ausserbetriebliche Mitarbeiter
Hallo,
ich bin in einem vor zwei Jahren neu geründeten Betriebsrat eines mittelständischen Unternehmen mit knapp über 100 Festangestellten Arbeitnehmern, ca 20 befristete und/oder Mitarbeiter aus Arbeitnehmerüberlassung.
Jetzt zu meinem Problem: Was ist mit Arbeitnehmern, die in der Hauptsache (oder ausschließlich) für meinen Arbeitgeber tätig sind und alle technischen Systeme zur Erfüllung Ihrer Aufgaben gestellt bekommen, aber nicht bei uns im Büro arbeiten?
- Zählen diese "Kollegen" zur Unternehmensgröße mit?
- Sind diese "Kollegen" wahlberechtigt?
- Sind wir als Betriebsrat für diese "Kollegen" ganz oder teilweise zuständig?
Zur Erklärung: Wir haben einen Aussendienst (ca 20 Mitarbeiter) und einen Vertriebsinnendienst (ca 15 Mitarbeiter) welche jeweils in anderen Unternehmen angestellt sind aber ausschließlich für meinen Arbeitgeber tätig sind.
Community-Antworten (12)
10.01.2013 um 12:00 Uhr
Zu den drei Punkten: Vorrausgesetzt, diese 35 MA haben einen Arbeitsvertrag mit deinem AG.
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Ja
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Ja
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Ja
10.01.2013 um 12:14 Uhr
Wie schon oben beschrieben, diese "Kollegen" sind nicht bei meinem AG angestellt, demnach haben sie auch keinen Arbeitsvertrag mit meinem AG. Sie haben jeweils einen anderen (eigenen) AG bei dem sie vertraglich gebunden sind.
Jedoch sind diese Personen nur und ausschießlich für meinen AG tätig und haben auch ihre technische Ausrüstung (Laptop und Handy) von meinem AG erhalten.
Nachtrag: Das ist im weitesten Sinn so etwas wie Arbeitnehmerüberlassung, nur das diese MA nicht in unseren Räumlichkeiten arbeiten.
10.01.2013 um 12:53 Uhr
"... im weitesten Sinne so etwas wie Arbeitnehmerüberlassung..."
Was ist es denn nun genau? Werksvertrag? Arbeitnehmerüberlassung? Illegale Leiharbeit?
Wenn es schon an dieser Info scheitert, wird es schwierig mit der richtigen Antwort.
10.01.2013 um 13:10 Uhr
Also die 20 ADMs sind im Rahmen eines betrieblichen Übergangs zu einer für diesen Zweck neu gegründeten Firma outgesourced worden. Das ist jetzt schon ca 4 Jahre her.
Die 15 Vertriebsinnendienstler haben die Aufgaben von ehemaligen MA übernommen, die vor ca. 2 Jahren mit Aufhebungsverträgen und Abfindungen hinaus komplimentiert wurden. Es handels sich um ein sehr großes deutsches Dienstleisterunternehmen der Bertelsmann-Gruppe mit einem eigenen BR - das es sich hier um illegale Leiharbeit handelt kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
10.01.2013 um 13:36 Uhr
"...das es sich hier um illegale Leiharbeit handelt kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen."
Ach, selbst ein großer amerikanischer Hersteller koffeinhaltiger Limonade brauchte erst einige Zeit vor Gericht um ihre Werksverträge von illegaler Leiharbeit zu bereinigen.
Also was ist es denn nun? Ihr müsst doch irgendwas bekommen haben. Bei Leiharbeit die Anhörung zur Einstellung, bei Werksvertrag die Information
10.01.2013 um 13:45 Uhr
Vgl. der Thread "Outsourcing oder nur eine günstige Art Mitarbeiter zu entlassen?"... Ist im Grunde genommen auf die selbe Problematik bezogen.
Ihr habt nur eine Möglichkeit: Einsicht in die Verträge, aus denen sich diese "Zuarbeit" ergibt. Parallel dazu Klärung der Frage WER den Kollegen Anweisungen gibt! Sofern die Anweisungen von EUREN Vorgesetzen kommen, sind die Kollegen bestenfalls illegale Leiharbeiter mit der Folge §10 (1) AÜG!
