Gremium für einzelne Betriebssätte
Hallöle liebe BRler,
Ich wunde im Internet leider nicht fündig.
Unser Gremium vertritt die Mitarbeiter eines in ganz Deutschland verteiltem Unternehmen, verschiedene Betriebsstätten, in Bayern, Niedersachsen, Meck-Pom… Hauptsitz in Hamburg.
Wenn sich unser Gremium nun auflösen würde, da wir keine Ersatzmitglieder mehr haben und dadurch Neuwahlen anstehen, weiß ich nicht wer den Wahlvorstand einberuft, wenn eine der Betriebsstätten ein eigenes Gremium bilden möchte.
Ist es dann so wie wenn es nie einen BR gegeben hätte und mindesten drei Mitarbeiter berufen eine Betriebsversammlung ein, oder benennt der BR, einen Wahlvorstand für die einzelne Betriebstätte.
Was geschieht, wenn sich auf Grund der Geographischen Distanz mehrere Betriebsstätten für eigene Wahlen/Gremien entscheiden?
Kann der rest des Unternehmens wieder einen "Gesamtbetriebsrat" ohne die Betriebsstätte bilden?
Wie kann ich rechtlich auf der sicheren Seite sein wenn ich zurücktrete und das initiiere?
Community-Antworten (17)
11.12.2012 um 13:41 Uhr
GBR setzt einzelne BR voraus. Denn diese entsenden in den GBR. Wenn auf Grund § 13 Wahlen stattfinden muessen, muss der betroffene BR den WV einsetzen.
11.12.2012 um 13:58 Uhr
Hallo fünfvorzwölf, ich gehe davon aus, dass Du mit "Gesamtbetriebsrat" nicht GBR im Sinne des BetrVG meinst, sondern einen BR für einen durch BV oder TV definierten gemeinsamen Betrieb gem. § 3 BetrVG?
Wenn ich Recht habe: Wodurch seid Ihr denn als gemeinsamer BR legitimiert? Also BV oder TV? Und gibt es da eine Öffnungsklausel oder Regelungen für Deinen geschilderten Fall? LG Lotte
11.12.2012 um 16:51 Uhr
Bevor sich Euer BR in Wohlbefallen auflöst, solltet Ihr pflichtgemäß einen Wahlvorstand bestellen. Kleinere Betriebe, die im Sinne des BetrVG einen eigenen BR wählen könnten (aber bisher von Euch mitvertreten wurden) haben die Möglichkeit per einfacher Abstimmung zu beschließen im "Hauptbetrieb" mit zu wählen (siehe § 4 BetrVG). Für diese AN seid ihr dann weiterhin zuständig.
Natürlich können auch die einen eigenen BR wählen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dabei müssen sie nicht darauf warten, dass ein (G)BR für sie einen Wahlvorstand bestellt. Sie können selbst aktiv werden.
Alle gewählten BRs bilden kann den GBR im Sinne des BetrVG
11.12.2012 um 16:54 Uhr
da wir keine Ersatzmitglieder mehr haben
das allein ist kein grund für neuwahlen
11.12.2012 um 17:37 Uhr
Vielen Dank für die Antworten,
Gesamtbetriebsrat habe ich in Anführungszeichen gesetzt weil mir kein besserer Begriff eingefallen ist um das Gremium, dass die Mitarbeiter des gesamten Unternehmens vertritt zu beschreiben. Es ist kein GBR nach § 13 gemeint. Deshalb die „“.
@Lotte Die Betriebsstätten sind organisatorisch voll ins Unternehmen eingebunden. Es handelt sich um eine GmbH bzw. gleiche GF und Gesellschafter der verschiedenen Unternehmensteile.
Der einzige „Knackpunkt“, ist das im weitesten Fall die Betriebstätte in Bayern 850 Km vom Hauptsitz entfernt ist. Deshalb halte ich einen eigenständigen BR für die BS mit 54 MA für möglich. Liege ich da Falsch?
@gironimo Das hab ich auch so gelesen, heißt das wenn die „kleineren Betriebe“ bei der Wahl im Hauptbetrieb mitmachen, so wie es bei uns beim letzten mal war, dass jetzt das Gegenteil abgestimmt werden kann?
