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§17 Absatz BetrVG Mehrheit der Anwesenden

G
guener
Jun 2017 bearbeitet

Was bedeutet das ?

Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

Hier ist von der Mehrheit der Anwesenden die Rede, nicht aber von der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

Mitarbeiter beklagen, dass der Wahlvorstand nicht mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden gewählt wurde, also mindestens 50%. Die hat in der Versammlung keiner bekommen.

Laut BetrVG ist keine Rede von der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

Mitarbeiter wollen Wahl anfechten, deswegen meine Frage. Anfechten bedeutet in diesem Falle reine Schikane. Der Gewerkschaftssekretär sagt, dass alles richtig gelaufen sei.

1.86509

Community-Antworten (9)

B
brsieben

20.12.2012 um 09:55 Uhr

Der Wahlvorstand ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereinen kann (§ 29 WO)

Die MEHRHEIT der ANWESENDEN habe ich nur dann, wenn mindestens die Hälfte plus 1 der Anwesenden für mich gestimmt haben. Sonst ist es rein mathematisch eben nur ein Drittel der Anwesenden oder ein Viertel der Anwesenden oder sowas. Das wäre dann aber gleichzeitig auch die absolute Mehrheit.

G
gironimo

20.12.2012 um 09:59 Uhr

Wenn bei einer Versammlung mehr ja als nein gesagt haben, wäre das die Mehrheit; wenn es keine Enthaltungen gab auch automatisch die absolute Mehrheit.

Wie eine Wahl - und unter Veraussetzungen - angefochten werden kann, steht ja auch im BetrVG. Laß die mal machen und zieht die Wahl durch. Denn ob das Wahlergebnis durch spitzfindige Auslegungsfragen das Wahlverfahrens beinflußt worden sein könnte, steht in den Sternen.

Das "allerschlimmste" was passieren könnte (was ich aber nicht glaube) wäre, dass ein Gericht entscheidet, dass die Wahl ungültig war und daher wiederholt werden muss. Selbst wenn dieser Fall eintritt - na dann wiederholt Ihr das Ganze eben noch mal.

Bis dahin - Ruhe bewahren - und achte darauf, dass die Wahl als solche korrekt verläuft.

R
rkoch

20.12.2012 um 10:41 Uhr

... Die "Mehrheit der Anwesenden" IST eine absolute Mehrheit! Genau das IST ja die Definition dessen was man unter absolute Mehrheit versteht!

Wers nicht glaubt, vgl. Wikipedia "Mehrheit": Eine absolute Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte dessen, was möglich ist.

Möglich ist in diesem Fall die Zustimmung ALLER Anwesenden. Also ist mehr als die Hälfte (die Mehrheit!) aller Anwesenden eine absolute Mehrheit.

BTW: "mindestens 50% der Anwesenden" reicht in dem Fall NICHT! Der Text lautet genau: "von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer". 50 % sind eben keine Mehrheit!

P
Petrus

20.12.2012 um 11:49 Uhr

Auch wenn Du die Frage noch dreimal stellst, es wird auf die selben Antworten hinauslaufen. In diesem Sinne bleibe ich bei dem in Antwort 205377 gesagten.

Wenn sich der GEW-Mensch sicher ist: Feststellungsklage und gut ist.

K
Kulum

20.12.2012 um 12:08 Uhr

"Also ist mehr als die Hälfte (die Mehrheit!) aller Anwesenden eine absolute Mehrheit."

Mehr als die Hälfte der Anwesenden ist erstmal nur eine einfach Mehrheit (die aber hier reicht)

Absolute Mehrheit meint die Mehrheit des Möglichen, also die Mehrheit von allen, die eine Stimme abgeben dürften, unabhängig davon, ob sie überhaupt anwesend sind.

R
rkoch

20.12.2012 um 12:18 Uhr

Da capo!, Kulum... :-) Manchmal ist man Betriebsblind....

S
SykNet

08.06.2017 um 20:39 Uhr

Schon verwunderlich wie aus einem Satz wie: "Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; BetrVG §17 Abs 2)" nach und nach eine absolute Mehrheit in der Praxis wird. Denn Mehrheit wird hier nicht definiert und kann auch relative oder einfache Mehrheit meinen. Zusätzlich wir hier auch nicht festgelegt das jeder einzelne Bewerber diese Mehrheit benötigt.

Eine erweiterte Definition folgte später, nämlich: 2. "Mehrheit der Arbeitnehmer" im Sinne des BetrVG 1952 § 16 (Bestellung des Wahlvorstandes) bedeutet Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist nicht erforderlich, daß die Mehrheit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an der Versammlung nach BetrVG 1952 § 16 teilnimmt; BAG, 14.12.1965 - 1 ABR 6/65

Als Anmerkung bezieht sich dieser Beschluß noch auf eine frühere Fassung des BetrVG. Dennoch wir er von allen nennenswerten Kommentaren zum aktuellen BetrVG zitiert und ist auch in ständiger Rechtssprechung zu finden. Siehe beispielsweise C.H. Beck - Erfurter Kommentar.

Hier wird von Mehrheit der abgegebenen Stimmen gesprochen, also ohne Enthaltungen. Dies entspricht einer einfachen Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer.

C
celestro

08.06.2017 um 21:58 Uhr

Und wem soll das nach 4 1/2 Jahren jetzt noch etwas bringen ?

P
Pjöööng

09.06.2017 um 11:46 Uhr

Wer hat denn da schon wieder die Tür vom Archiv offenstehen lassen?

Zuesrt könnte man sich ja mal den Wortlaut dieses Paragraphen anschauen: "... so wird... von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt ..."

Da sich der Gesetzgeber häufig etwas denkt wenn er etwas bestimmt, darf man davon ausgehen, dass die Worte "der anwesenden Arbeitnehmer" eine Bedeutung haben. Da abwesende Arbeitnehmer hier nicht mitwählen können, kann es sich nur entweder um ein Quorum handeln (mindestens die Hälfte der anwesenden Arbeitnehmer muss an der Abstimmung teilnehmen) oder die Forderung nach einer qualifizierten Mehrheit.

Wie so oft hilft dann z.B. der Herr Fitting: "Jeder in den Wahlvorst. zu wählende ArbN. muss mit der Mehrheit der Stimmen der an den BetriVerslg teilnehmenden ArbN des Betriebes gewählt werden. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt nicht (LAG München 16.06.2008 ...)."

Und jetzt schließt doch bitte das Archiv wieder ab, nicht dass noch mehr so Spaßvögel kommen und hier Unruhe stiften.

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