Erstellt am 09.01.2013 um 09:26 Uhr von gironimo
Gewählt ist gewählt. Wenn die Amtszeit abgelaufen ist, wird neu gewählt. Ansonsten kann natürlich der BR seinen Rücktritt erklären und damit Neuwahlen ermöglichen. Oder es liegen sonstige Gründe im Sinne des § 13 BetrVG vor.
Ansonsten kann aber auch eine Außenstelle einen eigenen BR haben, wenn diese ggf. räumlich weit entfernt liegt (§ 4 BetrVG)
Erstellt am 09.01.2013 um 10:54 Uhr von rkoch
@FranzBrösel
Abgesehen davon, dass gironimo alles gesagt hat, will ich auf eines Hinweisen:
Du must lernen zu unterscheiden zwischen den Begriffen Unternehmen, Betrieb, Betriebsteil, Kleinstbetrieb (vgl. §4 BetrVG).
Betriebsräte werden in BETRIEBEN gewählt. Wie und auf welche Weise diese in ein (oder mehrere!) Unternehmen eingegliedert sind, ist irrellevant (das wird erst relevant, wenn es um die Bildung eines GBR oder KBR geht!). Ob also ein "eigenständiger Standort" jetzt "nicht mehr eigenständig" ist, oder ein "Standort" zur "Außenstelle" wurde, ist vollkommen egal. Wenn die jeweiligen Organisationseinheiten vorher BETRIEBE waren, dann sind sie das jetzt auch noch.
Nur wenn Betriebe (NICHT Unternehmen!) gespalten (also räumlich oder organisatorisch getrennt) oder zusammengelegt (also räumlich oder organisatorisch verschmolzen) werden, oder ein Betrieb die Grenze zum Kleinstbetrieb unterschreitet (5 AN oder weniger), nur dann führt das zu einer Änderung des Betriebes an sich - und damit zu Neuwahlen (vgl. §21a und §21b BetrVG).
Sofern sich also hinter den von Dir beschriebenen Veränderungen irgendwelche tiefergreifenden Veränderungen am BETRIEB "an sich" verstecken, so ist es durchaus möglich, dass ein BR neu gewählt werden müsste. Aber NUR wegen der organisatorischen Änderungen auf UNTERNEHMENSEBENE ergibt sich das nicht.