Englischkurse nach Feierabend
Hallo Forum, bei uns im Unternehmen (ca 370 Ma) sollen verschiedene ausgesuchte MA in Englisch geschult werden, da wir mittlerweile ein holding sind. Der AG wird die Kurse bezahlen. Unser Personalchef meint nun aber anordnen zu können, dass diese Kurse nach Feierabend zu leisten sind, also unbezahlt. Normalerweise ist so ein Sprachkurs doch wie eine Maschinenschulung zu sehen oder nicht? (Schulungszeit=Arbeitszeit)
Community-Antworten (3)
18.12.2012 um 13:19 Uhr
schau mal in den § 98 BetrVG
zum anderen : zur Vergütungspflicht nach §§ 611,612 BGB : hält der AG eine Englisch-Schulung für nötig und ordnet er sie noch dazu an, hat er auch die Zeit zu bezahlen
anders wäre es, wenn der AG die Teilnahme an diesem Kurs als freiwillig deklariert, praktisch als kostenloses Angebot an den AN, wobei auch dabei der eine oder andere AN gezwungenermaßen "freiwillig" teilnehmen würde, weil die Freiwilligkeit vom AG erwartet wird
18.12.2012 um 13:39 Uhr
Man kann es auch anders herum begründen:
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzgl. des Arbeitsverhaltens (und eine Schulung gehört dazu) hat er nur während der Arbeitszeit. Außerhalb der Arbeitszeit habe ich als AN Freizeit, und das Weisungsrecht des AG beschränkt sich in dieser Zeit allein auf mein privates Verhalten innerhalb des Betriebes, d.h. er kann nur Weisungen erteilen die z.B. den Ort meiner Freizeitaktivität festlegen.
Er KANN also außerhalb der Arbeitszeit nicht anweisen, dass ein AN eine spezifische Tätigkeit (hier: Teilnahme an einer Schulung) durchführt. Wie Watschenbaum schon geschrieben hat, kann der AG aber Schulungen zur freiwilligen Teilnahme ANBIETEN. Ob jemand daran teilnimmt liegt dann im eigenen Ermessen. Derartige Schulungen müssen dann aber derart sein, dass sie keinen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, insbesondere dürfen sie nicht für diese vorausgesetzt werden.
Bsp: Ein angebotener Englischkurs für Mitarbeiter ist OK, sofern diese i.d.R. nicht beruflich auf Englisch kommunizieren müssen, sondern im Zweifelsfalle z.B. einen Dolmetscher gestellt bekommen. Ein derartiger Kurs für Mitarbeiter die regelmäßig selbst mit englischsprachigen Personen kommunizieren müssen, die ihre Arbeit ohne diese Fremdsprachkenntnisse gar nicht ausüben können, ist definitiv NICHT freiwillig, selbst wenn der AG das so deklariert. Denn wenn sie nicht teilnehmen würde ihr Mangel an Sprachkenntnissen dazu führen, dass sie ihre Arbeit nicht (mehr) bewältigen können -> personenbedingte (nichteignung) Kündigung????. Es ist und bleibt Problem des AG Kenntnisse zu vermitteln, welche die AN für ihre Arbeit benötigen.
18.12.2012 um 17:15 Uhr
Ich würde unter Bezug auf die Mitbestimmung des BR bei betrieblicher Fortbildung und der Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit vom Initiativrecht gebrauch machen und Kurse fordern, die während der normalen Arbeitszeit stattfinden.
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