geldwerte Vorteile/Sachbezüge
Hallo,
stellt ein Gutschein für Essen (einmalig bezogen) über 50 Euro einen geldwerten Vorteil dar ? Und muss dieser auf der Entgeltabrechnung aufgeführt werden? Wenn ja, muss dieser Gutschein bei Erhalt oder Einlösung versteuert werden ?
MfG
Community-Antworten (6)
12.12.2012 um 08:28 Uhr
Natürlich! Der Gutschein bzw. der Gegenwert muss versteuert sein. Siehe hier: http://www.geldwertervorteil.com/
12.12.2012 um 09:07 Uhr
Hallo, und das bei erhalt des Gutscheins.
12.12.2012 um 09:41 Uhr
BTW: Ein Gutschein über "50 EUR" stellt noch nicht einmal einen "geldwerten Vorteil" dar sondern ist schlicht zu versteuerndes Einkommen.
Einen "geldwerten Vorteil" nennt man den Bezug von Leistungen die für sich genommen keinen Geldbezug haben, z.B. ein Laib Brot oder 50l Benzin oder eine Massage. Keiner dieser "Artikel" kann für sich in "Geld" ausgedrückt werden. Trotzdem sind sie "Geld wert", da der AN sie ja normalerweise kaufen müsste bzw. der AG sie erwerben musste.
Derartige Bezüge sind bis zu einem Erwerbswert (d.h. dem Geld, welches der AG ausgeben musste um die Artikel zu erwerben) von 44 EUR steuer und sozialabgabenfrei. vgl. http://www.steuertipps.de/beruf-job/einnahmen-lohn-gehalt/endlich-geklaert-tank-und-geschenkgutscheine-sind-steuerfreie-sachbezuege
Ein Gutschein über 50 EUR hingegen muss nicht derart als "geldwert" beurteilt werden, da er schlicht quasi einen 50 EUR-Schein als Bareinkommen darstellt.
12.12.2012 um 09:50 Uhr
@rkoch Genau genommen ist es auch nicht zwingend so, dass der AN den Wert des Gutscheins zu versteuern hat. Je nach Lage der Dinge kann das auch der AG sein. Und: Wenn es diesen Gutschein für die Weihnachtsfeier gab, kann es bis zum 11000 Cent dauern bis die steuerpflicht eintritt...
12.12.2012 um 10:40 Uhr
ehrlich gesagt würde ich erwarten, dass bei einem Geschenk zur Weihnachtsfeier der AG die Steuern - so sie anfallen - übernimmt.
Aber das kann der BR ja mit dem AG klären.
12.12.2012 um 10:43 Uhr
@kölner
Hab ich auch nicht gesagt bzw. gemeint... Ich wollte nur den "geldwerten Vorteil" der hier herumgeistert relativieren. Denn ein Gutschein über 50 EUR hat mit dem geldwerten Vorteil eben nix zu tun, da rechtlich kein Sachbezug, sondern Geldgeschenk.
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