@horstseinsohn
Ich weiß nicht ob Du Deine google-Erkenntniss wörtlich abgeschrieben oder gekürzt hast, aber so wie sie da stehen sind sie zu oberflächlich... Der Originaltext steht in §5 (3) BetrVG und ist VIEL spezifischer:
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Insofern
zu Punkt 2: "... nicht unbedeutend ist" soll aussagen, dass die Prokura derart ist, dass durch Ausübung der Prokura wirklich unternehmensrelevante Vorgänge (unmittelbar vergleichbar mit Entscheidungen der GF selbst!) ausgelöst werden, die Firma also quasi im schlimmsten Fall Pleite gehen könnte (etwas überspitzt ausgedrückt nur um den Maßstab ein bisserl zu fixieren). Eine Prokura die gerade mal so weit reicht, dass der Prokurist über den Einkauf von Material oder Maschinen entscheiden kann - oder nur mit anderen zusammen, reicht i.d.R. nicht!
zu 1. und 2.: Es reicht nicht, dass der AN diese Befugnisse auf dem Papier hat. Er muss sie auch tatsächlich ALLEINVERANTWORTLICH ausüben.
Ein Angestellter, der zwar "Befugt ist Einzustellen oder zu Entlassen", zu einer Einstellung oder Entlassung aber noch die Erlaubnis der GF braucht, fällt NICHT unter 1. Er muss quasi in der Vergangenheit bereits mindestens ein mal gesagt haben "ich stelle ein" oder "ich entlasse" und zwar ohne vorher die GF zu fragen.
Ein Prokurist, der zwar über 5.000.000 EUR entscheiden darf, es aber niemals tut oder dazu noch die Erlaubnis der GF braucht, fällt nicht unter 2. Er muss quasi tatsächlich irgendwann seine Prokura im angegebenen Rahmen genutzt haben ohne die GF zu fragen.
zu 3. "wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst": "Frei von Weisung" ist klar, denke ich... "Maßgeblich beeinflußt" heist auch hier wieder: Nicht nur zugearbeitet, sondern die Entscheidung der GF regelmäßig durch eigene Initiative (!) verändert. Also nicht: GF sagt: "Herr XX, arbeiten sie mal was aus", sondern Herr XX sagt: "Herr/Frau GF, Kraft meiner Entscheidung machen wir das so und nicht anders!" I.d.R. sind damit die Leiter von Entwicklungs- und Konstruktionsabteilungen gemeint, die zwar nicht unter 1. und 2. fallen, aber durch ihre Entscheidungen in diesem Bereich zwangsläufig die Marschroute des Unternehmens mitbestimmen - und das deshalb, weil GF i.d.R. in diesen Bereichen (mangels eigener Kenntnisse) sich schlicht auf deren Urteil verlassen muss.
Wenn Du diese Maßstäbe anlegst, findest Du in einem Unternehmen mit 200 AN tatsächlich i.d.R. nicht mehr als ca. 5 LA, eher deutlich weniger.