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Abmahnungen Arbeitsverweigerung

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Gonzales
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben eine Betriebsvereinbarung die unsere Arbeitszeiten regelt. Dort steht das die Arbeit an Samstagen auf 8 Stunden begrenzt ist.

Die normale Arbeitszeit ist bei uns von ca. 07.00-15.30 Uhr. Am betreffenden Samstag konnte aber erst um 14.00 Uhr die Arbeit aufgenommen werden.

Kann man in einem solchen Fall überhaupt von Schichten sprechen?

Der Mitarbeiter hat die Arbeit jetzt angekündigt verweigert und ist dann auch nicht zur Arbeit gekommen.

  1. Abmahnung für die Ankündigung der Arbeitsverweigerung.
  2. Abmahnung dafür das er nicht zur Arbeit gekommen ist.

Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes bestimmen das die Lage der Arbeitszeit am Samstag später ist als an den anderen Tages?

In unserer Betriebsvereinbarung ist über die Lage der Arbeitszeit keine Angabe gemacht.

Danke für Eure Antworten.

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Community-Antworten (5)

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Lurchi

11.12.2012 um 09:32 Uhr

Das verstehe ich nicht ganz. Über die Lage der Az ist in der BV keine Angabe gemacht? Aber Du schreibst doch:Die normale werktägliche Arbeitszeit ist bei uns von ca. 07.00-15.30 Uhr. Ist der Samstag in deinem Bundesland kein Werktag? Also ich finde das ist doch eindeutig, Der AG hat hier kein Direktionsrecht. Das Thema steht voll in der Mitbestimmung. Die Abmahnung ist nicht hinnehmbar. Der Kollege sollte mindestens eine Gegendarstellung verfassen und der BR sollte seine BV durchsetzen.

G
Gonzales

11.12.2012 um 09:37 Uhr

Oh mein Fehler! Also es ist keine Angabe gemacht über die Lage an Werktagen.

Die übliche Arbeitszeit ist von 7.00-15.30 Uhr.

Am ersten Werktag eines neuen Monats wird immer erst ab 14 Uhr gearbeitet. Und das eben auch wenn es ein Samstag ist!

L
Lotte

11.12.2012 um 09:41 Uhr

Guten Morgen Gonzales, der AG kann das bestimmen, ja. Trotzdem hätte er den BR fragen müssen. Dem AN nutzt das aber nix, da der erstmal der Anweisung Folge zu leisten hat, wenn der AV das hergibt und die Dienste nicht im Vorfeld schon in einem Dienstplan festgelegt wurden von dem der AG nun kurzfristig abweichen wollte. Das Gute daran: was abgemahnt wurde kann nicht mehr gekündigt werden. LG Lotte

PS: Und dieser Regel habt Ihr als BR in der BV oder gewöhnlich zugestimmt?

G
gironimo

11.12.2012 um 10:29 Uhr

Da läßt Eure BV dem Arbeitgeber wohl den Spielraum dies "üblicher Weise" so zu regeln. Es liegt an Euch (also dem BR) Eure Mitbestimmung dahin gehend geltend zu machen, dass Ihr die Zeiten in der BV genauer definiert und Abweichungen davon ebenfalls einer mitbestimmten Regel unterwerft.

Wenn das bisherige System von Euch so geduldet war und der AG von Zustimmung durch Duldung ausgehen konnte, kann aus meiner Sicht der AN nicht eigenständig die Arbeitsleistung verweigern. Daher Abmahnung.

S
Saumagen

15.12.2012 um 08:15 Uhr

Hallo Gonzales, wenn Eure BV nur Werktags spezifiziert dann ist dies Montag bis inkl. Samstags, wenn keine genaueren Zeitangaben drin stehen,kann der Arbeitgeber mittels seines Direktionsrecht genauer spezifizieren, wenn Ihr das nicht wollt,müsst Ihr die BV kündigen und ändern.

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