Sozialauswahl - Punkteverteilung?
Hay, kann mir jemand sagen ob bei einer Sozialauswahl, wenn mehrere Arbeitnehmer die gleiche Punktzahl haben jemand der in einer eheähnlichen Gemeinschaft wo der Partner ein Kind hat vor einem Arbeitnehmer der ledig ohne Unterhaltspflichten ist vorgezogen werden müßte und ob der jenige gute Chancen vor dem Arbeitsgericht hätte um seinen Arbeitsplatz zu behalten. Wie sollte die Punkteverteilung eigentlich laut gesetzmäßigkeiten sein?
Community-Antworten (4)
10.12.2006 um 15:32 Uhr
@rika sieh mal auf dieser Seite, http://www.rae-frach.de/Sozialauswahl%20Punktetabelle.html
10.12.2006 um 15:52 Uhr
@rika, für die Punkeverteilung Alter, Unterhaltspflichten wird die Lohnsteuerkarte herangezogen. Wenn dein Kollege keine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Lebenspartnerin hat, wird er vor Gericht auch kaum Chancen haben, von einer Kündigung ausgeschlossen zu werden.
10.12.2006 um 21:04 Uhr
bei der Punkteverteilung kann der Arbeitgeber sogenannte Leistungsträger ausschließen wird gern versucht. der BR muß jeden Fall auf seine soziale Schutzbedürftigkeit überprüfen denke dann hat der mit den Unterhaltsverpflichtungen natürlich bessere Karten.Im übrigen muß sich der Arbeitgeber mit dem BR einigen wie die Punkte in der Gewichtigkeit zu verteilen sind . Gruß Wieselchen
11.12.2006 um 12:00 Uhr
eine punktetabelle ist nur ein anhaltspunkt. der AG dar nicht nur die punkte heranziehen, sondern er muss das ergebnis nochmal anhand der gesetzlichen kriterien überprüfen.
es stimmt nicht das die unterhaltsverpflichtungen nur nach der lohnsteuerkarte ermittelt wird. umstritten ist, ob der AG nachfragen muss, aber es ist wohl der sicherste weg für ihn (was natürlich nicht das problem des AN ist)
wenn in einer lebensgemeinschaft ein kind da ist, das ein partner mitgebracht hat, bestehen in der regel keine unterhaltsverpflichtungen in diese richtung. also was sollte man das als AG berücksichtigen?
außerdem sollte man aufpassen, dass man die sozialauswahl nicht nur als mathematisches problem sieht. das ist es sicher nicht. laut gesetz sind die sozialen gesichtspunkte bei der auswahl "ausreichend" zu berücksichtigen. das zeigt, dass der AG ein gewissen spielraum hat.
daher sind die interessanten ansatzpunkte gegen eine kündigung die unternehmerentscheidung (ist diese richtig dargelegt, kann der AG nachvollziehbar erklären wie die arbeit neu organisiert wird) und die vergleichsgruppen der sozialauswahl (ist der kreis der vergleichbaren AN richtig bestimmt; ist die Vorbildung des AN richtig berücksichtigt etc.)
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