Erstellt am 07.01.2013 um 14:37 Uhr von Watschenbaum
wonach bemisst sich denn der Urlaubsanspruch ?
4-,5-,6 -Tage-Woche ?
Erstellt am 07.01.2013 um 14:45 Uhr von Kulum
"nur" Einvernehmen? Je nachdem wie lange das Ganze schon gelebt wird, könnte man eher auf konkludentes handeln, und damit einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages daraus, schließen.
Inwiefern dir das bei einer Berechnung der Stunden hilft, und wofür das Ganze dann gut war, erschließt sich mir im Moment jedoch nicht.
Erstellt am 07.01.2013 um 16:02 Uhr von Marianne
Urlaub = Tag, also für jeden Tag an welchem man Urlaub macht 1 Urlaubstag. Die Stunden spielen dann keine Rolle.
Bezahlt wird als ob man gearbeitet hätte
Erstellt am 07.01.2013 um 16:19 Uhr von Kulum
"Bezahlt wird als ob man gearbeitet hätte"
Das gilt bei Krankheit, im Urlaub gibts den Durchschnitt aus den letzten drei Monaten und da könnten tatsächlich doch die Stunden interessant werden
Erstellt am 07.01.2013 um 16:39 Uhr von gironimo
Das BUrlG geht von einem Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer sechs Tagewoche aus.
Wenn also 4 Tage in der Woche gearbeitet wird, ergibt sich als 3-Satzrechnung 24 ./.6 x 4 = 16 Tage. Auf die Stundenzahl kommt es nicht an.
Erstellt am 08.01.2013 um 00:20 Uhr von Valdi
Verzeihung, nach meiner Meinung aber es kommt drauf an, wie sein Arbeitszeitkonto gefuehrt wird. 6X5 = 30h Woche / auch wenn der MA nur / Mo. bis Do. je 7,5h arbeitet ( nicht in einem festen Teilzeitmodel )MA baut Mo.incl. Do. 6h auf und Fr. ab. Somit sein Arbeitstag / Urlaub 6h wert ist. 80% eben. Urlaub tragen unsere 80% ler die ganze Woche ein ( 5 Tage woche) dadurch keine Nachteile. Es gibt gravierende Unterschiede, ob es ein festes oder flexibles Teilzeitmodel ist, indem man arbeitet. Ulibent verstehe ich so, das bei dem MA ein flesxibles Arbeitskonto gefuehrt wird, somit jeder Tag mit 6h verechnet wird.
Erstellt am 08.01.2013 um 09:14 Uhr von rkoch
> Wenn bei einer 30-Stunden-Stelle regelmäßig nur von Mo - Do gearbeitet wird (nicht
> vertragl. geregelt, nur Einvernehmen), sind dann die Urlaubstage mit 7,5 oder 6 Stunden
> anzurechnen.
Also erstmal: Vertrag ist nicht nur das, was geschrieben steht, sonder vor allem auch das was gelebt wird. Verträge können schließlich auch durch kongruentes Handeln geschlossen werden. Insofern wird eine "einvernehmlich" getroffene Festlegung der täglichen Arbeitszeit Bestandteil des Vertrages.
Der Lohn für den einzelnen Tag wird dann so gezahlt, wie an diesem Tag gearbeitet worden wäre, wenn der AN nicht Urlaub hätte. Auch ohne vertragliche Vereinbarung legt der AG (§106 GewO!) die tägliche Arbeitszeit sowohl von der Lage als auch der Dauer her fest und diese Festlegung ist dann der Maßstab. Kritisch kann es also nur werden, wenn diese tägliche Arbeitszeitdauer jede Woche anders (variabel) festgelegt wird (aka. Arbeit auf Abruf, beachte §12 TzBfG!). Dann kann man eigentlich nur den Durchschnitt (also 30/4 = 7,5h) ansetzen.