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Steuern des Seminars teilweise selber tragen

B
brdennis
Nov 2016 bearbeitet

Hallo erstmal,

wir haben ein Problem mit unserem AG. Wir waren im Oktober auf einem Seminar. Chef natürlich: zu teuer etc., zahlte aber trotzdem alles. Jetzt kam vor einigen Tagen die Gehaltsabrechnung und das staunen begann. Alle kosten die über den gesetzlichen Tagessatz von 24Euro gingen wurden unserem Gehalt Brutto gutgeschrieben (360Euro) . Danach wieder vom Netto abgezogen. Dadurch hat er mir die Steuern aufgehalst. (ST.Kl. IV) macht bei mir knapp 130€. Ist dies zulässig? Er meinte dies wären Geldwerte Vorteile für den BR und müssten gesetzlich so behandelt werden. Dadurch entstehen mir aber Nachteile welche laut Gesetz nicht rechtens sind. Kennt sich jemand hier mit diesem Problem aus und kann mir weiterhelfen?

2.254013

Community-Antworten (13)

C
chatrin

12.11.2013 um 19:02 Uhr

Dürfte schon stimmen. Du kannst aber die Verpflrgungskosten auch bei der Steuer geltend machen......http://www.spesen-ratgeber.de/sachbezugswerte-2012/

H
Hartmut

12.11.2013 um 19:29 Uhr

Der Chef redet Unfug. Ich gehe mal davon aus, dass es ein erforderliches Seminar war, ordentlich im Gremium beschlossen, und genehmigt vom Chef (sonst hättet Ihr ja gar nicht fortbleiben dürfen).

Dann hat er die Ausgaben zu tragen, und zwar inclusive Steuer, da ist das BetrVG ganz eindeutig, Punkt.

Und mal nebenbei - ein Firmenfahrzeug, oder eine Subvention des Kantinenessens, das sind geldwerte Vorteile. Denn es sind Vorteile, die buchstäblich Geld wert sind. Aber wo bitteschön ist denn der geldwerte Vorteil eines Seminars? Dass ich schlauer geworden bin? Im Wert von 130 Euro??? Also so'n Käse!

M
Mainpower

12.11.2013 um 20:04 Uhr

Hallo @ Hartnut, der geldwertevorteil ist bei der Verpflegung zu suchen. Der AN welcher sich nicht bei einem Seminar schlau machen lässt bekommt seine Mahlzeiten ja schlieslich nicht vom AG bezahlt.

B
blackjack

12.11.2013 um 20:09 Uhr

Das Betriebsratsmitglied muss sich eine Haushaltsersparnis wegen Wegfalls der häuslichen Verpflegung anrechnen lassen – dies jedenfalls, wenn sich die Aufwendungen außerhalb der Grenzen der steuerlichen Pauschbeträge bewegen.

C
chatrin

12.11.2013 um 20:33 Uhr

Hatmut, du solltest dich unbegingt einmal mit dem Steuerrecht bei gestellter, vom AG gezahlter Verpflegung befassen. Der AG bringt hier Sachleistung und für diese muss der AN und auch das BRM die Versteuerung des Geldwerten Vorteil zahlen.

H
Hartmut

12.11.2013 um 20:34 Uhr

@mainpower: Wenn der AN nicht auf einem Seminar war und trotzdem beköstigt wurde, dann hat er womöglich einen geldwerten Vorteil erhalten, stimmt.

Allerdings vor diesem Hintergrund verstehe ich die Rechnung (Bruttogehalt +360 Euro, Netto -360) erst recht nicht. So wird nur gerechnet für z.B. Vermögenswirksame Leistungen oder andere steuerliche Vergünstigungen, aber -normalerweise- nicht für Verpflegung.

Ich bleibe bei meiner Einschätzung: Wenn ein Seminar erforderlich ist und auch sonst alle Rahmenbedingungen stimmen, muss der AG zahlen. Und zwar komplett.

X
xumuimhxer

12.11.2013 um 20:45 Uhr

Geldwerter Vorteil? Wie kommt man da über den Freibetrag von 1008 Euro/Jahr?

Davon abgesehen, wenn ich mal von einem 5-Tage Seminar ausgehe, sind das (360/5+24) 96 Euro pro Tag. Erscheint mir ein wenig viel für Verpflegungskosten. Ist das vielleicht die komplette Tagungspauschale des Hotels? Also incl. Miete für den Seminarraum, etc.?

B
blackjack

12.11.2013 um 21:22 Uhr

LAG Köln · Beschluss vom 25. April 2008 · Az. 11 TaBV 10/08

S
seesee

12.11.2013 um 23:32 Uhr

Von den Reisekosten ist jeweils der Sachbezugswert für die Verpflegung abzuziehen. Das sind 1,60, Euronen fürs Frühstück, 2,93 fürs Mittagessen und nochmal fürs Abendessen. Alles andere ist vom Arbeitgeber zu erstatten respektive zu bezahlen.

