Erstellt am 07.12.2012 um 13:37 Uhr von producer
Wieso geht nicht? Man kann an fast allen AP Teilzeit arbeiten. Welche Taetigkeit ist es?
Erstellt am 07.12.2012 um 13:46 Uhr von Nubbel
Wer nicht so schnell eine andere Teilzeitstelle findet, kann beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld beantragen. Voraussetzung für den Bezug ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt für eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 und maximal 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. Die Agentur für Arbeit ist auch die richtige Anlaufstelle, falls beim alten Arbeitgeber zwar eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist, aber mit einer sehr geringen Stundenzahl, die den Wünschen des Arbeitnehmers nicht entspricht.
welche dringenden betrieblichen belange sprechen gegen eine teilzeit? zumal der arbeitgeber das mit einer sachgrundbefristung in teilzeit ausgleichen könnte. schöner nebenefekt ist häufig, das nach der elternzeit häufig beide bleiben können, da mütter gerne weiterhin teilzeit arbeiten.
ich fürchte euer arbeitgeber macht es sich etwas zu einfach.
Erstellt am 07.12.2012 um 13:53 Uhr von blackjack
@bison,
wurde der Rechtsanspruch, nach § 15 Abs. 6 BEEG, form- und fristgerecht geltend gemacht?
Erstellt am 07.12.2012 um 14:30 Uhr von bison
@All
Ihre Vollzeitstelle ist befristet besetzt bis nach dem Ende ihre Elternzeit. An dem Arbeitsplatz werden Verträge geschlossen, verhandelt und kontrolliert. Die Klientel möchte da einen festen Ansprechpartner selbst wenn man es versuchen würde, dauert die Übergabe unverhältnissmäßig lang. Eine andere ähnlich qualifizierte Stelle haben wir nicht.
Sie hat fristgerecht mitgeteilt das sie in ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten möchte unter Angaben der Tage und Stunden. Schriftlich
Wir hatten vor einiger Zeit einen Babyboom so das jetzt durch die zurückkommenden Mütter welche meist Teilzeit arbeiten wollen und zu einem Stundenkontigent was JobSharing unmöglich macht. Aus diesem Grund hätte wir eigentlich keine Teilzeitstelle mehr.
Doch ist der AG bereit ihr eine weniger qualifizierte nicht unbedingt benötigte Stelle anzubieten allerdings mit Kürzung um eine Gehaltsgruppe
Erstellt am 07.12.2012 um 14:36 Uhr von Nubbel
An dem Arbeitsplatz werden Verträge geschlossen, verhandelt und kontrolliert. Die Klientel möchte da einen festen Ansprechpartner selbst wenn man es versuchen würde, dauert die Übergabe unverhältnissmäßig lang.
das soll jetzt ein scherz sein? der kollege macht nie urlaub, wird nicht krank? wer die verträge kontrolliert könnte der klientel schnuppe sein.
Erstellt am 07.12.2012 um 15:16 Uhr von producer
Was das Klientel moechte ist das Problem des AG. Kein Grund der Verweigerung von Teilzeit.
Erstellt am 07.12.2012 um 16:01 Uhr von gironimo
ich sehe dennoch keinen Ansatzpunkt für den Betriebsrat (außer natürlich verhandeln und argumentieren).
Die Kollegin kann auch bei einem anderen AG als befristete Teilzeitkraft tätig werden, wenn der eigene AG keine zumutbare Stelle hat.
Erstellt am 07.12.2012 um 16:19 Uhr von bison
@ gironimo
danke, das sehen wir genauso. Wenn der AG eine Stelle anbietet die er nicht unbedingt benötigt und ihr weil nicht so anspruchsvoll weniger zahlt sind uns die Hände gebunden. Sie hat ja die Möglichkeit in der Elternzeit es bei einem anderen AG zu versuchen
Erstellt am 07.12.2012 um 16:19 Uhr von Lotte
Nubbel,
wer kopiert, sollte auch schreiben, wo er/sie es her hat:
http://www.elternzeit.de/elternzeit-teilzeitbeschaeftigung.php
Hab ich mir doch gedacht, dass es nicht aus Deiner Feder stammt ;-)
Erstellt am 07.12.2012 um 16:27 Uhr von Lotte
bison,
als BR könnt Ihr da wirklich nur argumentieren, aber sie hätte ja individualrechtlich die Möglichkeit zu klagen.
Hier mal ein interessantes BAG Urteil dazu. Da wollte der AG einer Führungskraft mit Prokura die TZ verweigern:
Bundesarbeitsgericht vom 15.12.2009, AZ 9 AZR 72/09
LG Lotte
Erstellt am 07.12.2012 um 17:18 Uhr von Nubbel
oh das habe ich vergessen. du warst sonst nicht so kleinlich wenn es um kopien ging
Erstellt am 09.12.2012 um 13:39 Uhr von Hoppel
@ bison
Falls es tatsächlich nicht möglich sein sollte, im Betrieb die Teilzeit während Elternzeit zu ermöglichen, hat die Kollegin auch noch eine weitere Möglichkeit. Wenn die Erlaubnis für die Tätigkeit bei einem anderen AG vorliegt, kann sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (Teilzeit, max. 30 Std.) melden. Die Kollegin ist während der Elternzeit grundsätzlich zum ALG 1 Bezug berechtigt.
Aber ein MBR sehe ich für Euch als BR nicht.
Erstellt am 10.12.2012 um 08:00 Uhr von bison
@All
Danke für die Antworten. Der Verweis von Lotte auf das BAG Urteil ist sehr gut,
weil es als Argumentationshilfe aufzeigt wie schwer es für den AG ist vor dem BAG eine Stelle als unteilbar bzw. nicht für Teilzeit geeignet zu deklarieren.
Zum Argumentieren, abschrecken und vielleicht doch etwas erreichen langt es allemal
Danke nochmal Allen