Erstellt am 01.12.2012 um 07:46 Uhr von Watschenbaum
Das Bundesarbeitsgericht hält in seiner Entscheidung daran fest, dass die Abmeldepflicht auch weiterhin grundsätzlich bestehe. Auch eine Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Betriebsratsarbeit sei erforderlich. Dem Arbeitgeber solle es dadurch ermöglicht werden, die ausgefallene Arbeitszeit anderweitig zu überbrücken. Wichtige Einschränkung in diesem Zusammenhang: Kommt eine solche, nur vorübergehende, Umorganisation des Arbeitsablaufs nicht ernsthaft in Betracht, man stelle sich hier mal einen Projektmanager vor, der längerfristig alleine an einem Projekt arbeitet, dann entfallen auch die Meldepflichten. Nicht entfallen würde dagegen die Pflicht, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Gesamtdauer der geleisteten Betriebsratsarbeit nachträglich mitzuteilen.
BAG 29.06.2011 – 7 ABR 135/09
Erstellt am 02.12.2012 um 03:53 Uhr von poiuz
Man muss aber auch nur die voraussichtliche Dauer mitteilen, die tatsächliche Dauer weicht davon praktisch immer ab.
Also eine Stunde vor ende der abgemeldeten Zeit nochmal drei Stunden abmelden is kein Problem ..