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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Daten für Sozialauswahl

C
christobal
Jan 2018 bearbeitet

Tach,

wir stehen derzeit in Überlegungen, eine Liste für eine mögliche Sozialauswahl zu erstellen, auch wenn wir momentan mit betriebsbedingten Kündigungen nicht rechnen. Wir wollen einfach nur auf dem Laufenden sein und im Fall der Fälle vorbereitet. BR II - Schulung war hierfür sehr gut!

Wir haben uns für die vier bekannten Kategorien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Unterhaltspflicht) entschieden. Jetzt stellte sich bei uns die Frage, wie wir an die Informationen bzgl. Unterhaltspflichten (Ehegatte, Kinder) herankommen? Der AG hat hierfür doch auch nicht umfassend Kenntnis oder täusche ich mich da? Müssen wir die Mitarbeiter hierzu selber befragen?

Danke für Eure Ideen und Anmerkungen! Christobal

1.54907

Community-Antworten (7)

K
Kölner

07.12.2014 um 01:32 Uhr

Gar nicht. Ihr wollt die Kollegen ans Messer liefern und das ohne Sinn und verstand. Konzentriert euch mal auf eure Aufgaben und nicht darauf, Kollegen zu kategorisieren.

Schwach...

M
Moreno

07.12.2014 um 01:56 Uhr

Br 2 Schulung war da sehr gut.....na vielleicht das abendliche Alkoholprogramm Mann Mann einige kommen vielleicht auf Ideen hier!

H
Hoppel

07.12.2014 um 09:57 Uhr

@ Christobal

"Wir haben uns für die vier bekannten Kategorien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Unterhaltspflicht) entschieden."

Wenn man das liest, scheint Eure Schulung nicht wirklich gut gewesen zu sein. Ihr habt NULL Spielraum, was die Auswahl der Kategorien betrifft, die sind bereits im §1 Abs.3 KschG abschließend vorgegeben. Außerdem ist es die Pflicht des AG, die Sozialkriterien vor einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen. Sorgfältige AG fordern ihre AN deshalb vor einer solchen Maßnahme schriftlich dazu auf, einen entsprechenden Fragebogen zu beantworten.

Siehe z.B.: http://www.iww.de/aa/archiv/sozialauswahl-so-geht-der-arbeitgeber-bei-der-feststellung-der-sozialen-auswahlgruende-auf-nummer-sicher-f5135

Es ist aber NICHT Euer Job, eine solche Liste zu erstellen!!! Und schon gar nicht ist eine solche Datensammlung durch das BDSG gedeckt, da es derzeit überhaupt KEINEN Grund gibt, diese Daten erfassen und auch noch für den "Fall der Fälle" speichern zu dürfen.

Steckt Eure Energien lieber in Angelegenheiten, deren Klärung erforderlich ist. Wie wäre es denn mit den §§ 92ff BetrVG?

G
gironimo

07.12.2014 um 10:44 Uhr

Test test test

Naja - die Daten sind ja bereits in der Personalabteilung erfasst - allerdings sehe ich auch keinen Sinn in diesem Planspiel. Es ändert sich ja auch ständig etwas und Eure Auswahl kann in kurzer Zeit hinfällig sein.

Ich meine auch, dass der § 92a BetrVG Ansporn sein sollte, um eine Sozialauswahl vielleicht unnötig zu machen

H
Hoppel

07.12.2014 um 10:59 Uhr

@ gironimo

Die einzigen Daten, die eine Personalabteilung von jedem AN zuverlässig & jederzeit liefern kann sind "Betriebszugehörigkeit" und "Alter" .

Ohne aktuelle Erhebung kann überhaupt keine verlässliche Aussage zu "Schwerbehinderung" und "Unterhaltspflichten" eines JEDEN AN getätigt werden ...

Soviel zu Deiner Aussage "Naja - die Daten sind ja bereits in der Personalabteilung erfasst"!

C
christobal

07.12.2014 um 22:18 Uhr

Danke für die klaren Worte, die Botschaft ist angekommen. Unser Referent war selber über 20 Jahre Betriebsrat und wir hatten das Thema natürlich bei der Fortbildung behandelt. Seine Aussage war, ein guter Betriebsrat wisse darüber Bescheid, wer nach den sozialen Gesichtspunkten am ehesten gefährdet sei, bei der nächsten Kündigungswelle betroffen zu sein. Zudem müsse der Betriebsrat bei der "Mitbestimmung" nach §102 sehr wohl begründen, wenn der AG soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Darf ich Eure Antworten dann so interpretieren, dass wir bei einer Kündigung dann für den §102 Abs. 3 Nr. 1 nur das verwerten dürfen, was unser AG im Rahmen der Anhörung mitteilt?

Nach den Antworten von Euch werden wir Thema im Gremium entsprechend sicherlich nicht weiterverfolgen. Und noch was in eigener Sache: Wir handeln stets in besten Absichten, und dass wir manchmal auf dem Holzweg sind als junges Gremium sollte uns nicht negativ ausgelegt werden. Wir lernen eben...

D
Dezibel

08.12.2014 um 11:54 Uhr

Die letzte Entscheidung zur Kündigung fällt ein Richter. Und wenn dann eine vom BR unterschriebene Liste auf den Tisch kommt, ist der Kollege draußen. Ist ja alles abgesegnet ... Also Finger weg von Entlassungslisten.

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