Gültige Tagesordnung?
Hallo nochmal,
der BR gibt seine Tagesordnung erst am Tag der Sitzung heraus und lässt dann abstimmen, das alle Mitglieder mit der Zustellung der Tagesordnung so einverstanden sind. Ist hierfür ein einstimmiger beschluss nötig? Ist die Tagesordnung ungültig, wenn einige BR Mitglieder mit diesem Verfahren nicht einverstanden sind? Man kann sich ja nichtmal richtig auf die Sitzung vorbereiten. Der AG hat bis zu dem Turnusmäßigen Sitzungstag immer noch die Möglichkeit Anhörungen zu stellen und das tut er auch. Ferner wird in der Sitzung noch Anhörungen vom Arbeitgeber zu Einstellung und Mehrarbeit oder Arbeitszeiten gestellt und die Tagesordnung dann in der Sitzung verlängert. Ist das alles so Rechtens.
MFG
Community-Antworten (11)
05.12.2011 um 17:53 Uhr
@Diddelmaus Was denkst Du selber?
Es kann nicht richtig sein! Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn Du also den BR mit einer erzieherischen Maßnahme bändigen willst, ist das das Mittel zur Wahl. Den Stress hast Du dann inklusive. Per se wird eine TO nicht ungültig, sondern erst wenn man die Gültigkeit anzweifelt.
05.12.2011 um 17:58 Uhr
Eine TO muss rechtzeitig und aussagefähig erfolgen. Eine Änderung/ Ergänzung in der Sitzung ist nur zulässig wenn alle BR anwesend sind und einstimmig zustimmen.
Das hat zum einen den Grund, den Du auch schon aufführst der Vorbereitung und der Tatsache, dass ein ggf. verhindertes BRM (z.B. wegen Urlaub oder Karnkheit) doch noch teilnimmt und sich also als NICHTVERHINDERT erklärt, weil es z.B. dem TOP als ganz besonders wichtig ansieht.
Steht aber auch alles im BetrVG und Kommentar.
PS: Man sollte sich auch erst gar nicht daraif einlassen, dass der AG kurz vor Sitzungen noch gerne Punkte/Vorgänge an den BR gibt. Der AG würde es wohl umgekehrt auch nicht wollen.
05.12.2011 um 22:56 Uhr
Kölner
....Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Solche Aussagen von BR kann ich nun wirklich nicht verstehen.
DENN es sich dann i.d.R. die GLEICHEN BR welche ganz laut aufschreien, wenn AG sich nicht ans BetrVG halten.
Also, wenn wir was voll nachvollziehbar und verständlich ist, vom AG die EINHALTUNG des BetrVG zu fordern, müssen wir es doch selbst auch einhalten.
Sehr oft ist es dann auch noch so, unterliegen dann diese BR auch noch wegen solcher Denke und Handeln vor dem ArbG ist das "geheuel" noch größer und dann hat man auch noch kein Verständnis für die Richter.
05.12.2011 um 23:12 Uhr
@Kurzarbeiter Fahre mal runter, das tut Deinem Blutdruck nicht gut. Die Aussage 'Wo kein Kläger...' bezieht sich auf die Tatsache, dass man die ungültige TO erst einmal beklagen muss. Per se passiert da nix automatisch.
06.12.2011 um 08:52 Uhr
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht keine besondere Form oder Frist der Einladung vor. Die Einladung muss rechtzeitig vor der Sitzung ausgesprochen werden, damit sich die Mitglieder auf die Sitzung vorbereiten können (BAG 28.04.88, 6 AZR 405/86). Die Einladungsform muss für den Betrieb geeignet sein. Der Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung die Form und die Frist festlegen (§29 Abs.2 BetrVG).
Einzuladen zur Sitzung sind alle ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats, die ein Teilnahmerecht haben. In den meisten Betriebsräten wird die Einladung gleich mit der Tagesordnung versehen. Beides besteht dann aus einem einzigen Schriftstück. Das ist zulässig und auch sinnvoll. Auch möglich ist es den Weg, auf dem die Ladung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, zu vereinfachen, also etwa zu bestimmen, dass die Tagesordnung für die regelmäßige Betriebsratssitzung am Mittwoch jeweils zwei Tage vorher im Betriebsratsbüro ausliegt und von den Mitgliedern dort abzuholen ist. Die Einladung und die Mitteilung der Tagesordnung müssen rechtzeitig erfolgen. Was rechtzeitig ist, ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung hat in einem Nebensatz verlauten lassen, dass wohl regelmäßig 3 Tage notwendig seien.
dieses spuckt u.a. Tante Google aus wers schnell wissen will ;) Man könnte für das Thema Romane schreiben und das würde hier den Rahmen sprengen denk ich mal.
