Erstellt am 04.03.2010 um 18:21 Uhr von Troisdorfer
Der Termin in der Reha ist einzuhalten !!!
Betriebsrat mit nehmen und dem PDL klarmachen das die Gesundheit vor geht .
MFG Troisdorfer
Erstellt am 04.03.2010 um 18:27 Uhr von Hannelore
...dass sie morgen Früh (die Kollegin hat diese Woche Urlaub = Urlaub, also kein Gespräch, frühestens nach dem Urlaub
Kann die PDL die Verschiebung fordern? = Fordern ja, muss aber nicht folgen
Kann die MA zu diesem Gespräch den BR mitnehmen? = JA
Erstellt am 04.03.2010 um 18:33 Uhr von diealte
Die Koll. soll/ kann der PDL ausrichten/ ausrichten lassen, dass sie Urlaub hat und es sich verbittet im Urlaub von ihre angerufen/ angesprochen oder gar in die Firma bestellt zu werden.
Dieses kann ja auch der BR in ihrem Namen der PDL sagen. Auch sollte der Br die PDL grundsätzlich darauf hinweisen, dass sie AN in Urlaub in Ruhe zu lassen hat.
Oder einfach gar nicht reagieren also zu Hause bleiben. Sie hat ja Urlaub!
Erstellt am 04.03.2010 um 19:35 Uhr von mainpower
Hallo,
solche Probleme in einer Pflegeeinrichtung??
Ich gehe davon aus dass man dort weiß dass die Gesundheit das höchst gut ist was man hat. Da kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Ab in die Reha und die PDL gleich mitnehmen. Scheint erholung zu brauchen.
Erstellt am 04.03.2010 um 19:53 Uhr von Lotte
mainpower,
"solche Probleme in einer Pflegeeinrichtung??"
Wenn Du wüsstest...im Namen der zu betreuenden Bewohner, die ansonsten ja leiden, lässt sich ein unermesslicher und manchmal eigentlich unerträglicher Druck aufbauen.
Erstellt am 04.03.2010 um 20:03 Uhr von nicoline
mainpower,
in allen Einrichtungen, die etwas mit Pflege zu tun haben, ist alles, was mit Krankheit eines AN zu tun hat, arbeitsvertraglich ausgeschlossen, sag bloß, dass wußtest Du nicht
Erstellt am 04.03.2010 um 20:08 Uhr von ridgeback
nicoline,
*alless was mit Krankheit eines AN zu tun hat, arbeitsvertraglich ausgeschlossen,*
ausser, man stellt rechtzeitig einen Antrag, dass man in 6 Monaten krank sein möchte. g
Erstellt am 04.03.2010 um 20:09 Uhr von Furie
@nicobine
Leider hilft mir deine Antwort nicht weiter.
Beteiligung des BR beim Gespräch nach BetrVG doch nur, wenn es um Lohn- bzw. Arbeitsleistungsfragen geht......oder auch in diesem Fall?
Kur kann man sicher um ein, zwei Wochen verschieben. Aber MUSS die MA dies?-Betriebliche Gründe......
Danke.
Nördliche Grüße aus dem Süden.
Erstellt am 04.03.2010 um 20:11 Uhr von ridgeback
Furie,
ein BRM kann grundsätzlich immer dabei sein. Ausser Aufhebungsvertrag.
Erstellt am 04.03.2010 um 20:46 Uhr von nicoline
ridgeback,
Du bist nicht auf dem Laufenden, die Antragsformulare wurden alle vom Verfassungsschutz eingezogen => Beihilfe zum Terrorismus!
Furie,
*Leider hilft mir deine Antwort nicht weiter.*
das ist schade, kann ich auch gar nicht verstehen! ;-)
*Beteiligung des BR beim Gespräch nach BetrVG doch nur, wenn es um Lohn- bzw. Arbeitsleistungsfragen geht*
Erzähl mir doch mal, wo das so steht!
*Ich habe ihr geraten unbedingt vor dem Gespräch auch mit ihrem Arzt zu sprechen.*
Das war ein sehr guter Rat!
*Welche Argumente können vorgebracht werden*
das beste Argument hast Du doch schon selber geschrieben => *(starke Schmerzen)?*, die es ihr ja unmöglich machen zu arbeiten!!!!!!!!, sonst würde sie ja nicht zur Reha müssen!
*Aber MUSS die MA dies?*
nach meiner Ansicht nicht. Wenn die PDL das behauptet, soll sie die Rechtsgrundlage nennen. Und im Urlaub ist sie gar nicht verpflichtet, dort hinzugehen.
Brief aufsetzen:
Sehr geehrte Frau Menschenschinder,
wie Ihnen sicher bekannt ist, befinde ich mich zurzeit im Urlaub und kann den Gesprächstermin aus diesem Grunde leider nicht wahrnehmen.
Bzgl. des Termins meiner Reha möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht verschieben kann, eine Bescheinigung meines Arztes in Anlage.
Mit freundlichem Gruß,
Ihre sonst stets ergebene Leibeigene
Möglich wäre auch, dass die Kollegin sich bis in die Reha hinein weiter krank schreiben läßt, was ja bei starken Schmerzen kein Problem sein dürfte.
