Erstellt am 09.01.2013 um 13:00 Uhr von arkalus
Top XYZ: Beratung und Beschlussfassung zur Kündigung der BV XYZ zum Termin XX.YY.TTTT
?
Erstellt am 09.01.2013 um 13:33 Uhr von rkoch
@Hambr
Machs Dir nicht so schwer...
Aus einem TOP der TO muss eben nur das zu behandelnde Thema hervorgehen, andere Anforderungen gibt es nicht. Also schreib einfach wie Dir der Schnabel gewachsen ist.
Insofern muss da auch nicht "Beratung und Beschlussfassung" im TOP stehen... JEDER TOP setzt sich aus Information, Beratung, Beschlussfassung zusammen. Etwas was selbstverständlich ist muss nicht noch extra erwähnt werden.
Also bleibt als TOP einfach genau das stehen was Du selbst geschrieben hast:
> wie wollen bei der nächsten Sitzung unsere bv kündigen
und schon hast Du Deinen TOP. Ob Du es so schreibst, oder so wie arkalus (förmlich) ist am Ende egal! Niemand verlangt von einem Betriebsrat, dass er juristische Verklausulierungen benutzen muss um sich auszudrücken. Sinnvollerweise sollte im Top nicht "nächste Sitzung", und auch nicht nur "bv" stehen, sondern es sollte auch benannt sein welche. Aber am Ende ist selbst das egal. So lange die BRM wissen um was es geht (und im Zweifelsfalle auch erklären, dass sie es wussten) wird das i.d.R. kein Richter hinterfragen. Und jemand anderen interessiert die TO schon gar nicht.
Erstellt am 09.01.2013 um 14:45 Uhr von Marianne
Aber auch bedenken, wann ist eine BV wie kündbar? hat sie dann ggf Nachwirkung?
Erstellt am 09.01.2013 um 18:02 Uhr von ganther
@Marianne
welche Auswirkung sollte diese Frage auf die TOP haben
Erstellt am 09.01.2013 um 18:11 Uhr von Marianne
Hallo @ganther, es ist doch eigentlich klar. Es sind Fragen/Themen welche bei der Absicht eine BV als BR kündigen zu wollen auch bedacht werden sollten. Da es sich hier offenbar um einen neuen unerfahfrenen BRV handelt könnten solche Hinweise interessant sein, weil ggf nicht bekannt.
Denn auch BR können ggf nich so einfach einmal eine BV kündigen. Eds soll sogar BV geben welche eine Mindestlaufzeit haben oder eine Kündigung von bestimmten Fakten welche erfüllt sein müssen abhängig ist.
Kenne solches aus eigener Erfahrung, bei uns musste aber ein AG dieses feststellen als er eine BV kündigen wollte was eben aus solchen Gründen nicht möglich war, was dem AG auch das ArbG erklärte. Der AG musste also mit dem BR erst einmal verhandeln unter welches Aspekten der BR bereit war einer Auflösung der BV zuzustimmen.
Keiner von und kennt diese BV, weis also nicht was dort alles enthalten ist.
Bevor man sich also Gedanken macht ob und wie man einen solchen TOP aufnimmt, kann hier ein Beschluss gefasst werden. Denn wenn die BV nicht einfach kündbar ist sollte der TOP anders lauten und man sollte dem AG keine Flanke bieten,
Erstellt am 09.01.2013 um 18:27 Uhr von ganther
@Marianne
Mensch Deine Glaskugel ist echt groß....
Erstellt am 09.01.2013 um 19:07 Uhr von BRMetall
#ganther.
muss einmal Marianne beistehen. Aus der gestellten Frage, kann man sehr wohl rückschließen, dass es sich um einen unerfahrenen BR/BRV handelt. Dann sind auch solche Hinweis nicht falsch. Denn man stelle sich vor der BR fast hier einen Beschluss und die Kündigung ist wirklich nicht möglich und der BR geht dann mit einem solchen Beschluss zum AG, da kann man sich ggf sehr gut vorstellen, dass der AG dem BR erklärt, sie sollten sich doch erst einmal mit dem geltenden Recht befassen. Das kann dann für einige neue BR ein "Tiefschlag" sein und diese starl verunsichern und entmutigen.