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Arbeitszeitverkürzung

S
Stihl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Danke an alle für eure Antworten. Der Arbeitnehmer will eine Verringerung der bisherigen Arbeitszeit. Das Problem hierbei ist aber im Moment das der Arbeitgeber diesem Antrag zu stimmen würde, sagt aber gleichzeitig zum Arbeitnehmer, du bekommt deine Stundenabänderung aber mit dem Zusatz Befristung für ein Jahr....Hier weis ich als Betriebsratsneuling nun nicht soll er unterschreiben oder nicht, und was für Folgen hat die Befriestung der wöchentlichen Arbeitstage für ein Jahr?? Im gestellten Antrag wurden jeweils 3 Arbeitstage auf gerade und ungerade Wochen beantragt aber unbefriestet.Die Pflicht den Arbeitnehmer spätestens einen Monat über diesen gestellten Antrag schrieftlich zu informieren hat der Arbeitgeber nicht gemacht.

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Community-Antworten (3)

T
Tanzbär

04.01.2013 um 06:59 Uhr

Eigentlich stehen die Folgen doch schon da. Der AG ist für ein Jahr mit der Stundenreduzierung einverstanden, dann fällt das wieder weg und der AN muss mit den ehemals vereinbarten Stunden arbeiten. Oder er verhandelt bis dahin etwas neues, in einem Jahr kann viel passieren ...

Ob er unterschreibt, ist letztendlich seine Entscheidung, nicht die des Betriebsrates.

N
NoPain

04.01.2013 um 08:47 Uhr

@Stiehl,

der § 8 TzBfG ist da eindeutig, der Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit also gegeben. Ist der Antrag nach § 8 TzBfG gestellt, so muss der AG diesen spätestens einem Monat vor Beginn der Reduzierung entweder positiv oder negativ schriftlich bescheiden. Bei negativem Ausgang, also Absage, muss die Absage nachvolziehbar begründet sein. Ist der Bescheid negativ hat der AN das Recht gegen die Absage zu klagen, zB. weil die Begründung nicht nachvollziehbar oder die Gründe offenbar nur vorgeschoben sind.

Hat der AG nicht spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeiterduzierung - und natürlich auch die Verteilung der Arbeitszeit - den Antrag abgelehnt, so gilt die Verringerung sowie die Verteilung der Arbeitszeit wie antragsgemäß vom AN gewünscht zu laufen.

Ist der Antrag nach § 8 TzBfG gestellt, fällt auch regelmässig eine Befristung aus, da dieser § unbefristete Teilzeit beschreibt.

Ich würde diesen Antrag also nicht befristet zustimmen, wenn ich sowieso auf Teilzeit bleiben will und eine andere Verteilung der Arbeitszeit für mich auch nicht in Frage kommt. Brauche ich in der Stundenzahl und in der Verteilung der Arbeitszeit Spielraum für spätere Änderungen, dann wäre eine Befristung eine durchaus annehmbare Sache ;)

Dennoch auch § 8 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6ff beachten ;)

PS: Ein Antrag nach § 8 TzBfG muss auch so gestellt werden, das der AG diesen Antrag mit einem schlichten Ja oder Nein bescheiden könnte, deshalb sollten dort auch klare Vorstellungen der zukünftigen Arbeitszeiten enthalten sein und nicht mit oder oder mit nach Möglichkeit uä. gestellt werden!

L
Lotte

04.01.2013 um 09:26 Uhr

Hallo Stihl, könntest Du für Deine Frage bitte nicht immer wieder einen neuen Thread aufmachen? Einfach unter dem alten Thread auf "Neue Antwort" gehen und da dann die Diskussion weiterführen. Danke! Ansonsten gilt das, was ich schon im letzten Thread geschrieben habe. LG Lotte

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