10.01.2013 um 13:52 Uhr
"...Ihr müsst doch irgendwas bekommen haben. ..." XD
Wenn das so wäre, dann müsste ich hier nicht diese Frage stellen.
Es sieht so aus: Der ADM wurde wie oben beschrieben vor unserer Zeit outgescourced. Wir haben dazu dementsprechend keine Anhörung oÄ bekommen.
Und die Aufgaben unseres ehemaligen Vertriebsinnendienstes wurden an einen Dienstleister übertragen ohne das einzelne Personen benannt wurden. Es wurden lediglich die Erfüllung verschiedener Aufgaben vetraglich geregelt - unabhängig von einzelnen Mitarbeitern.
- Diese Verträge sind von einer unserer ausländischen Schwestergesellschaften abgewickelt.
- keine Anhörung.
- Die Mitarbeiter hier im Haus wurden mit Aufhebungsverträgen und Abfindungen geködert.
- keine Anhörung.
- Die Mitarbeiter des Dienstleisters wurden von meinem AG mit Laptops, sämtlicher Software und Zugängen zu unseren Systemen ausgestattet.
- keine Anhörung.
Nun haben wir bei unserem AG eine Liste aller Mitarbeiter angefragt, diese fehlen jedoch alle.
10.01.2013 um 16:47 Uhr
Ich tippe mal darauf, dass die 3x ja zutreffend sind, obwohl >aber nicht bei uns im Büro arbeiten.< natürlich das Ganze unübersichtlich machen. Man müsste in der Tat Details der Verträge kennen.
Ich schlage daher vor, dass Ihr von Eurem Informationsrecht nach §80 BetrVG umfassend Gebrauch macht. Der AG hat Euch unter Vorlage von Unterlagen so umfassend zu unterrichten, dass Ihr Euch selbst ein Bild davon machen könnt, ob es sich um AN handelt, für die Ihr zuständig seid. Außerdem könnt Ihr ja einen Sachverständigen (hier am Besten Fachanwalt) hinzuziehen, der Euch bei der Entscheidungsfindung hilft.
Außerdem könnte ich mir vorstellen, dass Euch der BR des großen Dienstleistungsunternehmens möglicher Weise weitere Auskünfte geben könnte.
10.01.2013 um 17:07 Uhr
Also wenn wir mit voten anfangen geht meine Stimme auf:
Nein Nein Ja (wenigstens teilweise)
Das erste nein - nicht einmal Leiharbeitnehmer Zählen zur Unternehmensgröße (ich unterstelle einfach mal die Frage zielt auf §9 BetrVG oder §38 BetrVG ab) Das zweite nein - für mich riecht das mehr nach Werksvertrag und Werksvertragsarbeiter sind nicht wahlberechtigt da nicht in den Betrieb integriert Das ja, weil euch Gesetzesverstöße trotzdem interessieren sollten
11.01.2013 um 09:20 Uhr
OK, vielen Dank für eure Mühen meine Fragen zu beantworten.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass uns diese MA ebenfalls hätten angegeben werden müssen als wir eine List aller MA angefordert hatten und des Weiteren, dass wir für die feststellung der Unternehmensgröße einen Sachverständigen hinzuziehen sollten.
Viele Grüße
11.01.2013 um 09:33 Uhr
Kann ich aus den gemachten Angaben so nicht erkennen, aber ein Sachverständiger ist vielleicht nicht die schlechteste Idee - auf §80 Abs.3 BetrVG aufpassen
11.01.2013 um 11:15 Uhr
Ergänzend: Im Zweifelsfalle hat der BR gar das Recht ein Beschlußverfahren zur Feststellung des Status dieser Personen einzuleiten. Da Sachverständige nur nach Vereinbarung mit dem AG eingesetzt werden dürfen, ist das u.U. der Weg des geringeren Widerstandes mit letztlich gar rechtlich bindender Wirkung, während auch ein Sachverständiger "nur" eine Meinung abgeben kann.
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