Erstellt am 07.01.2013 um 13:39 Uhr von Fatih
Das ist eine geplante Personelle Maßnahme und wen der AG es sich bevor er es umsetzt anders überlegt bleibt es nur bei der geplanten aber nicht umgesetzten Maßnahme.
Erstellt am 07.01.2013 um 16:45 Uhr von gironimo
Wenn er dann später versetzen will, muss er natürlich den BR erneut anhören.
Zu klären wäre ggf. noch, was denn der AG vielleicht schon mit dem AN auf individualer Ebene ausgemacht hat. Und auf jedem Fall wäre zu klären, was denn den Gesinnungswandel ausgelöst hat.
Erstellt am 08.01.2013 um 08:26 Uhr von rkoch
> Muss der AG die "personelle" nach §99 zwingend durchführen oder hat er da einen Ermessensspielraum?
Steht im Grunde auch so in §99:
... die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Oder um es anders auszudrücken: Im Beteiligungsverfahren nach §99 gibt der BR dem AG die ERLAUBNIS eine personelle Maßnahme durchführen zu dürfen (oder auch nicht). Mehr aber auch nicht. Mit dieser Erlaubnis darf er dann handeln - mehr sagt diese MB nicht aus. Ein Zwang das ganze auch durchzuführen steht nicht dahinter.
Am Rande steht trotzdem auch ein gewisser Zwang dahinter, derartig beantragte Maßnahmen i.d.R. auch durchzuführen. Der AG darf den BR nicht willkürlich mit Arbeit beaufschlagen, das gebietet der Zwang zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit". Deshalb muss er für die Durchführung des §99 auch die ernsthafte Absicht gehabt haben, die beantragte Maßnahme auch durchzuführen. Wenn er den BR dann regelmäßig mit derartigen Sachen beaufschlagt, sie aber NIE durchführt, dann besteht der Verdacht, dass er damit den BR nur beschäftigen will ohne überhaupt die Absicht gehabt zu haben, die Maßnahmen durchzuführen. Derartiges könnte der BR dann versuchen zu unterbinden (vgl. auch die Variante den BR derart mit ungefilterten Informationen zuzuschütten, dass er die wichtigen Sachen rein zeitlich nicht mehr erkennen kann). Die Chancen auf so was stehen aber eher schlecht. Da muss der AG dieses Mittel schon extensiv und offensichtlich missbräuchlich eingesetzt haben, so dass selbst ein Richter nicht umhin kommt hier ein böses Spiel zu vermuten.