Oder noch mal kurz, weil es in die eine Richtung geregelt ist, kann ich dann daraus schließen, dass es andersrum auch so ist? Mir wäre ja mit einer Gesetzespassage oder einem Urteil wohler ;)
@Nubbel
Das ist mir schon klar, wenn aber noch ein BR Mitglied das Gremium verlässt, stehen doch Neuwahlen an. Oder?
11.12.2012 um 21:54 Uhr
fünfvorzwölf, ob Ihr richtig gewählt habt in der Vergangenheit kann ich sicher nicht beurteilen, da müsste man die Strukturen genauer betrachten. Einen 850 km entfernten Betrieb mit zu vertreten halte ich jedenfalls für sehr schwierig.
Was spricht denn eigentlich gegen örtliche Gremien und einen GBR? So sind ja viele BR in UN organisiert. Auf jeden Fall könnt Ihr in den einzelnen Betriebsstätten m. E. WV bestellen. Dafür spricht auch die RN 35 im Däubler unter § 47 BetrVG LG Lotte
12.12.2012 um 09:31 Uhr
Der einzige „Knackpunkt“, ist das im weitesten Fall die Betriebstätte in Bayern 850 Km vom Hauptsitz entfernt ist. Deshalb halte ich einen eigenständigen BR für die BS mit 54 MA für möglich. Liege ich da Falsch?
Lies mal dazu §4 BetrVG:
Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Nach dieser Definition sind alle Betriebsteile eines Unternehmens im Grunde eigenständige Betriebe (die nicht von einem anderen BR vertreten werden dürfen!), wenn (nach Rechtsprechung) sie vom Hauptbetrieb (das ist der, von dem aus die personellen Entscheidungen getroffen werden) so weit entfernt sind, dass ein dort angesiedelter Betriebsrat nicht binnen ca. einer Stunde vor Ort sein kann.
Ein "Betriebsteil" liegt wiederum nur vor, wenn dieser ein gewisses Maß an "organisatorischer Eigenständigkeit" besitzt. Ein "Betrieb" der also vor Ort gar keine Vorgesetzten hat sondern dessen AN für alle Entscheidungen einen Vorgesetzten in einem anderen Betrieb kontaktieren müssen, ist niemals ein "Betriebsteil" oder gar ein Betrieb, sondern gehört zu dem Betrieb in dem die Entscheidungsträger sitzen.
Wenn die personellen Entscheidungen hingegen in dem Betriebsteil selbst getroffen werden (d.h. ein entsprechender leitender Angestellter vor Ort ist), ist dieser wiederum kein Betriebsteil, sonder i.d.R. per Definition eigenständiger Betrieb, §4 trifft dann gar nicht zu.
TV oder BV können nach §3 BetrVG ggf. andere Strukturen vorsehen.
Insofern stellt sich eben die in Antwort 1 aufgeworfenen Frage, woraus sich abweichend von diesen § ergeben soll, dass ihr überhaupt für diese Betriebe zuständig seid, sprich EINEN Betrieb bildet.
Daneben gibt es noch den Grundsatz der "Kontinuität": Sofern rechtlich sowohl die Variante "ein Betrieb" als auch die Variante "Betriebsteile" zulässig wäre, soll der bislang bestehende Zustand bestehen bleiben.
Umgekehrt kann eine falsche rechtliche Interpretation der Strukturen dazu führen, dass in einem gar nicht rechtlich existierenden Betrieb unzulässigerweise ein BR gewählt wird. Diese "Verkennung des Betriebsbegriffes" kann zur Unwirksamkeitserkärung der Wahl führen, wenn einer der Berechtigten einen entsprechenden Antrag an das ArbG stellt.
Deshalb gibt es den §18 (2) BetrVG, wonach z.B. der BR JEDERZEIT beim ArbG seine Sicht vom vorliegen eines Betriebes überprüfen lassen kann. Das ArbG stellt dann fest, wer "Betrieb", "Betriebsteil", "Hauptbetrieb", etc. ist.
