Erstellt am 20.12.2012 um 14:18 Uhr von BRMetall
Er muss die im Vorgang an den BR enthaltenen Fakten beachten, weicht er davon ab, muss er den BR erneut beteiligen.
Ein FAKT ist der im Vorgang genannte Kündigungstermin. Denn anhand dieser Fakten hat der BR ja geprüft und seine MB wahrgenommen. Ggf auch seinen Widerspruch begründet.
Erstellt am 20.12.2012 um 14:23 Uhr von arkalus
Würde dieses bedeuten, wenn der Kündigungstermin nicht angegeben wird, das wir der Kündigung wiedersprechen könnten, weil nicht alle Fakten vorliegen?
Erstellt am 20.12.2012 um 14:38 Uhr von BRMetall
Eine korrekte Anhörung des Betriebsrats setzt immer voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgende Eckdaten an die Hand gibt:
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht des betroffenen Arbeitnehmers
Funktion, d.h. Arbeitsplatz im Betrieb bzw. Stelle
Dauer der Beschäftigung bzw. Einstellungsdatum
Etwaige arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Unkündbarkeit
Etwaige Behinderung
Art der geplanten Kündigung (ordentlich oder außerordentlich?)
Grund für die geplante Kündigung (= Motiv des Arbeitgebers: Warum soll gekündigt werden?)
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Anhoerung_des_Betriebsrats.html#tocitem4
Erstellt am 20.12.2012 um 15:06 Uhr von rkoch
> Würde dieses bedeuten, wenn der Kündigungstermin nicht angegeben wird, das wir der
> Kündigung wiedersprechen könnten, weil nicht alle Fakten vorliegen?
NEIN! Wenn die von BRMetall genannten Angaben im Anhörungsschreiben fehlen ist die Anhörung des BR NICHT ordentliche erfolgt. Eine danach ausgesprochene Kündigung ist aus diesem Grund UNWIRKSAM.
Das fehlen dieser Informationen ist KEIN Widerspruchsgrund. Das dümmste was ein BR in der Situation machen könnte, wäre den AG direkt (indem er den AG an die fehlenden Informationen erinnert) oder indirekt (z.B. indem er das Fehlen der Informationen als Widerspruchsgrund hernimmt) auf seinen Fehler hinweist! Dann macht der AG die Anhörung nämlich nochmal, und diesmal richtig! Dann ist es vorbei mit der unwirksamen Kündigung.
Wollt ihr dem Kollegen seine Chancen auf einen erfolgreichen Kündigungsprozess verbauen oder wollt ihr ihm helfen? Natürlich helfen! Also geht man als BR über die fehlenden Informationen stillschweigend hinweg, schreibt einen Widerspruch (aus anderen Gründen!) und erzählt dem Kollegen wie doof doch der AG war und dass er gegen die Kündigung mit dem Argument "nicht erfolgte Anhörung des BR" klagen soll und sich der AG dann seine Kündigung (zumindest zunächst) irgendwo hin stecken kann.
Kündigt der AG zu einem anderen Termin als im Anhörungsschreiben angegeben, so ist das eine andere Kündigung als die, zu der der BR angehört wurde. Also wurde der BR zu DIESER Kündigung nicht angehört -> wieder mal Kündigung unwirksam. Das einzige was der AG machen kann, wenn er zu einem anderen Termin kündigen will: Den BR erneut anhören.
> wie lange darf er "ins Blaue hinein" Vorplanen ?
Null komma gar nicht. Er muss einen Termin angeben und den auch einhalten. Der Termin selbst darf auch nicht ewig weit in der Zukunft liegen. Wenn der AG den BR anhört, dann muss auch die Kündigung unmittelbar danach liegen.
Allerdings kann der AG durchaus nachdem ihm Gründe zur Kündigung bekannt geworden sind mit der Kündigung noch eine Weile warten, z.B. um genauere Details zu eruieren. Das können sogar Jahre sein. Aber so bald er den BR anhört muss er auch handeln. Er kann also NICHT den BR für eine Kündigung in 2 Jahren anhören.
Erstellt am 20.12.2012 um 16:45 Uhr von gironimo
"Philosophische" Anmerkung:
Der BR stimmt durch schweigen einer Kündigung zu, die der AG dann selbst für nicht notwendig ansieht. Der BR sollte seine Meinungsbildung bei Kündigungen überdenken!