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Unterschriftsberechtigung

L
Leonardo
Nov 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir mal wieder etwas helfen.

Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, wer berechtigt ist Anträge an den BR zu unterschreiben? (Einstellungsantrag, Kündigungsanhörung, andere Anträge zu Mehrarbeit etc.) Ist hier "ppa" nötig, oder kann das jeder vom Unternehmen dazu berechtigte Angestellte machen? Muss das Unternehmen dem BR hierzu die Berechtigten mitteilen?

Danke für Eure Hilfe.

Leonardo

3.50808

Community-Antworten (8)

M
meckerziege

05.12.2012 um 15:26 Uhr

Hilfreich wäre natürlich eine Berechtigungsliste, wenn das Unternehmen so groß ist. Ansonsten der AG, Geschäftsführer oder auch ein Personalreferent, wenn er die Befugnis erhalten hat. Wenn ihr Zweifel habt, einfach mal fragen, wer nun unterschriftsberechtigt ist. Am besten schriftlich, damit ihr was in der Hand habt. Und es gehört zu eurem Handwerkszeug zu wissen, wer euer Ansprechpartner ist. Bei uns ist ganz klar der Filialleiter und nur in dessen Abwesenheit ein von ihm ernannter Marktleiter.

G
gironimo

05.12.2012 um 16:37 Uhr

wie meckerziege schon schreibt. Gesprächspartner des BR ist der AG. Will er Aufgaben deligieren, muss er dies dem BR natürlich sagen. Besondere Anforderungen an die Person des Boten schlechter (oder guter) Nachrichten bestehen nicht - er muss nur vom AG dazu beauftragt worden zu sein.

L
Leonardo

05.12.2012 um 16:47 Uhr

Es geht nicht um den "Boten", sondern darum, ob es z.B. "ppa" bedarf, oder ob zum Beispiel in einer unserer Niederlassungen (wo kein AG vor Ort ist) ein "normaler Abteilungsleiter und die Personaldame solche Anträge ( z.B.: Kündigung odxer Einstellung)an den örtlichen BR unterschreiben dürfen und es dann auch ohne ppa oder i.V. rechtsverbindlich ist.

H
Huusmeester

05.12.2012 um 17:46 Uhr

Keine Ahnung was "ppa" bedeuten soll . Einstellungen und Kündigungen dürfen nur von leitenden Angestellten vorgenommen werden und die muss euch der AG spätestens zur BR-Wahl benennen . Lasst euch doch einen Geschäftsverteilungsplan vom AG aushändigen dann wisst ihr wenigstens wer wo steht in eurer Hierachie .

B
blackjack

05.12.2012 um 18:21 Uhr

Zu den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertretern des ArbGeb kommen weiter als Kündigungsberechtigte Personen in Betracht, denen nach § 48 HGB Prokura bzw. nach § 54 HGB Handlungsvollmacht erteilt worden ist sowie Führungskräfte, denen der Arbeitgeber die Kündigungsbefugnis nach den Vorschriften über die Stellvertretung -§§ 164 ff. BGB- übertragen hat.

R
rkoch

06.12.2012 um 10:48 Uhr

@Huusmeester

Keine Ahnung was "ppa" bedeuten soll .

Sollte man als BR wissen, da nicht ganz irrellevant..

siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Prokurist#Unterschrift

@Leonardo

solche Anträge ( z.B.: Kündigung odxer Einstellung)an den örtlichen BR unterschreiben dürfen und es dann auch ohne ppa oder i.V. rechtsverbindlich ist.

Beim Thema "rechtsverbindlich" scheiden sich die Geister.... Rein von Rechts wegen ist blackjacks Antwort die richtige. Aber letztlich hat BR immer das Problem, das jeder "Antrag" - egal von wem - vom BR zunächst ernst genommen werden muss. Bsp. Kündigung: Das Kündigungsschreiben an den AN MUSS von einer rechtlich dazu befugten Person unterzeichnet sein, sonst ist die Kündigung unwirksam (wegen Verstoß gegen die Schriftformerfordernis!). Das ist das worauf Huusmeesters effektiv passt.