12.12.2012 um 12:22 Uhr
rkoch, war das jetzt eine Antwort für mich auf eine Frage, die ich nicht gestellt habe? Auf jeden Fall hast Du noch einmal in Länge dargestellt auf was ich in Küze hinaus wollte. Danke. ;-)) LG Lotte
12.12.2012 um 13:50 Uhr
@Lotte
Nein, ich wollte Deine Frage nochmal als äußerst sinnvoll bestätigen... Sprich ich wollte Dir die Credits für Deine richtige Frage nicht nehmen, indem ich darauf verweise - wenn ich sie schon nochmal aufwerfe. Ehre, wem Ehre gebührt :-)
12.12.2012 um 14:35 Uhr
Vielen Dank für die Wohl überlegten und sehr ausführlichen Antworten!
Jetzt wird es aber noch komplizierter für mich klar zu sehen, was nun zutrifft.
Ich bin das BR Mitlied aus Bayern, und fliege alle 14 Tage nach HH zur Sitzung, also ist abgesehen von Urlaub und Krankheit der Standort durch ein BR Mitglied „versorgt“, das gilt aber nicht für alle Standorte.
Meine höchste Vorgesetzte vor Ort ist zwar Leiterin der Außenstelle aber keine Leitende Angestellte, d.h. sie stellt ein und kündigt nur in Absprache mit dem Bereichsleiter in HH hat aber natürlich Disziplinarische Befugnisse.
@Lotte Ob etwas gegen eigene BR Gremien je Standort spricht, versuche ich ja gerade herauszufinden. Schwierig wird es, bei z.B. der Entfernung HH - Rostock, das wäre in gut einer Stunde zu schaffen. Danke für den Tipp mit dem §47 im Däubler, den ich leider nicht vorliegen habe, aber im Fitting wird wohl das gleiche stehen ;)
@rkoch Einem Tarifvertrag unterliegen wir nicht. Eine BV mit dem AG zu bekommen der ihm unterm Strich mehr Betriebsräte und mehr Kosten verschafft kann ich vergessen.
Soweit ich das verstehe, spricht bis auf die räumliche Distanz alles gegen einen eigenständigen Betrieb oder ist bestenfalls Auslegungssache.
Wenn ich mich an den Grundsatz der Kontinuität halte, bleibt es wie es ist, dann können aber die einzelnen Standorte ihre Interessen weniger gut vertreten, weil sie unter, oder gar nicht im Gremium repräsentiert sind. Persönliche Anmerkung: ich finde den Kontinuität Grundsatz in diesem Fall ziemlich Banane! Nicht auf dich bezogen rkoch
Ich glaube das ich die Prüfung durch das ArbG anstreben werde, meine BR Kollegen, sind da wahrscheinlich nicht sehr begeistert.
LG
12.12.2012 um 14:44 Uhr
Einem Tarifvertrag unterliegen wir nicht. Eine BV mit dem AG zu bekommen der ihm unterm Strich mehr Betriebsräte und mehr Kosten verschafft kann ich vergessen.
... DEN Teil hast du anscheinend missverstanden...
OHNE TV oder BV dürfte es bei Euch wahrscheinlich einen gemeinsamen BR NICHT geben. Vielmehr müsste von GESETZES wegen in jedem Betrieb ein eigener BR residieren. NUR wenn es eine solche BV oder TV gäbe, wäre ein gemeinsamer BR für derart weit verstreute Betriebe - wie es ihn momentag gibt - zulässig.
Es gibt natürlich Ausnahmen von dieser Regel und so lange niemand dagegen angeht gilt wie immer "Wo kein Kläger....". Aber wenn Du erreichen willst, dass jeder Betrieb einen eigenen BR wählt, reicht u.U. ein Brief nach §18 (2) BetrVG an das örtliche Arbeitsgericht. Wenn dieses dann feststellt, dass ihr in Bayern ein eigener Betrieb seid, dann wählt zumindest IHR einen eigenen BR. Was die anderen Betriebe dann tun, ist grundsätzlich deren Sache. Allerdings würde das ArbG, wenn es derartiges feststellt, auch gleich den BR auflösen. Alle anderen müssten dann auch neu wählen - und sofern sie nicht vollkommen daneben sind würden sie dann feststellen, dass auch sie einen BR pro Betrieb wählen müssten.
