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Neuwahlen

T
Teufelkralle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir üssen nun neu wählen, unser Anwalt hat uns geraten die wahl nach mai zusetzten damit wir dann bis 2018 im amt sind, können wir denn nun im Dezember einen wahlvorstand wählen und erst 6 monate später die wahl durchziehen?

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Community-Antworten (10)

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Lexipedia

30.11.2012 um 14:18 Uhr

@Teufelskralle Die Neuwahl ist unverzüglich einzuleiten. Also ohne schuldhaftes verzögern! Da fällt mir auf die schnelle nichts ein, was an diesem Procedere bei euch richtig wäre. Fristen sind einzuhalten und können nicht beliebig gestreckt werden. Siehe mal obigen hellblauen Button mit BR-Software. Da gibt es eine Wahlsoftware mit Fristenrechner und allen Erklärungen.

W
wahlvst

30.11.2012 um 14:20 Uhr

Wenn der WV aber vorher ein Semnar bedarf wäre dieses ein Grund der Verzögerung auch bei Beachtung von unverzüglich einzuleiten.

Da käme es dann darauf an wann kann unter Beachtun von unverzüglich einzuleiten ein Semar besucht werden.

T
Tamie

30.11.2012 um 15:15 Uhr

Wieso denn 6 Monate?

Beim normalen Wahlverfahren ist es doch bereits jetzt schwierig, 'zu früh' zu wählen.

Beim vereinfachten Wahlverfahren hingegen, bedarf es schon einer guten Begründung.Unmöglich ist aber auch das nicht.

H
Hoppel

30.11.2012 um 16:42 Uhr

@ Teufelkralle

Viel Ahnung scheint Euer Anwalt nicht zu haben, zumindest nicht, was das BetrVG betrifft.

Es ist vollkommener Quatsch, die Wahl erst nach Mai 2013 ansetzen zu sollen, um sich eine erneute Wahl im Regelwahlzeitraum 2014 sparen zu können.

Diesen Effekt habt ihr bereits, wenn die Wahl erst nach dem 1.2.2013 statt findet > § 13 Abs.3 Satz 2 BetrVG

"Hat die Amtszeit des Betriebsrats ZU BEGINN des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen."

T
Tamie

30.11.2012 um 16:57 Uhr

Hoppel!

Auch nicht viel besser als der Anwalt. Der regelmäßige Wahlzeitraum beginnt am 1.3. und nicht schon am 1.2.

O
ohnewissen

30.11.2012 um 16:58 Uhr

Hallo Teufelkralle, ihr könnt schon im März neu wählen. Fragt euren Anwalt mal was er vom § 13 (1) I, und (3) II BetrVG hält. Um 2014 nicht neu wählen zu müssen reicht es wenn Ihr Anfang des "Wahlzeitraums" wählt. Dieser geht von 1 März bis 31. Mai.

EDIT: Sorry, Hoppel und Tamie - war zu langsam

T
Tamie

30.11.2012 um 17:04 Uhr

Um etwas Präzision rein zu bringen: Ihr könntet sogar bereits Ende Februar wählen. Ihr dürftet nur das Wahlergebnis nicht vor dem 1.3. verkünden.

P
Petrus

30.11.2012 um 17:24 Uhr

Korrektur zu Hoppel: Da im Gesetz der 1. März steht, sollte es wohl 01.03.2013 heißen. _Spätestens_sechs Wochen (sieben Wochen liegen auch noch im Ermessen des WV...) vor der Wahl muss das Wahlausschreiben veröffentlicht werden, somit führt eine Einleitung der Wahl nach dem 18.Januar immer zu dem gewünschten Effekt. Zum Wahlausschreiben gehört natürlich auch noch die Wählerliste, die wie das Wahlausschreiben auch zuvor vom Wahlvorstand zu erstellen wäre... Dazu braucht der Wahlvorstand entsprechende Daten von der Personalabteilung, der man ebenfalls eine Wochenfrist einräumt. Zuvor braucht man noch entsprechendes Wissen, also Schulung... Potentielle Referenten müssen auch einen Termin in ihrem Kalender finden, Weihnachtsurlaub ist auch noch, ...

Ich sehe das wie Tamie: es wird schon ziemlich schwierig, jetzt noch "zu früh" zu wählen.

G
gironimo

30.11.2012 um 18:09 Uhr

Ich kann auch keine Schwierigkeiten sehen.

Wahlvorstandsschulungen sind oft besser als Anwälte, die sich die Materie auch eben erst in den Beck-Texten "Arbeitsgesetze" rein gezogen haben.

P
Producer

02.12.2012 um 00:18 Uhr

Wieso muesst ihr ueberhaupt neu waehlen?

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