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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sperrzeit ALG

S
Schullwitzer
Jan 2018 bearbeitet

eine Kollegin hat einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen mit der Aussage, daß eine betriebsbedingte Kündigung unausweichlich ist. Sie ist von der Arbeit freigestellt, bekommt aber noch 1 Jahr Gehalt gezahlt. Entsteht für sie anschließend eine Sperrzeit beim Arbeitsamt zum Bezug von Arbeitslosengeld?

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Community-Antworten (9)

G
gironimo

10.06.2014 um 20:03 Uhr

Es ist zumindest zu befürchten.

Sie hätte sich vor Vertragsunterzeichnung informieren sollen. Aber vielleicht hat sie bis dahin einen neuen Job. Melden muss sie sich ja ohnehin bei der Arbeitsagentur.

L
Lexipedia

11.06.2014 um 10:55 Uhr

Es kommt darauf an, was im Aufhebungsvertrag steht!

P
Pjöööng

11.06.2014 um 11:12 Uhr

Es ist zwar sinnvoll im Aufhebungsvertrag aufzunehmen, dass im Falle eines Nichtabschlusses eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen würde, aber das ist noch lange kein Garant dafür, dass keine Sperre erfolgt. Weiterhin spielt auch noch eine Rolle was der Arbeitgeber der Agentur auf deren Rückfrage mitteilt.

Z
zdophers

11.06.2014 um 11:47 Uhr

Meiner Erfahrung nach befindet man sich auf hoher See, vor Gericht und auf dem Amt für Arbeit allein in Gottes Hand.

B
blackjack

11.06.2014 um 13:02 Uhr

§ 158 SGB III könnte helfen.

P
Pjöööng

11.06.2014 um 13:38 Uhr

Zitat (blackjack): "§ 158 SGB III könnte helfen."

Nein! Der dürfte hier nun wirklich nicht einschlägig sein!

B
blackjack

11.06.2014 um 14:04 Uhr

Begründung?

P
Pjöööng

11.06.2014 um 14:11 Uhr

Ergibt sich aus dem Gesetzestext:

"Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. (...)"

Es geht hier nicht um eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung!

Das Arbeitsverhältnis istwohl kaum ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden (immerhin läuft das Arbeitsverhältnis noch ein ganzes Jahr).

B
blackjack

11.06.2014 um 14:16 Uhr

Hast Recht, bin von zusätzlicher Abfindung ausgegangen.

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