> Aber unsere Vorsitzende sagt es reichen immer nur 4 von 7 die dasein müssen um
> Beschlüsse zu verabschirden.
Da hat er grundsätzlich recht. Es reichen tatsächlich 4 von 7 BRM die an der Abstimmung teilnehmen (nicht: anwesend sind, sie müssen dann auch alle mit abstimmen, also Ja/Nein/Enthaltung).
Das ändert aber nichts daran, dass der BRV nach §29 (2) ALLE BRM zur Sitzung einladen muss, und falls sich eines dieser BRM (vor oder nach der Einladung) für verhindert erklärt hat MUSS er ein Ersatzmitglied laden. Und falls sich dieses für verhindert erklärt, wieder dessen Ersatzmitglied, usw. Er kann auf keinen Fall einfach diese Einladung der Ersatzmitglieder auslassen. Wenn dann trotz 7 geladener und nicht verhinderter BRM nur 4 zur Sitzung erscheinen, dann ist das so. Zwingen kann er die geladenen BRM/EBRM nicht. Aber er muss auf jeden Fall versuchen 7 nichtverhinderte BRM/EBRM einzuladen. Erst wenn er es mit allen verfügbaren EBRM versucht hat, kann er akzeptieren, dass weniger als 7 BRM geladen werden, und selbst dann muss er noch versuchen für die Sitzung einen anderen Zeitpunkt zu finden, zu dem er 7 (E)BRM einladen kann.
BTW: rtjum hat in Antwort 1 einen wesentlichen Verhinderungsgrund noch ausgelassen.
§ 29 (2) bestimmt:
Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen.
Und als Grund gilt auch die "persönliche Unzumutbarkeit". Wenn also
- ein (E)BRM ordentlich geladen wurde und
- zum Zeitpunkt der Sitzung persönlich NICHT der Arbeitspflicht unterliegt (weil sie außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit angesetzt wurde, das ist dann eben auch der Fall Urlaub, etc.) UND
- das BRM erklärt, dass es ihm unzumutbar ist zur Sitzung zur erscheinen (vielleicht weil er da irgendwas vor hat - was das ist geht den BRV nichts an, das Privatleben ist grundgesetzlich geschützt.)
DANN kann der BRV von einer Verhinderung ausgehen und muss ein Ersatzmitglied laden. Das ganze auf den TUK-Grundsatz zu beschränken ist also auch nicht korrekt. Bei Urlaub, Krankheit, o.ä. ändert sich daran nur der Umstand, dass der BRV i.d.R. davon ausgehen kann dass das BRM auch ohne Abmeldung verhindert ist und ein EBRM geladen werden kann. In dem Fall muss er aber rein rechtlich diese BRM immer noch einladen, diese müssen dann aber rechtzeitig mitteilen, dass sie an der Sitzung teilnehmen wollen, so dass das geladene EBRM wieder ausgeladen werden kann. Es reicht aber auch, dass sie einfach zur Sitzung erscheinen, auch dann wird das EBRM wieder ausgeladen.
Allerdings muss - wie schon erwähnt - der BRV auch immer versuchen, den Sitzungszeitpunkt so zu wählen, dass dieser grundsätzlich während der persönlichen Arbeitzeit
- möglichst aller regulären BRM
- oder zumindest so vieler regulärer BRM wie möglich
- und letztlich so vieler hochrangiger EBRM wie möglich
liegt. Er kann also die Sitzung auf keinen Fall so legen, dass nur die (E)BRM zum Zeitpunkt der Sitzung arbeiten müssen und deshalb an der Sitzung teilnehmen können, welche ihm genehm sind.