentlichen Anhörung wären klassische 23/3er.
@gironimo,
meinst Du eine Vereinbarung, die der AG mit dem BR abschließt über die zu zu sendende Informationen bei personellen Einzelmaßnahmen nach 99/100? Falls ja, besteht immer noch eine Anhöherungspflicht seitens des BR und Einsatze die vor einer ordentlichen Anhörung vollzogen werden sind dennoch 23/3er. Oder habe ich da was falsch verstanden?
11.01.2013 um 14:46 Uhr
Der Fairness halber sollte erwähnt werden, dass der AG mit §100 BetrVG für derartige Kurzeinsätze durchaus ein Mittel hat um die MB des BR relativ effektiv in diesen Fällen auszuschalten.
Das ganze läuft so ab:
- der AG teilt dem BR nach §100 BetrVG mit, dass es aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, führt natürlich parallel dazu die Anhörung durch und stellt den LA erstmal ein.
- der BRV lädt zu einer Sitzung zu diesem TOP ein, der BR teilt dem AG mit, dass er die Dringlichkeit bestreitet
- der AN ist nicht mehr da. Der AG hält also im Sinne des §100 BetrVG die Maßnahme nicht länger aufrecht und die Sache ist gegessen.
Natürlich könnte man versuchen dagegen vorzugehen, wenn der AG dieses "Stilmittel" extensiv nutzt. Ob man damit dann durchkommt steht in den Sternen, denn einen "Globalantrag" dem AG die Nutzung von §100 zu untersagen, den kann man nicht stellen. Die Frage wäre also schon, ob man einen Antragstext findet, der einerseits nicht global ist, andererseits den AG erfoglreich in die Schranken weist....
Vor diesem Hintergrund kann BR selbst entscheiden, ob es sinnvoll ist sich darüber extensiv Gedanken zu machen.
11.01.2013 um 15:59 Uhr
Klar, ist ein denkbares Szenario, jedoch wird es a) bei dem AG zu enorme Mehrkosten kommen, b) kann ein Gericht bei immer wiederkehrender Umgehung des Rechtsschutzinteresses des BR auch ganz andere Seiten aufziehen. Dem BR würde ich dann in solchen Fällen auch raten in regelmässigen Abständen die Personalresourcenplanung für Quartale oder Halbjahre vom AG anzufordern und erklären zu lassen bis man die eben gerafft hat und wie diese in regelmässigen Abständen dringend und eilig zu besetzenden Stellen in Zukunft besetzt werden sollen. Ich erwähne auch gerne noch einmal das Verbot Leiharbeiter/Zeitarbeiter auf Stamm- bzw. Dauerarbeitslätze einzusetzen, wobei es hier um den Arbeitsplatz geht und nicht um die Person die kurzfristig für Zeit X ersetzt werden soll und dann kommen wir ganz schnell in den EA Bereich, wo man das dann auch provorma verbieten lassen kann wenn es Überhand nimmt und dadurch regelmässig das Rechtsschutzbedürfnis des BR umgangen wird, weil die Einzelmaßnahmen zum möglichen Gerichtstermin schon wieder beendet sind ;)
Spiel der AG also solch ein Spielchen, hat man als BR auch genügend Mittel dem AG das Leben schwerer und teurer zu machen ;)
Aber ich glaube das hat mit dem Thema hier eher weniger zu tun ;)
11.01.2013 um 16:35 Uhr
Ich denke, Du liegst schon richtig NoPain.
Die Frage ist doch, wie handhabt man das Ganze praktisch. Wir haben einen kleinen Bereich im Hause, wo es auch mal immer wieder Spitzen gibt, die von Leiharbeitnehmern abgedeckt werden.
Hier haben wir dem AG ein Kontingent eingeräumt (so und so viele Manntage/Jahr; max x Fälle von Verleiher yz; nur für zusätzlichen Arbeitsbedarf). Im Rahmen dieses Kontingents hat der BR seine Zustimmung (vorab) erteilt. Der Bedarf für derartige Aushilfen wird jedes Jahr neu festgelegt. Im Gegenzug wurde die eine oder andere Stelle entfristet.
11.01.2013 um 16:55 Uhr
@gironimo,
klar aber wenn ständig Spitzen oder Unterdeckungen sind, muss der AG eben einstellen und sei es erst einmal befristet, alles andere entspräche meiner Meinung nach auch nicht dem für was der BR auch da, Beschäftigung zu schaffen ;)
Ein festes Kontingent an Leih- bzw. Zeitarbeitern per se einzuräumen, über BV oder TV, ist auch nicht EU konform und somit nichtig -> Richtlinie 2008/104/EG ;)
11.01.2013 um 18:42 Uhr
keine Frage - da stimme ich Dir zu -
wie gesagt, es handelt sich bei uns nur um einen kleinen Bereich, keineswegs also um einen Freibrief für das Unternehmen.
12.01.2013 um 15:11 Uhr
Ich wollte damit auch nur sagen, dass wenn ein BR eine solche Vereinbarung abschließt, er sich rechtlich nicht auf die Einhaltung berufen kann wenn der AG übers Ziel hinausschießt, da ein solcher Vertrag hinfällig ist, weil gegen geltenes Recht verstoßen wird. Der AG hat das was er will, nämlich er braucht nicht einzustellen und hat vor dem BR Ruhe und kann freie Stellen mit ZAN besetzen - auch wenn es nur ein´kleiner Bereich ist ;) Der BR hat garnichts, ausser vielleicht ein beruhigtes Gewissen das er vermeintlich dem AG eine Grenze der Masse an ZAN gegeben hat - an die sich der AG eigentlich garnicht halten braucht - und hat auch keine Beschäftigung geschaffen. Bisserl einseitig wie ich finde aber egal, wollte es nur mal erwähnen ;)
Seit der Novellierung des AÜG, insbesondere des § 1 AÜG, in Verbindung mit der älteren og. EU Richtlinien, auf dessen Basis das AÜG eigentlich hätte geändert werden MÜSSEN, sind feste Kontingente oder vertragliche Vereinbarungen für feste ZANer Quoten von ZAN auf Stamm- bzw. Dauerarbeitsplätze, egal wie geartet, verboten ;) Oder ich habe diese Richtlinie und das AÜG falsch verstanden, dann bitte ich um Aufklärung ;)
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