Betriebsratswahl - Art der Beschäftigung - was ist da gemeint?
Hallo Kollegen!!!!! Dringend!!!!!! Wir haben im Wahlvorstand ein Proplem folgende Situation ist eingetreten!!!!!!! Auf einer Vorschlagsliste in der Spalte "Art der beschäftigung" ist der Bereich genannt wo die Kollegen/innen Arbeiten z.B. Kugellager- Montage 1 Motoren-Montage2 und Versand.Einige WVM sind der meinung(Ich auch) das die "Art der beschäftigug" z.B. Werkzeugmacher/in, Dreher oder Versandarbeiter ist. Ist diese Voschlagsliste nun ungültig oder nicht. und wo finde ich die defination Art der Beschäftigung.Ist sie "Heilbar"wenn nicht mit welcher begründung können wir diese Liste als üngültig erklären.Wenn wir sie zulassen ist die BR-Wahl anfechtbar??? Im voraus besten Dank
Community-Antworten (6)
29.03.2006 um 18:52 Uhr
Ihr als Wahlvorstand könnt den Listenführer darauf hinweisen, dass die Art der Beschäftigung Eurer Meinung falsch ist und ihn bitten eine neue nachzureichen, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Grundsätzlich wäre es aber kein Grund für den WV die Liste abzulehnen. Die Wahl würde damit meines Erachtens nicht anfechtbar.
29.03.2006 um 19:34 Uhr
Hallo Norden Das haben wir aber die Antwort des listenvertreter lautet Linsenspalterrei!!! Danke noch für deine Antwort :)
29.03.2006 um 19:39 Uhr
Wenn kein Listenführer explizit ausgeschrieben ist, dann sind die ersten beiden Kandidaten Eure Ansprechpartner. Wem habt Ihr denn die Abgabe der Liste schriftlich bestätigt? (=das geschieht zur Sicherheit des WV!)
Der Listenname ist süß, in welchem Gewerbe seid Ihr tätig?
29.03.2006 um 23:35 Uhr
Hi Norden!!
Die Aussage des Listenführer war Linsenspalterei nach dem ich ihm das, nach meiner Meinung die Art der Beschäftigung sehe.Die Abgabe haben wir ihn natürlich schriftlich bestätigt. Wir wollen nur sicher gehen das die BR-wahl nicht angefochten werden kann wenn wir diese Liste als gültig annehmen.
30.03.2006 um 01:02 Uhr
Der Sinn und Zweck der Angabe von "Art der Beschäftigung" ist doch im Falle von mehrfachen Namen im Betrieb die Personen unterscheidbar zu machen. Dies wird mit beiden Bezeichnungen erreicht.
Unzulässig wären lediglich Dinge wie "Betriebsrat" oder "Betriebsnudel".
30.03.2006 um 18:35 Uhr
Hallo an alle die geantwortet haben!!!
Erstmals vielen Dank!! Demnach können wir also diese Liste als gültig werten. Gruß Tomcom
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