Verschneite Grüße aus dem Norden in das Furienland!
Erstellt am 04.03.2010 um 21:24 Uhr von Furie
@ nicoline
*wo steht das, dass der MA den BR nur bei Lohn- oder Arbeitsleistungsfragen mitnehmen darf?*
Im § 82 Abs. 2 BetrVG. Fitting 21 Auflage, Rand 13: Der ArbN ist berechtigt ein von ihm ausgewähltes BRMitgl. auch dann hinzuzuziehen, wenn die Iniative für das Mitarbeitergespräch vom ArbGeb. ausgeht (Richardi Rn 12).
Bei uns scheint die Sonne! Wenigstens vor 5 Stunden noch.
Maria und Josef.
Gruß Furie
Erstellt am 04.03.2010 um 21:53 Uhr von nicoline
Furie,
also, Maria und Josef und Furie passen ja nun irgendwie überhaupt nicht zusammen.
*Der ArbN ist berechtigt ein von ihm ausgewähltes BRMitgl. auch dann hinzuzuziehen, wenn die Iniative für das Mitarbeitergespräch vom ArbGeb. ausgeht (Richardi Rn 12).
Bei uns scheint die Sonne!*
Aber da steht doch nicht, dass der AN ***NUR*** bei......... einen BR zum Gespräch hinzuziehen darf. Ridgeback hat schon recht!
Erstellt am 04.03.2010 um 21:55 Uhr von Lotte
Hallo Furie,
als BR würde ich solch ein Gespräch erst gar nicht zulassen wollen. Da solch ein Gespräch rechtlich gar nicht vorgesehen ist (sozusagen das Verschieben einer AU) würde ich als BRM natürlich dabei sein wollen. Außerdem geht es doch um Leistungserbringung und da eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht...
Vielleicht kann ein ToP im Monatsgespräch auch das Gespräch ausfallen lassen.
Erstellt am 04.03.2010 um 22:08 Uhr von rainerw
Furie
Dann wechsel doch einfach mal das Buch,denn im Fitting, 24. Auflage stehtbeim 82ziger
RN 13
Der AG kann die Anwesenheit eines BRM´S nicht deshalb ablehnen, weil in sog. Beratungs- und Förderungsgesprächen auch noch weitere Gegenstände erörtert werden, also solche , die über dem Themenkatalog des Abs.2 S. 1 Hinausgehen. (BAG 16.11.04 AP Nr. 3 zu § 82 BetrVG 1972). Der AN ist berechtigt ein von ihm auszuwählendes BRMitgl. auch dann hinzuzuziehen, wenn die Initiative für das Mitarbeitergespräch vom AG ausgeht. (Richardi/Thüsing Rn 15).
Erstellt am 04.03.2010 um 22:26 Uhr von Furie
@ nicoline
*Maria und Josef* ist bei uns ein gängiger Ausspruch, wenn man nicht mehr weiter weiß....
Ein Stoßseufzer "Maria und Josef, hilf!!"
@ rainerw
Die zeitliche Aktualität meiner Frage um 18:14 Uhr läßt erahnen, dass ich Feierabend habe und zuhause in meiner spärlichen Heimlektüre nach Lösungen Ausschau gehalten habe.
In meinem Büro habe ich doch glatt deine zitierte aktuelle Fittingausgabe.
Danke. Dort werde ich Morgen nochmals nachschlagen.
Erstellt am 04.03.2010 um 22:42 Uhr von nicoline
Furie,
also, ich finde ja Du machst Deinem Namen jetzt gerade nicht wirklich Ehre, Du bist mir zu zögerlich.
Ich weiß ja, dass der DKK hier nicht besonders geliebt wird, aber manchmal können auch 2 verschiedene Meinungen helfen, sich eine eigene zu bilden und diese auch mit Betimmtheit zu vertreten:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 82 BetrVG, Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
Bei der Behandlung der Angelegenheiten nach § 82 kann der AN verlangen, dass ein BR-Mitglied hinzugezogen wird (Muster in DKKWF-Buschmann, § 82 Rn. 4). Das gilt gleichermaßen für Gespräche auf Initiative des AG wie des AN (BAG 24. 4. 79, AP § 82 BetrVG Nr. 1) und nach Sinn und Zweck der Norm sowohl für die Erörterungen nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 (HSWGN, Rn. 6; a. A. Fitting, Rn. 12; GK-Wiese, Rn. 20, nur Abs. 2). Der Wortlaut steht diesem Verständnis nicht entgegen, allenfalls die systematische Einordnung in Abs. 2.
****Daraus ergibt sich jedoch keine Negativregelung für andere Angelegenheiten.**** Abs. 2 Satz 2 ist lediglich Ausdruck
****eines allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatzes,****
****wonach AN in Angelegenheiten ihres Arbeitsrechtsverhältnisses gegenüber dem AG sich den Beistand des BR zunutze machen können. Der BR kann dazu beitragen, eine intellektuelle Überlegenheit des AG auszugleichen, oder auch als Zeuge des AN fungieren (BAG 23. 2. 84, EZA § 82 BetrVG 1972 Nr. 2; 16. 11. 04, sogleich).****
Im Übrigen kann ich außerdem die Argumentation von Lotte nur voll unterstützen!