Erstellt am 20.11.2018 um 14:48 Uhr von BRHamburg
Bei einem 9er Gremium können auch drei Ja Stimmen reichen.
Erstellt am 20.11.2018 um 14:56 Uhr von immerwiedertoll
Servus,
kann mir das jemand nochmal erklären - wann brauche ich eine absolute Mehrheit und wann eine Mehrheit der Anwesenden.
Ich versuche es.
Ich glaube mich zu erinnern das ich bei einer BR Schulung mal gelernt habe daß es auch sein kann das eine Abstimmung als abgelehnt gilt wenn nur ein BR Mitglied mit nein stimmt.
Dies trifft z.B. bei einer Änderung der Tagesordnung zu. Dazu muss der Beschluss einstimmig sein.
Ich hoffe das ist verständlich was ich meine.
glaube ja
Als Beispiel: Beim Beschluß einer BV ist doch nach Abstimmung aller BR Mitglieder die BV beschlossen wenn die Mehrheit dafür stimmt. Bei einem 9er BR Mitgliedern reichen dann ja 5 Stimmen dafür oder?
Das ist richtig
Danke
Bitte
Erstellt am 20.11.2018 um 15:27 Uhr von nicoline
Chrispi
1. Für einen korrekten Beschluss muss das Gremium zunächst einmal beschlussfähig sein. Das ist bei einem 9er BR dann der Fall, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind und auch an der Beschlussfassung teilnehmen.
2. Dann kommt hinzu, dass in den allermeisten Fällen ein Beschluß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
Beispiel: wenn nur 5 Mitglieder des 9er Gremiums anwesend sind, ist einem Antrag zugestimmt, wenn 3 BRM zustimmen.
Ist im Gesetz eine absolute Mehrheit erforderlich, wie zum Beispiel im
§ 36 Geschäftsordnung
*Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden,
****die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.****
dann bleibt 1. (siehe oben) bestehen
und 2. ändert sich dahingehend,
dass jetzt alle 5 = die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
zustimmen müssen, damit dem Antrag zugestimmt ist.
Ist das verständlich?
Erstellt am 20.11.2018 um 16:12 Uhr von nicoline
Chrispi,
die erforderliche Einstimmigkeit bei der Änderung einer Tagesordnung ergibt sich nicht aus dem Gesetz sondern aus einem Urteil des BAG, das sei nur noch einmal am Rande erwähnt.
Nachfolgend eine Übersicht für dich.
Die absolute Mehrheit = Mehrheit der Stimmen aller BR-Mitglieder ist erforderlich für
=> Rücktritt des BR, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
=> Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse, § 27 Abs. 3, § 28 BetrVG
=> Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen, § 28a BetrVG
=> Aufstellung u. Änderung einer Geschäftsordnung, § 36 BetrVG
=> Beauftragung des GBR bzw. KBR, eine Angelegenheit für den BR mit der Unternehmensleitung zu behandeln, § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 2 BetrVG
=> Übertragung von Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf Ausschuss des BR, § 107 Abs. 3 BetrVG
Drei-Viertel-Mehrheit = mindestens ¾ der Stimmen aller BR-Mitglieder ist erforderlich für
=> Abberufung aus Ausschüssen, § 27 Abs. 1 BetrVG
=> Abberufung aus der Freistellung, § 38 Abs. 2 BetrVG
Für alle anderen Beschlussfassungen die Mehrheit der anwesenden BRM.
Erstellt am 20.11.2018 um 17:34 Uhr von kratzbürste
Wenn die Mehrheit der Stimmen der BR-Mitglieder (= absolute Mehrheit) von Nöten ist, steht es in den jeweiligen Paragraphen (siehe Beitrag von nicoline).
Erstellt am 21.11.2018 um 09:44 Uhr von intermezzo007
Vorausgesetzt, dass bei der Einberufung zur Sitzung nach §29 alles korrekt erledigt wurde, kann bei einem 9er Gremium eine Sitzung mit nur 5 Teilnehmern als Beschlussfähiges Gremium vorkommen. Dann wären 3 Stimmen als einfache Mehrheit ausreichend, sofern das Thema um das es geht nicht per Gesetz eine andere (qualifizierte oder absolute) Mehrheit vorschreibt.
Erstellt am 21.11.2018 um 10:50 Uhr von nicoline
Ach, das ist jetzt ja nochmal eine ganz neue Erkenntnis.
Erstellt am 21.11.2018 um 11:31 Uhr von celestro
da hat jemand die Ironie-Kennzeichnung vergessen. ;-)))
Erstellt am 21.11.2018 um 23:19 Uhr von Chrispi
Danke an alle für eure Ausführungen und Erklärungen, hab es verstanden. Vor allem danke ich nicoline und immerwiedertoll.