Erstellt am 10.12.2012 um 11:08 Uhr von Marianne
ArbV = Vertrag AN mit AG.
Wenn sich also der ArbG nicht ändert bedarf es nur einer Anlage.
Bei neuem ArbV sollte man sich vorher rechtlich beraten lassen, damit man sich keine Nachteile einhandelt.
Erstellt am 10.12.2012 um 12:50 Uhr von gironimo
Ich sehe auch keine Veranlassung, einen neuen Vertrag zu unterschreiben. Musst Du auch nicht.
Oft nutzen AG die Gelegenheit Vertragsbedingungen, die ihm nicht passen, gleich mit zu ändern. Dabei wird oft so getan, als sei das nun mal so üblich oder unumstößlich. Aber Verträge entstehen nun mal auf Gegenseitigkeit. Darum brauchst Du auch keine anderen Dinge akzeptieren, die zuvor bereits vereinbart waren - es sei denn, Du bist damit einverstanden.
Erstellt am 10.12.2012 um 13:26 Uhr von AlterMann
Schließe mich den Vormeinungen an. Wenn Du in der gleichen Firma bleibst, braucht es keinen neuen Arbeitsvertrag, sondern nur eine ergänzende Vereinbarung.
Sogar bei einem neuen Arbeitsvertrag mit exakt gleicher Formulierung könntest Du allein schon mit dem Wechsel des Eintrittsdatums Nachteile haben, wenn sich zwischenzeitlich der anme der Firma geändert haben sollte, sowieso.
Erstellt am 11.12.2012 um 08:46 Uhr von Alina
... wie verhalte ich mich, wenn der Arbeitgeber aber darauf besteht?
Erstellt am 11.12.2012 um 09:25 Uhr von petrus
> ... wie verhalte ich mich, wenn der Arbeitgeber aber darauf besteht?
Freundlich aber bestimmt ablehnen - wieder verbunden mit dem Hinweis, dass einer schriftlichen Ergänzung des "alten" Arbeitsvertrags bezüglich der neuen Tätigkeit (und nur der neuen Tätigkeit - es sei denn, der ArbGeb besteht auf einer Gehaltserhöhung ;-) ) nichts entgegensteht!
Erstellt am 11.12.2012 um 09:35 Uhr von Alina
Danke petrus:-) Meine neue Tätigkeit beinhaltet tatsächlich eine Höhergruppierung lt. TV, den der AG mit der Gewerkschaft geschlossen hat; gültig ab 01.01.2012, meine neue Tätigkeit beginnt am 01.12.2012. Rechtfertig das einen neuen ArbV? Die anderen MA, dies es betrifft bekommen doch auch keinen neuen VA. mmmhh?
Erstellt am 11.12.2012 um 09:49 Uhr von petrus
Nein. Auch eine Gehaltsanpassung kann man in die Ergänzung schreiben - zumal wenn sie sich ohnehin aus dem TV ergibt.
Meiner Meinung nach kommt der ArbGeb nicht mal per Änderungskündigung zu seinem neuen Vertrag.
Und da Du anscheinend die neue Tätigkeit schon angetreten hast, hat er vermutlich auch hier Pech: Im _Vorfeld_ hätte Cheffe natürlich sagen können: Alles bleibt beim Alten, inkl. Tätigkeit und Gehalt, _außer_ Du unterschreibst... Is ja aber nun rum...