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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlvorstand muss einzeln immer von mehr 50 % der Anwesenden gewaehlt werden

G
guener
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Leute,

es ist ja klar, dass ein Chef keinen Betriebsrat wünscht. Wir haben vor einigen Tagen den Wahlvorstand mit einem Gewerkschaftssekretär durchgeführt. 3 sind im Wahlvorstand und ein Ersatzmitglied. Bis auf meine Wenigkeit sind die anderen die Leute des Chef, welche ihm in den Allerwertesten kriechen. So nun zur Situation : Heute sind wir als Wahlvorstand beim Chef schriftlich eingeladen. Er teilte uns mit, dass er den Wahlvorstand anfechten möchte, da die Wahlvorstandswahlen nicht korrekt abgelaufen sei. Der Chef war der Meinung, dass jeder, der für den Wahlvorstand kandidiert einzeln mit einer 50 % igen Mehrheit der Teilnehmenden gewählt werden muss. Stimmt das oder ist das so, wie unser Gewerkschaftssaekretär sagt, dass das reine Schikane ist. Desweiteren machte er den Vorschlag, dass wir alle zurücktreten sollen und die Wahl von vorn beginnen sollen. Was komisch ist, wieso sollen wir zurücktreten, wenn er meint, dass er im Recht ist ? Dann kann er ja dagegen angehen.

Ich glaube kaum, dass ein Gewerkschaftssekretär, der 30 Jahre sich mit der Materie befasst, einen Fehler begangen hat !

Stimmt es, dass der Wahlvorstand einzel immer mit 50 % iger Mehrheit gewählt werden muss ? Er hat ja schliesslich auch den Anwesenden gefragt, wie wir die Wahl machen sollen ?

Bitte um Antwort.

Freundliche Gruesse

mit der Mehrheit der Stimmen ist richtig, jedoch muss nicht jeder einzeln aufgestellt werden und einzeln den Anwesenden gefragt werden und diese müssen laut Chef 50 % der Anwesenden zustimmen und laut angeblich Chef einzeln einzeln .

Mit der Mehrheit der Stimmen bedeutet doch, jeder gibt seine Stimme ab, so dass einer Platz 1 Platz 2 Platz 3 belegt, das ist doch die Mehrheit der Stimmen oder ?

2.14606

Community-Antworten (6)

N
Nubbel

17.12.2012 um 23:45 Uhr

Jeder in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer gewählt werden.

R
rkoch

18.12.2012 um 09:56 Uhr

@guener

Mit der Mehrheit der Stimmen bedeutet doch, jeder gibt seine Stimme ab, so dass einer Platz 1 Platz 2 Platz 3 belegt, das ist doch die Mehrheit der Stimmen oder ?

Die Wahl des Wahlvorstandes ist nicht mit der BR-Wahl zu vergleichen. Insofern gibt es keinen Platz 1, 2 oder 3. Jeder der mindestens 50% der Stimmen der anwesenden AN erhält ist gewählt.

Grundsätzlich hat Euer AG Recht, dass jedes einzelne WV-Mitglied jeder für sich mindestens 50% Zustimmung von den einzelnen AN bekommen muss. Am Ende ist das aber gar nicht sooo kritisch zu sehen.

Das BetrVG wird mit dem Satz eingeleitet "In Betrieben (...) werden Betriebsräte gewählt". Das wird so verstanden, dass es vor allem wichtig ist, dass ein Betriebsrat installiert wird, insofern werden an die Regel WIE es dazu kommt keine überzogenen Formvorschriften gestellt, so lange die Regeln im Grundsatz eingehalten werden.

Wenn also z.B. 3 Kandidaten für den Wahlvorstand vorgeschlagen werden und 50% der anwesenden (!) AN stimmt für diese 3 Kandidaten (in EINER Abstimmung), dann hat sich die ANschaft ja für diese 3 ausgesprochen. Eine Einzelabstimmung hätte nach der Logik auch nichts anderes ergeben (wenn die AN gegen einen der Kandidaten gewesen wären, so hätten sich nicht für diese 3 Stimmen dürfen!). Den §17 derart streng auszulegen, dass zwingend jeder einzeln gewählt werden müsste, wäre in diesem Sinne überzogen.

Es reicht u.U. sogar eine NEGATIVE Abstimmung zu machen, d.h. die Frage könnte auch lauten "Wer ist GEGEN diesen Wahlvorstand?", und sofern dann nicht wenigstens 50% der anwesenden AN gegen diesen Wahlvorstand stimmen, sind mehr als 50% dafür. Selbst das wird als akzeptabel angesehen.

