Erstellt am 17.12.2012 um 11:25 Uhr von leserin
Unterhalt von Kindern bei Sozialauswahl zweitrangig
Sozialauswahl bei Kündigung: Nach einer Sozialauswahl darf einem Familienvater gekündigt werden, wenn der ältere, kinderlose Kollege schlechtere Chancen auf einen neuen Job hat.
von Astrid Wellhöner
LAG Köln vom 18. Februar 2011
AZ.: 4 Sa 1122/10
http://www.ftd.de/karriere/recht-steuern/:urteil-der-woche-unterhalt-von-kindern-bei-sozialauswahl-zweitrangig/60059084.html
Handout - Unterhaltspflichten in der Sozialauswahl
http://www.zaar.uni-muenchen.de/download/event/vortrag/2005/vr_0511_kaiser_ho.pdf
Doppelverdienst bei Sozialauswahl maßgeblich
LAG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2004 - 11 Sa 957/04 § 1 Abs. 3 Satz 1, 1. HS KSchG a.F.; Art. 6 Abs. 1 GG
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/doppelverdienst-bei-sozialauswahl-massgeblich
Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl
Bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl kann sich die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auf diejenigen beschränken, die aus der Lohnsteuerkarte entnommen werden können. Dagegen darf bei der einem solchen Interessenausgleich zugrunde liegenden Sozialauswahl jedenfalls die Verpflichtung zur Gewährung von Familienunterhalt an den mit dem Arbeitnehmer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten gemäß § 1360 BGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben.
BAG, Urteil vom 28. 6. 2012 - 6 AZR 682/10 (Lexetius.com/2012,3787)
http://lexetius.com/2012,3787
Erstellt am 17.12.2012 um 12:10 Uhr von Kölner
@leserin
Das ist doch wohl eine wesentlich verkürzte Darstellung des wirklichen Sachverhaltes! So kann man das - aus meiner Sicht - nicht machen...einfach mal ein Urteil hier einstellen und gut ist!
@Betriebsratten
Fakt ist, dass die 4 Vorgaben (Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und GdB) im Rahmen einer Sozialauswahl zu berücksichtigen sind; angemessen!
Was die Unterhaltspflichten betrifft:
Selbst die Ehefrau mit eigenem Einkommen musst der AG/die BV berücksichtigen. Ich würde das alles den AG erfassen und vorbereiten lassen. Und dann (mit Anwalt) die Spiele (äh: die Verhandlungen) mit dem Ag beginnen lassen.
Erstellt am 17.12.2012 um 12:27 Uhr von leserin
Kölner, es ist gute Lesematerial, welches ein BR in solchen Fällen durcharbeiten sollte. Alleine um sich das Wissen anzueignen. So kann er dann das vom AG vorgelegte prüfen und dann verhandeln.
Vor allem kann er aber auch AN aufklären über dass was kann/soll/darf. Denn nur aufgeklärte BR und AN können prüfen ob sie ggf fehlerhaft behandelt wurden.
Erstellt am 17.12.2012 um 12:38 Uhr von Kölner
@leserin
Wenn Du meinst, dass das hilfreich ist, dann man los.
@Betriebsratten
Dann doch lieber den Anwalt...
Erstellt am 17.12.2012 um 13:15 Uhr von gironimo
worauf willst Du hinaus? Wollt Ihr einen Sozialplan erstellen?
Dann könnt Ihr die Gewichtung der einzelnen Faktoren ja selbst mit beeinflussen (wie kölner schon schreibt "angemessen berücksichtigen"
Was das ist, mag kein BR "rechtssicher" entscheiden können. Im Fall einer Kündigung wird der BR eine Sozialauswahl im Zweifelsfall reklamieren (Widerspruch). Dann wird ein Richter entscheiden (so er angerufen wird), ob die Faktoren angemessen berücksichtigt wurden.
Jedenfalls gilt: Der BR ist nicht vorgelagerte Gerichtsinstanz und muss gar nicht entscheiden können, ob eine Sozialauswahl unter Beachtung aller Faktoren richtig war. Wenn er bedenken hat, äußert er diese im Widerspruch.
