Darf ausgeschrieben Stelle mit 100% nur mit 50 % besetzt werden?
In unserem Haus (Krankenhaus)wurden 4 Stellen für Abteilungsleitungen intern mit 100 % der wö. AZ ausgeschrieben. 3 Bewerber wurden bereits als zukünftige Abteilungsleiter eingesetzt. Die 4. Bewerberin soll nun die letzte offene Abteilungsleitungsstelle erhalten, jedoch diese nur mit 50 % einer Vollzeitstelle besetzen. Sie selbst hat auch noch eine 50 % zentige Stelle als Öffentlichkeitsbeauftragte und sie hatte bisher die Leitung der Notaufnahme + Spätdienste und Frühdienste in der Notaufnahme. Nun möchte sie alle bisherigen Stellen und Funktionen behalten, jedoch aus den Spät und Fühdiensten komplett rausgenommen sein. Wir haben als BR Bedenken gegen diese Besetzung geäußert, da wir 50% für zu wenig erachten. Gegenargument des AG, sie würde ja etliche Tätigkeiten delegieren können( an die Stationsleitungen der neu zu besetzenden Abteilung), hätte auch jegliche Unterstützung des AG außerdem wäre sie ja täglich präsent im Hause. Auch wenn sie gerade die 50 % Stelle als Öffentlichkeitsbeauftragte nutze, würde sie es trotzdem gut unter einen Hut bekommen. Es gab auch eine zweite Bewerberin für die Ausschreibung, diese wurde jedoch seitens der GF wegen angeblich schlechtem Zeitmanagment nicht in Betracht gezogen. Die anderen Stellen wurden zweimal mit je 100 % und einmal mit 75 % der wö. AZ besetzt. Wir sind mit dieser Regelung sehr unzufrieden, zudem der AG nicht vorhat, die restlichen50 % der Stelle zu vergeben. Wir finden jedoch keine passende Begründung für eine Ablehnung. Wer hat damit Erfahrung?
Community-Antworten (1)
10.01.2013 um 10:45 Uhr
Zumindest wäre die interne Stellenausschreibung nicht korrekt gewesen. Einen Widerspruchsgrund im Sinne des § 99 BetrVG wäre aber Eure Begründung nun auch nicht gerade ("50 % sind nicht genug").
Ich würde im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr.4 BetrVG wiedersprechen, weil Nachteile für die betroffene Person selbst zu erwarten sind. Diese besteht in der drohenden Überlastung durch zu viele Aufgaben (Stellen).
Ob der AG da anderer Ansicht ist oder vage "Unterstützung" in Aussicht stellt, mag dahingestellt sein und ggf. das Gericht entscheiden. Ihr müsst den Ausführungen des Arbeitgebers ja nicht folgen.
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