Erstellt am 21.12.2012 um 07:51 Uhr von NoPain
Für längere Beiträge ist rkoch zuständig, auch wenn ich manchmal etwas längere Texte schreibe, ist mir eine ausführlichere Antwort im Moment zu zeitaufwändig, da ich auch erstmal für eine einigermaßen fundierte Antwort nachschlagen müsste und derzeit an einem anderen Thema dranne bin, sorry.
1. BRM können, wenn überhaupt, nur ausserordentlich gekündigt werden.
2. Hat der AG sich die Zustimmung schon vom ArbG geholt? Denke eher nein, also ruhig bleiben, würde er nämlich auch garnicht bekommen in diesem Fall und somit fällt die Kündigung schonmal unterm Tisch.
3. Habt Ihr Euch mal die Kommentierung zum Betriebsübergang angesehen?
4. Das Du als aktives BRM keine BR Arbeit machen darfst während einer Kündigungsschutzklage ist dummfug, erst Recht wenn das Gremium widersprochen hat - was hier aber eigentlich keine Rolle spielt, weil siehe Punkt 1.
5. Würde hier tatsächlich eine Behinderung der BR Arbeit vorliegen, wenn man Dir die Ausübung Deines Mandats wegen der vermeintlichen, geplanten oder was auch immer für eine Kündigung verweigern würde. Dies wäre nur möglich wenn es dem AG absolut nicht zumuzbar wäre mit Dir weiter zusammenzuarbeiten.
Hoffe ich konnte Dir erstmal den ersten Schrecken nehmen ;)
Erstellt am 21.12.2012 um 08:10 Uhr von Kulum
Um es mal noch klarer zu sagen, falls das noch möglich ist, eher müsste ein Arbeitsplatz für dich freigekündigt werden, als dass du wegen §111 BetrVG gehen müsstest. Wurdet ihr denn nach §111 unterrichtet und habt euch mict dem AG beraten? Ganz abgesehen davon, dass du nach §102 BetrVG gar nicht gekündigt werden kannst (wenn überhaupt wäre §103 BetrVG anzuwenden, siehe dazu §15 KSchG)
Wie von NoPain schon beschrieben, ohne Zustimmung des BR bzw der Zustimmungsersetzung durch das ArbG kann kein BRM gekündigt werden. Einfach zum Anwalt, in dem klaren Fall könntest du dir den aber auch schenken und direkt zum ArbG, Kündigungsschutzklage einreichen. Die Kündigung zerreißt der Richter in der Luft.
Nichtsdestotrotz ist dir während der Kündigungsschutzklage die Mandatsarbeit zu ermöglichen
Erstellt am 21.12.2012 um 08:46 Uhr von Erdenbürger
Ich bin so froh, weil wir als BR endlich zusammen halten. Ja, der BR hat Widerspruchen nur unsere GF ignoriert es einfach und stellt mich unwiederruflich bis zum 30.06.2013 frei und will es einfach vor Gericht klären. Ich weis nicht ob ich es als Ignorantisch oder Größenwahnsinnig werten soll, aber vielleicht gibt es ja auch neue Gesetzte von denen ich noch nichts weis. Aber die unwiederrufliche Freistellung von der Arbeit, kann ich nach dem, was ich in der letzten Zeit durchgemacht habe, wirklich gut gebrauchen.
Kann man mir die Freistellung von der Arbeit
, wenn man festgestellt hat, dass die Kündigung nun wirklich Blödsinn ist, mir einfach wieder wegnehmen?
Erstellt am 21.12.2012 um 08:56 Uhr von NoPain
@Erdenbürger,
hast Du die bezahlte Freistellung schriftlich? Dann würde ich nur noch BR Arbeit machen und der Dinge harren, der AG entscheidet für was er sein Geld ausgibt ;) Ich würde ihm das aber dennoch mal mitteilen bzw. mich anbieten.
Kann man mir die Freistellung von der Arbeit, wenn man festgestellt hat, dass die Kündigung nun wirklich Blödsinn ist, mir einfach wieder wegnehmen?
