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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitarbeiter will Kur beantragen und antreten. Wann muss er den Arbeitgeber informieren?

T
Trendomo
Jan 2018 bearbeitet

Ein Mitarbeiter, der im letzten Jahr öfters krank war, möchte beim Rentenversicherungsträger eine Kur beantragen. Wann muss der Mitarbeiter den Arbeitgeber spätestens informieren? Es gibt meines Erachtens zwei bis drei Zeitpunkte: A: Zu dem Zeitpunkt, wo der Mitarbeiter den Kurantrag abgibt. B: Zu dem Zeitpunkt, wo der Mitarbeiter über die Bewilligung informiert wird. C: Zu dem Zeitpunkt, wo der Mitarbeiter über den Antrittszeitpunkt der Kur informiert ist. (B und C können auch zeitgleich zusammentreffen). Ist es richtig, dass der Arbeitgeber in der Regel sowieso vom Rentenversicherungsträger nach Bewilligung informiert wird? Und würde sich dann eine Mitteilung von seitens des Mitarbeiters vielleicht erübrigen? Hintergrund ist, dass das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht als vertrauensvoll zu bezeichnen ist. Der Arbeitnehmer wird jetzt schon des öfteren auf seine häufigen Fehlzeiten letztes Jahr in einer unangenehmen Weise vom Vorgesetzten hingewiesen.

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Community-Antworten (2)

R
rkoch Akzeptiert

10.01.2013 um 16:37 Uhr

Guckst Du §9 EntgFG:

§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, (....) (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.

Und damit wird klar, dass NUR Variante C in Frage kommt, da der AN dem AG den ZEITPUNKT DES ANTRITTS, usw., mitteilen muss... und das kann er erst, wenn er diese Informationen hat. Also: C.

Das ist die rechtliche Seite. Wenn er so handelt kann ihm keiner an den Karren fahren. Ob diese Vorgehensweise BETRIEBLICH richtig ist, oder ob es nicht besser ist, den AG schon davon zu informieren wenn man eine Kur plant, steht auf einem anderen Blatt... Und da kann Euch keiner helfen....

R
Rattle

11.01.2013 um 07:03 Uhr

hallo,

ich würde den kollegen raten, zu warten ob der kurantrag überhaupt bewilligt wird und so lange die füße stillhalten.

MFG

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