Erstellt am 13.12.2012 um 14:23 Uhr von Tamie
Sofern die Entscheidung nicht gegen §99 BetrVG verstößt und Ihr keine Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVG vereinbart habt, darf sich der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft auch für den schlechteren Kandidaten entscheiden.
Anderes gilt im öffentlichen Dienst.
Erstellt am 13.12.2012 um 15:54 Uhr von gironimo
Es gelten nur die im § 99 BetrVG genannten Gründe (die natürlich auslegbar sind).
Ich würde dennoch das Gespräch mit dem AG suchen und mit Ihm das Problem erörtern. Die Benachteiligte könnte ja von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen - und da der BR ja schon jetzt auf "Ungerecht" erkennt .....
Erstellt am 14.12.2012 um 10:17 Uhr von Tanzbär
Vielleicht kennt auch der BR nicht die speziällen Qualitäten der genommenen Dame?
Der Chef entscheidet. Ist eben so.
Erstellt am 14.12.2012 um 11:45 Uhr von Alina
@ Tanzbär: Das ist ja mal ne qualitativ hochwertige Antwort, damit kann ich arbeiten...."ist eben so".....Ehrlich, ich finde das mit §95 BetrVG eine bessere Möglichkeit für den BR....Versuch macht Klu(ch)g
Erstellt am 14.12.2012 um 11:58 Uhr von Kölner
@Alina
Es gibt Massen an Urteilen, die dem BR bei einem ordnungsgemäßen Anhörungsverfahren regelmäßig KEIN weiteres Entscheidungsrecht bei der Auswahl der Bewerber für einen frei gewordenen Arbeitsplatz zubilligt.
Man sollte als BR nun mal die Waffen gebrauchen, die schärfer schneiden als der Zahnstocher, der sich 'ich-ergehe-mich-als-BR-in-unsinnigen-und-nicht-zielführenden-Streitigkeiten-über-Einstellungen' nennt!
Und gerade § 95 BetrVG ist hier nicht schärfer.
Übrigens: Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil!
Erstellt am 14.12.2012 um 12:39 Uhr von Alina
@Kölner: und die Alternative ist wirklich nur hinnehmen und ist halt so? Der betroffene Mitarbeiter ist ein Betriebsratsmitglied, die hier im Unternehmen eh nicht gerne gesehen werden......Ich verstehe ja schon, dass wir uns an die Mittel halten müssen, die uns zur Verfügung stehen aber vielleicht übersehen wir ja was? Oder ist wirklich alles ausgeschöpft?
Erstellt am 14.12.2012 um 13:11 Uhr von betriebsratten
@alina
na das wäre doch was: Wurden in der Ausschreibung konkrete und objektiv messbare Anforderungen gestellt, die der jetzt ausgewählte Bewerber nicht erfüllt-wohl aber die Dame vom BR?
Dann liegt möglicherweise eine Banchteiligung eines BR Mitglieds vor.....guckst Du hier
http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78.html
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 14.12.2012 um 16:06 Uhr von Kölner
@Alina
Daran sieht man mal wieder wie gut es ist ALLE Infos hier anzugeben. Mit § 78 BetrVG kommt man weiter...
Erstellt am 15.12.2012 um 12:42 Uhr von Alina
@Kölner: Ja, Du hast ja Recht;-)