Erstellt am 21.12.2012 um 09:25 Uhr von gironimo
Ist denn die Punktetabelle Gegenstand eines Sozialplans und enthält dieser keinen Passus hinsichtlich der Möglichkeit eventuell zusätzlich zu berücksichtigender Sozialfaktoren? Dann wäre es so gewollt.
Erstellt am 21.12.2012 um 11:53 Uhr von blackjack
Der Ledige ist nur seinem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig.
Der Verheiratete neben seinem Kind auch seiner Ehefrau.
Erstellt am 21.12.2012 um 12:45 Uhr von Kulum
Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner im Sozialplan geregelt?
In der Regel bezieht sich beim Sozialplan die Unterhaltspflicht auf die Kinder.
Wenigstens in den paar Punktetabellen, die ich gesehen habe, konnte ein Verheirateter mit einem Kind nie mehr Punkte für die Unterhaltspflicht bekommen, als ein Alleinerziehender mit einem Kind. Nur wenn der Ehepartner arbeitslos war konnte der Verheiratete überhaupt die gleiche Punktzahl erreichen - bei gleicher Anzahl Kinder.
Das muss nicht der Weisheit letzter Schluss sein, kam mir aber relativ fair vor. Naja, so fair einem so ein Sozialplan eben vorkommen kann
Erstellt am 21.12.2012 um 13:08 Uhr von blackjack
Bei der Sozialauswahl darf die Verpflichtung zur Gewährung von Familienunterhalt an den mit dem Arbeitnehmer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten gem. § 1360 BGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben.
Erstellt am 21.12.2012 um 13:20 Uhr von Kulum
Ah, ok. Kannte ich noch nicht.
Allerdings schreibt der TE ja von 8 Punkten allein für den Status verheiratet. Da würde ich nicht per se eine Unterhaltspflicht unterstellen.
Mal so aus dem Hut:
Verheiratet, Ehepartner in Lohn und Brot, ein Kind
Alleinstehend, auch ein Kind
Die Verheiratete bekommt n Punktebonus trotz des noch vorhandenen, einfach mal zu unterstellenden Einkommens des Gatten von 15000 Euro (nur damit es möglichst ungerecht klingt)?
Ist das tatsächlich so?
Erstellt am 21.12.2012 um 13:29 Uhr von blackjack
Zitat;
Diese Unterhaltspflicht setzt als Folge der ehelichen Solidarität, die Ehegatten einander nach § 1353 Absatz I 2 BGB schulden, weder eine Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers noch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Jeder Ehegatte schuldet dem anderen Gatten Unterhalt, auch wenn dieser vermögend und in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (Kaiser, in: Festschr. f. Rolf Birk, S. 283 [296]).
Erstellt am 21.12.2012 um 13:35 Uhr von Kulum
Das soll dann wohl ja heißen. Ist mir total neu und finde ich grad doof. Falls nich noch gegenteilige Meinungen kommen, danke ich Dir für die Erleuchtung