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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratswahl - Art der Beschäftigung - was ist da gemeint?

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Tomcom
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen!!!!! Dringend!!!!!! Wir haben im Wahlvorstand ein Proplem folgende Situation ist eingetreten!!!!!!! Auf einer Vorschlagsliste in der Spalte "Art der beschäftigung" ist der Bereich genannt wo die Kollegen/innen Arbeiten z.B. Kugellager- Montage 1 Motoren-Montage2 und Versand.Einige WVM sind der meinung(Ich auch) das die "Art der beschäftigug" z.B. Werkzeugmacher/in, Dreher oder Versandarbeiter ist. Ist diese Voschlagsliste nun ungültig oder nicht. und wo finde ich die defination Art der Beschäftigung.Ist sie "Heilbar"wenn nicht mit welcher begründung können wir diese Liste als üngültig erklären.Wenn wir sie zulassen ist die BR-Wahl anfechtbar??? Im voraus besten Dank

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Community-Antworten (6)

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Norden

29.03.2006 um 18:52 Uhr

Ihr als Wahlvorstand könnt den Listenführer darauf hinweisen, dass die Art der Beschäftigung Eurer Meinung falsch ist und ihn bitten eine neue nachzureichen, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.

Grundsätzlich wäre es aber kein Grund für den WV die Liste abzulehnen. Die Wahl würde damit meines Erachtens nicht anfechtbar.

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Tomcom

29.03.2006 um 19:34 Uhr

Hallo Norden Das haben wir aber die Antwort des listenvertreter lautet Linsenspalterrei!!! Danke noch für deine Antwort :)

N
Norden

29.03.2006 um 19:39 Uhr

Wenn kein Listenführer explizit ausgeschrieben ist, dann sind die ersten beiden Kandidaten Eure Ansprechpartner. Wem habt Ihr denn die Abgabe der Liste schriftlich bestätigt? (=das geschieht zur Sicherheit des WV!)

Der Listenname ist süß, in welchem Gewerbe seid Ihr tätig?

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Tomcom

29.03.2006 um 23:35 Uhr

Hi Norden!!

Die Aussage des Listenführer war Linsenspalterei nach dem ich ihm das, nach meiner Meinung die Art der Beschäftigung sehe.Die Abgabe haben wir ihn natürlich schriftlich bestätigt. Wir wollen nur sicher gehen das die BR-wahl nicht angefochten werden kann wenn wir diese Liste als gültig annehmen.

RI
Ramses II

30.03.2006 um 01:02 Uhr

Der Sinn und Zweck der Angabe von "Art der Beschäftigung" ist doch im Falle von mehrfachen Namen im Betrieb die Personen unterscheidbar zu machen. Dies wird mit beiden Bezeichnungen erreicht.

Unzulässig wären lediglich Dinge wie "Betriebsrat" oder "Betriebsnudel".

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Tomcom

30.03.2006 um 18:35 Uhr

Hallo an alle die geantwortet haben!!!

Erstmals vielen Dank!! Demnach können wir also diese Liste als gültig werten. Gruß Tomcom

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