W.A.F. LogoSeminare

Ermittlung Lei(d)tender Angestellter !! ???

H
horstseinsohn
Nov 2016 bearbeitet

Hallo BR-Experten,

ich hab da mal eine Frage zur Wählerliste, bzw. Lei(d)tender Angestellter oder nicht.

Bei uns in der Firma haben wir die Mitarbeiterzahl von 200 so grade ebend überschritten. Gut bis zur nächsten BR-Wahl ist noch ein bisschen zeit , aber wir machen uns jetzt schon mal Gedanken.

Bis jetzt wurden bei uns vom Wahlvorstand immer eine Vielzahl von leitende Angestellten ermittelt, wo wir ( BR ) uns nicht immer so sicher waren ob es wirklich welche sind. Aber da es, bei ein oder zwei LA mehr oder weniger nicht so wichtig war haben wir uns nicht so sehr darum gekümmert. Es kann aber bei der nächsten BR-Wahl wichtig sein um die 200 Marke zu knacken ( 1 Freistellung und 9 BR-Mitglieder )

Habe mal ein bisschen gegoogle und folgendes gefunden.:

Leitender Angestellter

Hierzu reicht es nicht aus, dass dies im Arbeitsvertrag festgeschrieben steht, sondern es muss mindestens eine der drei im Gesetz genannten Voraussetzungen zutreffen: (1) selbständig Einstellungen bzw. Entlassungen vornehmen können oder (2) Generalvollmacht bzw. Prokura haben oder (3) eine sonstige Aufgabe mit erheblicher Bedeutung wahrnehmen. Wenn dies nicht der Fall ist, dann handelt es sich nicht um einen leitenden Angestellten, auch nicht wenn dies auf dem Papier steht!

Wie definiere ich eine sonstige Aufgabe mit erheblicher Bedeutung wahrnehmen ???

Punkt 1 und 2 sind klar, davon haben wir nicht viele :) Über ein paar Hieb und Stichfeste Antworten würde ich mich freuen.

Gruss Horst

1.31604

Community-Antworten (4)

R
Rattle

09.01.2013 um 09:20 Uhr

Hallo,

alles aufgabe des wahlvorstandes unabhängig davon was der BR sagt.

§18a BetrVG ist da eindeutig.

MFG

P
pillepalleTR

09.01.2013 um 09:36 Uhr

Hallo horstseinsohn,

mir wurde in einem WV-Seminar der 3. Punkt folgendermaßen erklärt (sinngemäß): wird ein MA auf Grund seiner Kompetenz regelmäßig zur Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung hinzugerufen, d.h. beeinflusst seine Meinung die Entscheidungen der GL wesentlich mit, so fällt er unter diese Kategorie und gilt als LA

Ich kann mich an einen langjährigen MA (ca. 20 Jahre) in meiner alten Firma erinnern, der zwar „nur“ so was wie eine Projektleiterstelle (von denen es viele gab) inne hatte, aber regelmäßig(!) zu den Besprechungen der GL und den Vertragsverhandlungen mit den Kunden (auch wenn es nicht seine Projekte oder Kunden waren) hinzugerufen wurde und dessen Aussagen und Meinung die dann getroffenen Entscheidungen stark beeinflussten. Der damalige WV hat ihn daher als LA eingestuft.

Ggf. hilft aber auch ein Blick in eine Kommentierung weiter, denn dort findet man dann auch z.T. (branchenabhängige) Fallbeispiele.

@rattle: den Hinweis auf §18a verstehe ich nicht ganz. Von einem Sprecherausschuss war doch gar nicht die Rede?!?

G
gironimo

09.01.2013 um 10:22 Uhr

wer leitender Angestellter ist richtet sich allein nach § 5 BetrVG. In einem Betrieb mit 200 AN dürften das nicht all zu viele Personen sein (... ich schätze mal max. 5 Personen....)

R
rkoch

09.01.2013 um 11:39 Uhr

@horstseinsohn

Ich weiß nicht ob Du Deine google-Erkenntniss wörtlich abgeschrieben oder gekürzt hast, aber so wie sie da stehen sind sie zu oberflächlich... Der Originaltext steht in §5 (3) BetrVG und ist VIEL spezifischer:

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Insofern zu Punkt 2: "... nicht unbedeutend ist" soll aussagen, dass die Prokura derart ist, dass durch Ausübung der Prokura wirklich unternehmensrelevante Vorgänge (unmittelbar vergleichbar mit Entscheidungen der GF selbst!) ausgelöst werden, die Firma also quasi im schlimmsten Fall Pleite gehen könnte (etwas überspitzt ausgedrückt nur um den Maßstab ein bisserl zu fixieren). Eine Prokura die gerade mal so weit reicht, dass der Prokurist über den Einkauf von Material oder Maschinen entscheiden kann - oder nur mit anderen zusammen, reicht i.d.R. nicht!

zu 1. und 2.: Es reicht nicht, dass der AN diese Befugnisse auf dem Papier hat. Er muss sie auch tatsächlich ALLEINVERANTWORTLICH ausüben. Ein Angestellter, der zwar "Befugt ist Einzustellen oder zu Entlassen", zu einer Einstellung oder Entlassung aber noch die Erlaubnis der GF braucht, fällt NICHT unter 1. Er muss quasi in der Vergangenheit bereits mindestens ein mal gesagt haben "ich stelle ein" oder "ich entlasse" und zwar ohne vorher die GF zu fragen. Ein Prokurist, der zwar über 5.000.000 EUR entscheiden darf, es aber niemals tut oder dazu noch die Erlaubnis der GF braucht, fällt nicht unter 2. Er muss quasi tatsächlich irgendwann seine Prokura im angegebenen Rahmen genutzt haben ohne die GF zu fragen.

zu 3. "wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst": "Frei von Weisung" ist klar, denke ich... "Maßgeblich beeinflußt" heist auch hier wieder: Nicht nur zugearbeitet, sondern die Entscheidung der GF regelmäßig durch eigene Initiative (!) verändert. Also nicht: GF sagt: "Herr XX, arbeiten sie mal was aus", sondern Herr XX sagt: "Herr/Frau GF, Kraft meiner Entscheidung machen wir das so und nicht anders!" I.d.R. sind damit die Leiter von Entwicklungs- und Konstruktionsabteilungen gemeint, die zwar nicht unter 1. und 2. fallen, aber durch ihre Entscheidungen in diesem Bereich zwangsläufig die Marschroute des Unternehmens mitbestimmen - und das deshalb, weil GF i.d.R. in diesen Bereichen (mangels eigener Kenntnisse) sich schlicht auf deren Urteil verlassen muss.

Wenn Du diese Maßstäbe anlegst, findest Du in einem Unternehmen mit 200 AN tatsächlich i.d.R. nicht mehr als ca. 5 LA, eher deutlich weniger.

Ihre Antwort