Erstellt am 01.12.2012 um 22:25 Uhr von leserin
BR ist kein Geheimrat. § 79 und Datenschutz sowie ggf die GO des BR sofern eine existiert regeln das Schweigen.
Erstellt am 02.12.2012 um 13:53 Uhr von Kölner
@ASBPeter
Welche Schweigepflicht meinst Du denn? Oder andersherum:
Wenn es solche BRM tatsächlich in Deinem Gremium gibt, dann würde ich eine betriebliche Öffentlichkeit herstellen. Das ist allemal effektiver als dieses herumgezeter, was ein einzelnes BRM können darf...
Erstellt am 03.12.2012 um 09:40 Uhr von petrus
Guck mal, ob Du im Kommentar zu §120 fündig wirst.
Erstellt am 03.12.2012 um 09:46 Uhr von Kölner
@petrus
Ich überlege mal laut:
Da hat ein Teil des BR nix besseres zu tun, als dem AG zügig (über die Möglichkeiten ein BRM nach § 103 BetrVG zu kündigen) zu berichten. Moralisch ist das unter aller Kanone, aber sonst?
Aus Deiner Sicht käme dann ja vll. § 120 Abs. 2 BetrVG in Betracht (?) - das wiederum sähe ich in jedem Falle als leidlich konstruiert an, Du nicht?
Erstellt am 03.12.2012 um 10:11 Uhr von Watschenbaum
Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von Betriebsratssitzungen zu wahren (vgl. BAG 5.9.1967 AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; § 30 BetrVG Fitting Rn. 21)
Der § 79 BetrVG und die §§ 82, 83, 99 BetrVG sind abschlie-ßende gesetzliche Regelungen, sie können per Geschäftsordnung weder verschärft noch entkräftet werden.
Betriebsratsmitglieder sind abseits der beschriebenen Beschränkungen in ihrer Meinungs-äußerung grundsätzlich frei – auch von etwaigen Weisungen des Gremiums „Betriebsrat“. Sie dürfen daher über Sitzungen und Beschlüsse berichten, darüber, dass sie in einer be-stimmten Frage abweichend von der Mehrheit beschlossen haben oder dass die KollegInnen einem eigenen Vorschlag nicht folgen wollten. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn durch die fragliche Veröffentlichung die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gefährdet würde und seine Arbeit damit beeinträchtigt wird.( http://www.agit-sh.de/anwalt/?p=28 (kielanwalt.de).)
Dass man mit Veröffentlichungen auch nicht gegen Straftatbestände verstoßen darf, versteht sich von selbst. „Einschlägig“ sind hier § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), sowie die Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung).
--------- BAG, Beschluß vom 5.9.1967 - 1 ABR 1/67 - -----------
Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern Schweigepflicht des Betriebsratsmitglieds
Leitsätze:
1.Hat ein Betriebsrat den Antrag auf Ausschluss eines seiner Mitglieder gestellt, so genügt es zur Begründung dieses Antrags nicht, darzutun, dass es dem Betriebsrat in seiner Mehrheit nicht zuzumuten sei, mit dem Auszuschließenden weiter zusammenzuarbeiten. Vielmehr kann der Ausschluss nur erfolgen, wenn der Auszuschließende durch ein ihm anrechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat.
3. Ob im Falle einer Schweigepflicht des Betriebsratsmitgliedes der Bruch derselben eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG 1952 darstellt, ist eine Frage des Einzelfalles.
2. Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen.
http://www.sapler.igm.de/static/demokratie/079_BetrVG_Geheim_BR.pdf
Erstellt am 03.12.2012 um 10:27 Uhr von petrus
@kölner
> Aus Deiner Sicht käme dann ja vll. § 120 Abs. 2 BetrVG in Betracht (?)
> das wiederum sähe ich in jedem Falle als leidlich konstruiert an, Du nicht?
Ich halte es auch für dünn - aber die einzige Stelle, die überhaubt etwas hergibt (je nachdem, _was_ dem ArbGeb hier so zugetragen wurde). Und wer weiss, was das AG Kleinkennstenicht hier schon mal geurteilt hat... Darum ja der Verweis auf den Kommentar.
Erstellt am 03.12.2012 um 10:47 Uhr von Kölner
@petrus
Jepp und d'accord!