Ich denke mal schon, weil ein Recht auf Geld hat nur wer dafür arbeitet. Kommt vielleicht auch darauf an wie die bezahlte Freistellung formuliert ist. Geh damit einfach mal zu einem Anwalt, der weiss ob ja oder nein ;)
Mal ne andere Frage: Wie viele seit Ihr in Eurem Betrieb?
Erstellt am 21.12.2012 um 09:00 Uhr von Hoppel
@ Erdenbürger
"Aber die unwiederrufliche Freistellung von der Arbeit, kann ich nach dem, was ich in der letzten Zeit durchgemacht habe, wirklich gut gebrauchen."
Du akzeptierst also eine unwiderrufliche Freistellung?! Welches Zeichen Du damit setzt, scheint Dir allerdings nicht bewusst zu sein.
Dir solle vor allem geraten werden, umgehend Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen und Dich beraten zu lassen.
Erstellt am 21.12.2012 um 09:10 Uhr von gironimo
So lange Dich der AG nicht mit einem Kettenhund daran hindert das Werksgelände zu betreten, kannst Du dann ja in der Tat 100% BR-Arbeit machen.
Ich würde aber lieber rasch zu einem Fachanwalt (vielleicht der des BR) gehen und Rechtsmittel einlegen - eventuell Eilverfahren.
Ich denke, der AG setzt auf Zermürbungstaktik und dass das Ganze vielleicht auch mit einem Vergleich enden könnte.
Halte die Ohren steif und trotzdem schöne Feiertage. Halte uns auf dem Laufenden.
Erstellt am 21.12.2012 um 09:26 Uhr von Kulum
"Du akzeptierst also eine unwiderrufliche Freistellung?! Welches Zeichen Du damit setzt, scheint Dir allerdings nicht bewusst zu sein. "
Echt? Ich würde mich schriftlich und höflich für die bis zum 30.6.2013 befristete Freistellung nach §37 Abs.2 BetrVG bedanken und ihm zu der Erkentniss gratulieren, dass momentan erhöhter Bedarf an BR-Abeit wegen §111 BetrVG besteht.
Dennoch natürlich zum ArbG, bzw. alternativ vorher zum Anwalt.
Erschreckend, dass sich in einem Unternehmen mit über 200 MA anscheinend niemand mit dem KSchG auskennt, der den Chef vor unnötigen Kosten warnen könnte.
Erstellt am 21.12.2012 um 09:27 Uhr von Erdenbürger
Wir sind ca. 400 Mitarbeiter. Nein, ich akzeptiere die Freistellung nicht, habe sogar gesagt, dass ich gerne weiterarbeiten will, doch dieses wurde mir untersagt und jetzt lasse ich es über einen RA laufen. Da ich die Freistellung nun auch schriftlich habe, was soll ich machen, natürlich würde ich lieber arbeiten, doch reinprügeln kann ich mich ja wohl auch nicht. Meine Frage, ob man die Freistellung seitens des AG rückgängig machen kann war auch einwenig Ironisch gemeint, weil es so nun mal schriftlich festgehalten wurde.
Erstellt am 21.12.2012 um 09:37 Uhr von GuidoW
Ich würde meine Arbeitskraft nochmals schriftlich anbieten und mich dann locker zu Hause hinsetzen und abwarten was dein Anwalt sagt.
Geld bekommst du ja trotzdem.
LG Guido
Erstellt am 21.12.2012 um 10:12 Uhr von rkoch
> BRM können, wenn überhaupt, nur ausserordentlich gekündigt werden.
Auch wenn Kulum den Finger mit Antwort 2 schon in die Wunde gelegt hat, will ich DAS so nicht stehenlassen.
BRM können durchaus ordentlich betriebsbedingt gekündigt werden, aber eben NUR bei Betriebsschließung, und dann nur zum Termin der Auflösung des Betriebes.