06.12.2011 um 10:14 Uhr
praktischer Tip: Kopiere Dir aus einem Kommentar zum BetrVG die entscheidenden Textstellen (zu § 29) und bringe den Punkt "Rechtzeitige Tagesordnung und Ladung von Ersatzmitglieder zur Betriebsratssitzung" auf die Tagesordnung zur nächsten Sitzung (Vorsitzenden auffordern dies zu tun).
06.12.2011 um 11:25 Uhr
Kölner
...Fahre mal runter, das tut Deinem Blutdruck nicht gut. Die Aussage \\\"Wo kein Kläger...\\\" bezieht sich auf die Tatsache, dass man die ungültige TO erst einmal beklagen muss. Per se passiert da nix automatisch
Das hat mit runterfahren nun aber gar nichts zu tun. Gesetzesverstöße müssen IMMER beklagt werden, damit sich etwas tut. Entweder beklagt durch Beteiligte oder von Amtswegen.
Nichts anderes ist es hier! Entwder beklagt von Betroffenen oder von Amtswegen. Beides ist möglich!
Sich dann aber auf den Standpunkt zu stellen, ruhig als BR einmal GEGEN Gesetze zu verstoßen, da es ja erst einen geben muss der es erkennt und beklagt BLEIBT nun einmal voll daneben. Denn es trifft ja so auf alle Gesetzesverstöße zu.
Wo also siehst Du hier als BR das Sonderrecht???
06.12.2011 um 11:35 Uhr
@Kurzarbeiter Ich bewundere meine Geduld mit Dir und wünschte, 'Dir eine Machete für Dein intellektuelles Dickicht leihen zu dürfen' (O-Ton FDK 2).
Lass gut sein.
06.12.2011 um 12:06 Uhr
@kurzarbeiter
Wenn Du dich mal mit den realen Möglichkeiten einer gerichtlichen Klärung in derartigen Fällen beschäftigen würdes, würdest Du feststellen dass das eine Luftnummer ist.
Die Möglichkeiten bei Pflichtverstößen sind abschließend in §37 (1) BetrVG geregelt. Und einen entsprechenden Antrag ans ArbG zu stellen würde erst einmal voraussetzen das der BR sich darüber einig ist, das die Handlung des BRV einen groben Pflichtverstoß darstellt der entsprechend mit Amtsenthebung geahndet werden muß. Wenn sie allerdings so weit sind, warum wählen sie den BRV nicht einfach ab? Natürlich kann auch ein einzelner vor dem ArbG verlangen das SEINE persönlichen Rechte beachtet werden. Aber auch hier: Welche Handhabe hat das Gericht? Ein Ordnungsgeld zu verhängen ist gesetzlich nur gegenüber dem AG vorgesehen. Das ArbG kann nur feststellen, das hier die Einladung rechtzeitig zu machen ist und dem BRV klar machen, das ein weiterer Verstoß gegen diese Verpflichtung ein grober Pflichtverstoß ist. Aber dann muß immer noch der BR, die GEW oder 1/4tel der AN diesen "Titel" dazu nutzen den BRV aus dem BR entfernen zu lassen, sonst bleibt alles beim alten.
@Diddelmaus Genau das ist Euer Weg: Warum bietest Du Dich nicht als neuer BRV an, dann kannst Du alles besser machen! Und so weit Deine Kollegen wollen das alles "besser" gemacht wird und glauben das Du es besser kannst, warum sollen sie dann den bisherigen BRV nicht abwählen und Dich wählen?
06.12.2011 um 12:10 Uhr
@rkoch Danke. Ich verfüge leider nicht über Tonnen und Aber-Tonnen an Geduld einem fast schon renitenten TE dieses Forums eine sachlichen Widerspruch für sein einseitiges Denken zu formulieren.
@Kurzarbeiter Schon angemeldet zu einem Seminar?
06.12.2011 um 12:48 Uhr
@Kölner
OT: Wo kommt dieser Satz in FDK-2 vor? Kann mich nicht erinnern ihn gehört zu haben dabei hab ich den erst letzte Woche geschaut.....
BTW: Cool, gibts jetzt auch eine 10er-Begrenzung? Der Antwort-Knopf ist weg... aber der alte Trick geht noch....
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