H
Hoppel

13.11.2013 um 07:36 Uhr

@ Chatrin

Du solltest Dich unbedingt mit der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beschäftigen, bevor Du einen solchen Unsinn " Der AG bringt hier Sachleistung und für diese muss der AN und auch das BRM die Versteuerung des Geldwerten Vorteil zahlen." schreibst.

@ ALL

Die einzig zielführende Antwort hat blackjack mit seinem Verweis auf das LAG Köln gegeben. Ansonsten ist ziemlich viel Unsinn zu lesen ...

@ brdennis

Du bzw. ihr solltet Euch erst einmal an den Seminaranbieter wenden, der Euch bestimmt mit weiteren korrekten Informationen behilflich sein kann.

Ergänzende Rechtsprechung zum LAG Köln findest Du nachstehend:

"Der Arbeitgeber hat gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (vgl. BAG vom 08.03.2000, Az.: 7 ABR 11/98).

Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG vom 28.03.2007, Az.: 7 ABR 33/06).

Weder die Abrechnung nach einer betrieblichen Reisekostenordnung noch nach den Lohnsteuerrichtlinien kann die Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG beseitigen, wonach dem Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kosten zu ersetzen sind.

Das Betriebsratsmitglied hat demzufolge auch Anspruch auf Ersatz höherer Kosten, wenn es auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Verpflegung anlässlich einer Schulung keinen Einfluss hat und diese höher als die betrieblichen Pauschbeträge sind (vgl. BAG vom 29.01.1974, Az.: 1 ABR 39/73; BAG vom 28.02.1990, Az.: 7 ABR 5/89; BAG vom 07.06.1984, Az.: 6 ABR 66/81).

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass selbst bei Bestehen einer betrieblichen Reisekostenregelung pauschale Kosten, die anlässlich einer Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung entstehen, jedenfalls dann vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, wenn das Betriebsratsmitglied die entstehenden Kosten nicht beeinflussen kann (BAG vom 17.09.1974, Az.: 1 ABR 98/73; vom 29.04.1975, Az.: 1 ABR 40/74; vom 23.06.1975, Az.: 1 ABR 104/73).

Bei vorher pauschal vereinbarten Verzehrkosten handelt es sich um Kosten, die von den Teilnehmern während der Schulung nicht mehr beeinflusst werden können (vgl. LAG Düsseldorf, vom 17.11.1981, Az.: 23(18) TaBV 59/81)."

Quelle: W.A.F.

L
Lexipedia

13.11.2013 um 08:01 Uhr

@seesee Die Sätze sind etwas veraltet. Inzwischen ist es mehr. Frühstück 2 €, Mittag und Abendessen je 3€.

Ich müßt erstmal zwischen den Kosten und Spesen und der sogenannten Haushaltsersparnis unterscheiden. Die Kosten stellt der Seminaranbieter in Rechnung. Die Spesen gibt es entweder beider Steuererklärung oder vom AG mit der Dienstreiseabrechnung. Im letzten Fall muss der AG aus dem Steuerrecht die Haushaltsersparnis abziehen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Das steht gleich im ersten Satz des geposteten Urteils von Blackjack.

Also Aufwendungen (Kosten) muss der AG bezahlen, aber die Haushaltsersparnis muss der Mitarbeiter immer übernehmen, wenn der AG alles bezahlt. Das ist auch wenn ich zum Beispiel geschäftlich Essen gehe. Auch wenn der AG alle Kosten Essen und Getränke bezahlt, muss ich die 3 € abdrücken. Ist halt Steuerrecht! Und da dürfen wir BRs nicht besser gestellt werden. Ob die oben geschriebene Berechnung richtig ist, kann ich nicht sagen, weil bei uns immer die pausche Regelung gemacht wird.

G
gironimo

13.11.2013 um 10:32 Uhr

Alle kosten die über den gesetzlichen Tagessatz von 24Euro gingen wurden unserem Gehalt Brutto gutgeschrieben (360Euro)<

Die Summe wundert mich. Hat der AG da die Tagungspauschale mit eingerechnet? Die hat ja größtenteils nichts mit den Tagesspesensätzen zu tun (höchstens teilweise). In der Tagungspauschale sind ja auch die Miete für den Seminarraum etc. enthalten.

Wende Dich doch noch einmal an den Seminaranbieter. Die haben sicherlich mit diesen Problemen schon zu tun gehabt.

N
Nubbel

13.11.2013 um 16:29 Uhr

schlaue anbieter rechnen über eine tagungspauschale ab, da kann der arbeitgeber nichts rein- oder rausrechnen.

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