Gleiches gilt grundsätzlich bei Abteilungsschließung (wie hier), aber der AG MUSS versucht haben, das BRM in eine anderen Abteilung des Betriebes zu versetzen. Ist eine Versetzung nicht möglich, da dem AG das Versetzungsrecht genommen ist, muss eine einvernehmliche Lösung gesucht werden und letztlich die Änderungskündigung ins Auge gefasst werden. Erst wenn DAS alles nicht funktioniert kann der AG dem BRM wegen Abteilungsschließung ordentliche betriebsbedingt kündigen.
@GuidoW
Denke aber immer daran: Auch wenn Du unwideruflich von der Arbeitsleistung (!) freigestellt bist, hast Du immer noch das Recht und die Pflicht (!) Dein Mandat als BRM wahrzunehmen und dafür hast Du ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zum Betrieb, was Du auch ohne Gerichtsbeschluss durch die Polizei durchsetzen lassen kannst.
Erstellt am 21.12.2012 um 10:15 Uhr von Erdenbürger
Und genau das werde ich auch tun, wenn man mich hindert,
Erstellt am 21.12.2012 um 10:18 Uhr von NoPain
@rkoch,
BRM können durchaus ordentlich betriebsbedingt gekündigt werden, aber eben NUR bei Betriebsschließung, und dann nur zum Termin der Auflösung des Betriebes.
jup, hast Recht, habe ich übersehen bzw. mir darüber keine Gedanken gemacht weil dies hier ja nicht zur Debatte stand.
Gleiches gilt grundsätzlich bei Abteilungsschließung (wie hier),...
Hier geht es aber nicht um Schließung.
Kündigungsgrund ist Betriebsbedingt, weil meine Abteilung durch eine Fremdfirma übernommen werden soll.
Sie wird also verkauft oä. und da wäre mEn. eine betriebsbedingte Kündigung eines BRM ausgeschlossen, ob ordentlich oder ausserordentlich.
Erstellt am 21.12.2012 um 10:41 Uhr von rkoch
> meine Abteilung durch eine Fremdfirma übernommen werden soll.
DA legst Du den Finger in die Wunde! Komisch, dass das noch keinem aufgefallen ist.
Es kommen zwei Varianten in Frage:
Variante 1: Die Abteilung wird geschlossen und deren Arbeit von einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Werksvertrages mit (bestehendem!) eigenem (!) Personal erledigt.
Variante 2: (Teil-) Betriebsübergang nach §613a BGB! Dann dürfte aber KEINER der AN gekündigt werden. Das führt zunächst zur Vermutung der Spaltung des Betriebes mit den bekannten Konsequenzen. Je nach Art der Tätigkeit der Abteilung für den Betrieb kann aber auch die Vermutung der Entstehung eines "gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen" zutreffen! Auch die Werksvertrags-Sache wäre dann nach dem 7-Punkte-System zu prüfen, sofern der Werksunternehmer dazu Personal einstellen muss liegen IMHO genug Punkte FÜR einen Betriebsübergang vor.
Insofern stellt sich zurecht die Frage, was hier überhaupt passiert!
Erstellt am 21.12.2012 um 10:56 Uhr von Erdenbürger
Variante 1 ist schon zutreffend
Erstellt am 21.12.2012 um 11:06 Uhr von NoPain
@rkoch,
mir ist das schon aufgefallen ;) Es ging hier aber um die Kündigung eines aktiven BRM bei Verkauf oä. einer Abteilung in einem Betrieb / Unternehmen / Konzern und das ist in Variante 1 und 2, ordentlich oder ausserordentlich, in dieser Variante ausgeschlossen oder?
Erstellt am 21.12.2012 um 11:36 Uhr von rkoch
> das ist in Variante 1 und 2, ordentlich oder ausserordentlich, in dieser Variante
> ausgeschlossen oder?
Eben nicht, in Variante 1 greift ja eben §15 (5) KSchG, d.h. die betriebsbedingte ordentliche Kündigung wird (so lange der AG die geforderten Hebel erfolglos in Bewegung gesetzt hat) möglich! Sie ist also keineswegs ausgeschlossen, sondern nur unter (sehr) erschwerten Bedingungen möglich.
Für Variante 2 gilt wieder anderes... Da hast Du Recht, hier ist die Kündigung ausgeschlossen.