Die ANHÖRUNG zur Kündigung an den BR hingegen ist potentiell auch dann ordentlich erfolgt, wenn sie als solche erkennbar ist, egal wer unterschreibt! Formell gesehen: Rein vom Gesetzestext her ist nicht einmal gefordert, dass es der AG ist, der anhört! Der § lautet nur "Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.". Nur die Logik gebietet, dass die Intention zu dieser Anhörung vom AG kommt..... Der AG wird nur insofern erwähnt, als er "dem BR die Gründe mitzuteilen hat". Da die Anhörung NICHT der Schriftform bedarf, muss ein entsprchendes Anhörungsdokument (so es überhaupt existiert, denn theoretisch ist auch mündlich möglich!) formell überhaupt nicht unterschrieben sein. Die Unterschrift einer ansonsten normalerweise dazu nicht berechtigten Person ist deshalb grundsätzlich unschädlich, d.h. macht die Anhörung nicht grundsätzlich unwirksam. Wenn ein BR diese Anhörung deshalb ignoriert, riskiert er, dass ein ArbG die Anhörung als solche trotzdem als wirksam anerkennt und deshalb die Zustimmung des BR wegen Fristablauf erteilt ist. Man müsste sich dann also darum streiten, ob diese Anhörung wirklich erfolgt ist, mit dem Risiko, dass das Gericht Ja sagt! Insofern: Diesen Rechtsstreit mit (potentiell) unklarem Ausgang umgeht BR schlicht, indem er den Antrag ernstnimmt und seine Pflicht erfüllt! Im Zweifelsfalle hat der AN dann um so bessere Karten, denn a) hat er ggf. einen Weiterbeschäftigungsanspruch weil der BR reagiert hat und b) kann er immer noch die Wirksamkeit der Anhörung bestreiten... Warum nur wegen eine unklaren Unterschrift riskieren, dass die Anhörung vielleicht doch ordentlich war? Der dümmste anzunehmende Fall: Irgenwer macht die Anhörung, der BR weist sie wegen "falscher Unterschrift" zurück, der AG ignoriert das - und letztlich war die Anhörung wirksam.... Die Zurückweisung des BR interessiert im Zweifelsfalle keinen Richter....

Bei Anträgen auf Mehrarbeit sieht die Sache wieder anders aus. Mehrarbeit darf ja nur angeordnet werden (wobei diese Anordnung natürlich von einem dazu bevollmächtigten erfolgen darf), wenn der BR explizit zugestimmt hat. Hier den Antrag zu ignorieren ist unkritisch... Falls er ernstgemeint war, wird sich der AG (wer auch immer das dann ist) früher oder später beim BR melden, wo die Zustimmung/Stellungnahme bleibt....

Insofern: Macht Euch nicht so viel Gedanken darum WER das darf, sondern fragt im Zweifelsfalle nach oder nehmt derartige Anträge einfach als das was sie sind...

M
Majanus24

30.11.2021 um 05:02 Uhr

"In der Korrespondenz zeigt die Abkürzung ppa. die Prokura an. Laut § 51 HGB hat der Prokurist mit der Firma und mit seinem Namen unter Beifügung eines die Prokura andeutenden Zusatzes zu unterschreiben. ... Aus der Unterschrift muss nur erkennbar sein, dass im Namen des Inhabers gehandelt wurde." von Sekretaria .de Dies ist hier gemeint. Ob es Handelsgesetz üblich ist einen hierarchisch weniger bewandten als Vertretung einzusetzen, um Kündigungen auszusprechen und Einstellungen zuzulassen in einer GmbH eines Konzerns z.B.

M
Moreno

30.11.2021 um 09:52 Uhr

Majanus24 Datum lesen ist nicht Deine Stärke?

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