Erstellt am 15.12.2012 um 21:34 Uhr von rtjum
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes wird von den drei Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt und nicht von Eurer GL, die haben auch nicht dabei zu sein.
Erstellt am 16.12.2012 um 08:53 Uhr von gironimo
Wie rtjum schon schreibt, bei den Sitzungen des Wahlvorstands hat die Geschäftsleitung nichts verloren - es kann sich hierbei nur um ein "informelles" Treffen handeln. Lade doch den Kollegen von der Gewerkschaft einfach mit ein - mal sehen, wie die Geschäftsleitung sich dazu verhält.
Dann weißt Du so in etwa, woran Du bist.
Grundsätzlich handelt der Wahlvorstand durch Mehrheitsbeschlüsse; da kann eine Abstimmung natürlich zwei zu eins ausgehen. Trotzdem - auch die Wahlordnung muss auf jedem Fall beachtet werden.
Erstellt am 16.12.2012 um 09:00 Uhr von BRMetall
Dem AG ist es auch unter Strafe verboten auf die Wahl Einfluss zu nehem oder es auch nzr zu versuchen § 119 BetrVG. Das einzige was hier der AG darf/muss ist, dem WV die notwendigen Mitlel und die Liste der Wahlberechtigten zu stellen und die Kosten der notwendigen Schulung zu tragen. Die Schlungen solltet ihr sofort angehen. Fragt dazu die Gewerkschaft.