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Hallo wir haben immer Sitzung außerhalb der Dienstzeit, aber im Seminar haben wir gelernt das sie immer in der Arbeitszeit sein muss. stimmt das auch bei schichtarbeit ?
kann ja gar nicht gehen im Schichtbetrieb außer es sind alle in der selben schicht..
wenn nicht dann sind immer welche außerhalb der Arbeitszeit dabei.
wir sind auch ein schichtbetrieb.
unsere Sitzung ist immer einmal die Woche zum Ende der Frühschicht.
Erstellt am 03.01.2013 um 15:29 Uhr von BRMetall
Grundsätzlich heißt es im BetrVG. Alle Mandatsarbeit hat in der Regelarbeitszeit stattzufinden. Soweit der Grundsatz. Wenn aus betrieblichen gründen Mandatsarbeit außerhalb der Regelarbeitszeit stattfinden muss, Schichtarbeit ist ein solcher Grund, dann greift § 37 (3) also Freizeitausgleich. Ist dieser aus betrieblichen Günden innerhalb der Frist im § 37 (3) nicht möglich, erfolgt Barausgleich wie bei Mehrarbeit
Gilt für jede Mandatsarbeit, also auch Sitzungen.
Erstellt am 03.01.2013 um 15:38 Uhr von Olegfd
wir machen sie grundsätzlich nach der Arbeit, aber im Seminar wurde gesagt das es in der Arbeitszeit statt finden muss. wenn wir es jetzt ändern wollen was müssen wir dafür tun um es auf 10.00 h zuverlegen ?
Erstellt am 03.01.2013 um 15:52 Uhr von BRMetall
Ganz einfach, der BRV lädt für 10:00 Uhr zur Sitzung ein. Man teil dem AG es frühzeitig mit, damit er planen kann. Also ggf Ersatz am Arbeitsplatz. Der AG kann auch nicht darauf bestehen, dass die Sitzung nach der Arbeit stattfinden muss.
Es dürfen wegen der Mandatsarbeit auch keine Überstunden weder bei dem BRM noch den Koll entstehen. Auch darf der AG nicht einfach sagen, Arbeit bleibt liegen wird dann nachgeholt. Alles wäre Behinderung im Mandat und damit nicht zulässig.
Bedeutet in der Praxis, der AG muss mehr Leute/AN beschäftigen.
Erstellt am 03.01.2013 um 16:27 Uhr von Kölner
@BRMetall
Ne, das heißt es in der Praxis eben nicht! Die Praxis sieht so aus, das der AG einen Teufel tun und neues Personal einstellen wird. Und er wird auch zufrieden sein, wenn die aufgewendete BR Arbeit außerhalb des Arbeitszeitraums des jeweiligen BRM liegt. Und das Ist dem Gründe nach auch nicht zu beanstanden.
Noch was: Dein beschriebener BARAUSGLEICH für aufgewendete Arbeitszeit wegen BR Arbeit ist Nonsens! Lies mal § 37 Abs. 3 BetrVG ... Da gibt es sogar Zuschläge....
Erstellt am 03.01.2013 um 16:30 Uhr von Nubbel
zuschläge, wo findest du die nun wieder?
Erstellt am 03.01.2013 um 16:52 Uhr von BRMetall
Kölner, nun verstehe ich dich gar nicht mehr. Denn wo habe ich etwas falsches geschrieben.
Falls Du ein besonderes BetrVG hast, hier noch einmal der klare Gesetzestext.
....Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Fazit: Also vielleicht ließt Du beides nochmals ganz in Ruhe und dafür GENAU!!
Weiter, was Du zur Praxis schreibst ist LEIDER in zu vielen Betrieben so, doch es entspricht eben NICHT dem BetrVG. Doch dieses gilt hier.
Wenn nun AN einmal dem BR übel wollen, und die BRM hier keinen Freizeitausgleich zur Abgeltung nehmen, greifen sie genau dieses auf und klagen, weil der BR sich hier auf Grund des Mandates rechstwidrig bereichert, also gegen § 78 verstößt. Denn er verschafft sich hier so mit Hilfe / Zustimmung des BR rechtswidrig Mehrarbeit welche ausgezahlt wird, also mehr Gehalt und ggf mehr Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall und ggf höheres Urlaubsgeld usw. sich verschaffen.
Letztlich, kommen sie auch einer Pflicht des BR nicht nach, dafür Sorge zu tragen, dass sie im Rahmen der MB bei Personalplanung auf die notwendigen Einstellenungen hinwirken.
Es ist schon seltsam, dass gerade die Tln hier welche stest so laut hier darauf hinweisen, dass die Freizeit der BRM den BRM gehört. Diese geschieht ja stets, wenn es heißt BRM hat frei und sollte in Sitzungen gehen. Dann hier nun laut rufen, REGEL Sitzungen außerhalb.
@Nubbel
DKK § 37 Rn 71
Sofern Mehrarbeit mit Zuschlägen vegütet wird gilt dieses auch hier:
Die Höhe des Mehrarbeitszuschlags richtet sich in erster Linie nach bestehenden Vereinbarungen (TV, Einzelarbeitsvertrag, Betriebsüblichkeit; ebenso Richardi-Thüsing, Rn. 58).
ab seite 5 wird es spannend und zeigt, dass diese pauschale aussage nicht haltbar ist
Erstellt am 03.01.2013 um 19:47 Uhr von Kölner
@BRMetall
In Deinem Beitrag hast Du vom Barersatz gefaselt!
Das ist fakt und so langsam glaube ich, dass Du auch noch ein schlechter Fake bist!
Und wenn Du von Praxis redest, dann ist Deine Lehrmeinung eben nicht Praxis, sondern Theorie!
Erstellt am 03.01.2013 um 20:30 Uhr von Nubbel
In Deinem Beitrag hast Du vom Barersatz gefaselt!
jeep, das hat er! habe ich auch gelesen!
brmetal,
warum löscht du das? hast du das nötig?
Erstellt am 03.01.2013 um 20:59 Uhr von BRMetall
Also, das mit Barersatz = Mehrarbeitsvergütung gemeint war, dürfte eigentlich allen klar sein. Denn das ergibt sich ja klar aus § 37 (3)
War somit nur ggf eine ungeschickte Ausdrucksweise. Doch wenn man den Satz ganz liest wird/ost es klar ...Barausgleich wie bei Mehrarbeit
Oder gibt es in Köln für Mehrarbeit Legosteine??
@Nubbel habe nichts gelöscht, habe es wirklich nicht nötig.
Erstellt am 03.01.2013 um 21:08 Uhr von Kölner
@BRMetall
Doch Du hast es ab und an nötig. Das mal am Rande!
Was denkst Du denn, was ein Fragesteller unter Barersatz/Barausgleich verstehen soll? Deine Legosteine?
Kennst Du eigentlich die Jungs von Google? Mach Dir mal den Spass und schau, was Du unter Barersatz/Barausgleich an Erklärungen bei Google findest - sicher nichts im Zusammenhang mit § 37 Abs. 3 BetrVG.
Mehrarbeit kann demnach auch bedeuten, dass Zuschläge zu zahlen sind nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Fang mal an, die richtigen Termini zu gebrauchen, oder wenigstens die zu nutzen, die gängig sind oder/und sich tatsächlich von selbst erklären!