Wenn das ArbG hingegen feststellt, dass alles so richtig ist, wie es ist, who cares? Dann bleibt es eben wie es ist.
Insofern müsstet ihr eben nicht eine BV abschließen, damit jeder Betrieb seinen eigenen BR wählen dürfte, sondern genau umgekehrt!
BTW: Die Flüge nach HH dürften auch nicht gerade billig sein! Da sind wohl ein paar lokale BR wesentlich billiger....
12.12.2012 um 15:10 Uhr
DEN Teil habe ich tatsächlich missvertanden - Sorry.
Ich gehe morgen Vormittag zum örtlichen Arbeitsgericht und befrage mich mal.
Wenn ich unser 11er Gremium betrachte, reisen im Moment nur ich per Flugzeug und noch ein Kollege mit seinem Firmenwagen an.
Rechne ich mal grob durch alle Standorte, komme ich auf ca. 25 Betriebsräte, die alle Schulungen besuchen, Sitzungen abhalten und dann ggf. doch noch Flüge, Zugfahrten ect. für GBR Sitzungen oben drauf kommen. Da bin ich mit meinen €181,- für den letzten Flug noch ein Schnäppchen ;) (Ich weiß das diese Darstellung stark simplifiziert ist, Personalkosten, Auto, Taxi, S-Bahn ect.)
12.12.2012 um 15:15 Uhr
ergänzend zu rkoch: alles was nicht in HH ist, würde wahrscheinlich einen eigenen BR wählen können.
Ihr könntet als eine Eurer letzten Amtshandlungen in allen diesen Betriebsstätten einen WV berufen und Neuwahlen einleiten. Nach den Wahlen würden alle örtlichen BR zwei BRM in den GBR entsenden.
Vielleicht solltet Ihr Eure Strukturen mal von einem Fachmann beleuchten lassen? Wird bestimmt spaßig, wenn Ihr Eurem AG dann in einem Monatsgespräch eröffnet, wie der BR sich in Zukunft aufstellen wird. Auch die Flüge nach HH fallen dann ja nicht weg, denn der GBR tagt natürlich auch regelmäßig. LG Lotte
12.12.2012 um 15:24 Uhr
Und wenn in einem Betrieb die Mitarbeiter beschliessen sich der Wahl am Stammsitz an zu schliessen und sich von dem dortigen BR vertreten zu lassen? Ist dieses zulässig?
So lebt es der BR unseres Hauptstandortes, der einen ~450km entfernten Standort (mit etwa 15 mitarbeitern) vertritt...
Vor über 10 Jahren haben die Mitarbeiter dort mal gewählt das sie keinen eigenen BR haben wollen...
12.12.2012 um 16:58 Uhr
arkalus, ich bin nicht fündig geworden, aber nach meinen Rechtsverständnis müssten die AN vor jeder Wahl abstimmen, ob sie mitwählen wollen.
Wenn Ihr einen eigenen BR wollt, müsst Ihr 2014 handeln und den BR im Hauptbetrieb auffordern, bei Euch einen WV zu bestellen. LG Lotte
13.12.2012 um 12:51 Uhr
Was spricht dagegen, in 2013 in allen Außenstandorten eine Abstimmung nach §4(1) Sätze 2-4 durchzuführen? Muss ja nicht erst 10 Wochen vor der nächsten Wahl sein! Und je nach Abstimmungsergebnis wählen die eben beim Haupt-BR mit - oder ihr setzt einen eigenen WV ein... Könnt ihr ja als "zentraler" BR anstoßen!
13.12.2012 um 14:24 Uhr
Hallo Petrus,
ich versuch ja gerade herauszufinden, ob etwas gegen eine Wahl in den Standorten spricht, denn ich kann mir sicher sein, dass wenn etwas nicht total Regelkonform läuft, stürzt sich der AG mit Sicherheit drauf!
Heut war ich schon beim Arbeitsgericht, dort konnte mann mir aber auch nur einen Rechtsanwalt ans Herz legen. Denen war das zu Komplex! Die war sich nichtmal sicher ob sie den Antrag nach §18 Abs.2 auf das treffen einer Entscheidung aufnehmen kann... - AMT - kopfschüttel
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