Insofern steht der Versuch einer Anfechtung NUR aus diesem Grund auf schwachen Füßen, wenn nicht noch andere Grundsätze der Wahl verletzt wurden, z.B.:

  • es wurden Wahlvorstandsmitglieder gewählt, die gar nicht wahlberechtigt waren, z.B. weil sie leitende Angestellte sind
  • es haben mehr Kandidaten die erforderliche Stimmzahl erhalten, als WV-Mitglieder zu wählen waren ohne das dieses "Fehlergebnis" aufgelöst worden wäre (derartiges kann bei Einzelabstimmung ja gerade passieren, insofern ist die Wahl des WV in einer Abstimmung sogar sinnvoll!)
  • wenn z.B. gar keine Wahl stattgefunden hat, sondern die 3 vorgeschlagenen WV einfach deshalb als "gewählt" angesehen wurden, weil es ja keine Alternative gab, dann ist DAS unzulässig. Eine Wahl MUSS stattfinden.
  • Ebenso wäre eine Abstimmung über den gesamten Wahlvorstand unzulässig, wenn es mehr Kandidaten gegeben hätte als der Wahlvorstand Mitglieder haben sollte.
  • Die AN müssen auch vor der Wahl beschließen, aus wie vielen Mitgliedern der Wahlvorstand bestehen soll. Das ist nur entbehrlich, wenn NUR die vom Gesetz vorgesehenen 3 Mitglieder zu bestimmen sind. So bald auch ein Ersatzmitglied bestimmt werden soll, muss dieses erst beschlossen werden und dann SEPARAT gewählt werden. Einen von vier Kandidaten willkürlich zum Ersatzmitglied zu bestimmen (ohne Wahl!) ist unzulässig.

Abgesehen davon ist der Wahlvorstand bis zu einer erfolgreichen Anfechtung vor dem ArbG im Amt und muss seinen Job machen, unabhängig von dem Stattfinden eines solchen Anfechtungsverfahrens. Sollte der AG wider erwarten Erfolg haben, wird einfach einen neue Betriebsversammlung einberufen und dann eben alles richtig gemacht.

G
gironimo

18.12.2012 um 10:31 Uhr

Laßt Euch nicht aus der Ruhe bringen. Möge der AG seinen Weg gehen, den er für richtig hält. Schlimmstenfalls müsstet Ihr das Ganze wiederholen - glaube ich aber nicht.

Sinn des Ganzen ist doch nur die Wahlen zu torpedieren und Kandidaten abzuschrecken.

G
guener

18.12.2012 um 16:39 Uhr

Die Wahl ist so gelaufen, dass jeder einzelne fuer alle eine Stimme hatte. Somit ergab sich durch die Stimmzahl keinen der eine 50 prozentige Mehrheit hatte, d.h. Ke?ner waere gewaehlt, das heisst aber Paragraph 17 Absatz 4 tr?tt ?n Kraft. Wahlvorstand w?rd per Arbeitsger?cht gestellt oder?

Es handelt sich hier um Re?ne Schikanen des Chefs

R
rkoch

19.12.2012 um 09:22 Uhr

Die Wahl ist so gelaufen, dass jeder einzelne fuer alle eine Stimme hatte. Somit ergab sich durch die Stimmzahl keinen der eine 50 prozentige Mehrheit hatte

... Das versteh ich nun nicht... Entweder Du meinst es gab für die Wähler nur eine Stimme mit der sie ihren Kandidaten auswählen konnten - das wäre dann vollkommen falsch, denn dann hätte es für jeden Wähler genau die Zahl an Stimmen geben müssen wie es Wahlvorstandsmitglieder geben sollte (also drei). Oder Du meinst, es haben nicht einmal 50% der AN für diesen Wahlvorstand gestimmt? Warum? Warum gab es dann nicht weitere Vorschläge für einen Wahlvorstand und eine weitere Abstimmung? Auf jeden Fall habt ihr dann keinen Wahlvorstand gewählt und Euer AG hätte dann definitiv recht.

Aber falls letzteres stimmt, dann hast Du auch wieder Recht, dann wird das ArbG auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Wahlvorstand bestellen. I.d.R. werden die drei, welche die Betriebsversammlung einberufen haben dann auch diesen Schritt gehen, falls überhaupt...

P
Petrus

19.12.2012 um 10:28 Uhr

Redet doch einfach nochmal mit der Gewerkschaft. Im Zweifelsfall kann man ja auch dem Chef in der Form den Wind aus den Segeln nehmen, indem die Gewerkschaft bzw. 3 MA von sich aus zum ArbG gehen und

  1. feststellen lassen, dass der Wahlvorstand bestehend aus den MA X, Y und Z korrekt gewählt wurde oder
  2. falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, die MA X, Y und Z per Beschluss des ArbG als Wahlvorstand zu bestellen.

Geht dann für den ArbGeb aus wie das Hornberger Schießen - nur kriegt er obendrein noch eine Rechnung. Und ihr habt -so oder so- Rechtssicherheit.

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