Erstellt am 17.12.2012 um 13:38 Uhr von betriebsratten
@ leserin kölner alle
vielen Danbk vor allem an Leserin für die Quellen-werde mich gerne einlesen
Natürlich haben wir auch einen rechtsanwalt-aber mein anspruch an mich selbst-erwachsend aus dem amt als br-ist schon so dass ich mich versuche selber schlau zu machen und mitzudiskutieren. Gerade hier wos um die Existenz der KollegInnen geht. Und nicht nur vom rechtsanwalt was vorgelegt bekommen und dnn brav das Patschepfötchen heben....aber solhce gibts auch bei uns genug :-) Und auch rechtsanwälte sind nicht allwissend-hab ich eben erst erlebt
Und natürlich gelten neben dem Unterhaltsanspruch noch 3 weitere Punkte-aber da hab ich mir die kriterien schon rausgesucht.
VCielen Dank erst mal an alle-und wer noch was hat-munter schreiben
Erstellt am 17.12.2012 um 14:10 Uhr von wahlvst
Das ArbG prüft aber NUR auf grobe Fehlerhaftigkeit! Daher sollte schon der BR hier darauf achten
Erstellt am 17.12.2012 um 16:18 Uhr von Tamie
@wahlvst:
Wie kommst Du darauf, dass das Arbeitsgericht die Sozialauswahl des Arbeitgebers nur auf grobe Fehlerhaftigkeit prüft?
@Betriebsratten:
Zu beachten ist, dass es hier nicht um UnterhaltsZAHLUNGEN, sondern um Unterhaltspflichten, also um die rechtliche Verpflichtung, für bestimmte Personen (gegebenenfalls) Unterhalt zu leisten.
Erstellt am 17.12.2012 um 17:17 Uhr von wahlvst
Wenn, wir hier beschrieben der BR beteiligt ist, was ja die Regel ist.
Das Risiko, dass eine Kündigung unwirksam ist, reduziert sich bereits erheblich,
wenn das Unternehmen bei der Sozialauswahl ein Punkteschema,
auch Auswahlrichtlinie genannt, anwendet. Darin werden die vier sozialen
Kriterien durch die Vergabe von Punkten gewichtet, um die Rangfolge der
sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer festzustellen. Ein Punkteschema
hat zunächst den Vorteil, dass das Gericht die Gewichtung der sozialen
Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
überprüfen darf. Grob fehlerhaft ist das Punkteschema nur ausnahmsweise,
nämlich wenn eines der vier sozialen Kriterien überhaupt nicht
oder so gering bewertet wird, dass es in fast allen denkbaren Fällen nicht
mehr den Ausschlag geben kann (BAG, Urt. v. 6.11.2008 – 2 AZR 523/07,
AuA 3/09, S. 184).
Diesem für Arbeitgeber letztlich unangemessenen Zustand hat das BAG mit seiner Entscheidung zur Kündigung und Sozialauswahl vom 09.11.06 abgeholfen. Wer sich jetzt auf eine fehlerhafte Sozialauswahl beruft, muss von der Fehlerhaftigkeit betroffen sein, sprich, die fehlerhafte Sozialauswahl muss ursächlich für die Kündigung gerade des klagenden Arbeitnehmers geworden sein. Das stellt für den Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung dar. Die Auswahlprobleme und das Risiko unberücksichtigter oder unbekannter Merkmale bei einzelnen Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber gleichwohl noch.
Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl ist auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich vereinbart und die betroffenen Arbeitnehmer in einer Namensliste benannt haben
Erstellt am 17.12.2012 um 18:56 Uhr von Hoppel
@ Betriebsratten
Ich würde ja auf das aktuelle BAG Urteil vom 28.6.2012 – 6 AZR 682/10
zurück greifen ...
Erstellt am 17.12.2012 um 23:09 Uhr von Tamie
@wahlvst:
"Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl ist auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich vereinbart und die betroffenen Arbeitnehmer in einer Namensliste benannt haben"
Naja, die Voraussetzung für Deine Aussage ist, dass der BR letztendlich eine Namensliste (mit)unterzeichnet hat. Darauf deutet hier aber michts hin. Insofern ist hier die Aussage "Das ArbG prüft aber NUR auf grobe Fehlerhaftigkeit!" schilchtweg falsch!