Datenschutz bei Kenntnissen und Fertigkeiten?
Hallo zusammen,
der AG schickte heute eine Mail rum, in der es um eine Selbsteinschätzung der Kollegen geht. Kenntnisse, Fähigkeiten und anerkannte Zertifikate sollen gesammelt und auf ein Share gelegt werden. Es bleibt noch zu prüfen, ob der Kunde/ Auftraggeber Zugriff darauf hat. Wir vermuten, dass es hier Konflikte mit dem Datenschutz gibt, wenn dem so ist. Unsere Vermutung ist, dass so ein Share für die interne Verwendung der GL legitim ist, nicht aber für externe. Oder?
Community-Antworten (5)
29.11.2012 um 14:35 Uhr
Was sagt der Datenschutzbeauftragte??? Was sagt der BR??? Der BR sollte auf alle Fälle Einspruch einlegen; Allerdings... wenn die Kolleginnen und Kollegen diese Informationen freiwillig rausrücken und keinen Wiederspruch gegen eine Veröffentlichung einlegen...
29.11.2012 um 14:54 Uhr
Der BR beäugt das mit Skepsis. Dehalb ja auch die Frage hier.
29.11.2012 um 15:16 Uhr
Analog zu Pappnase:
Ich als BR würde den Datenschutzbeauftragten zur BR - Sitzung einladen und ihn mit Fragen löchern. Anschließend würde ich mit dem AG in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung " Datenschutzrichtlinien" gehen. Und solange nichts derartiges existiert, würde ich diese Erhebung untersagen.
29.11.2012 um 15:28 Uhr
... und den AG fragen warum er die Fragen nicht bei der Einstellung gestellt hat. Die im Betrieb erworbenen Kenntnisse usw. müsste der AG selber auch kennen. Daher kann IMHO die Frage nur nach "zusätzlich zum Einstellungsfragebogen und außerhalb des Betriebs..." lauten. Und wer da nicht antworten möchte lässt es bleiben. Wieviel Fremdsprachen (oder was auch immer) ich in meiner Freizeit lerne geht dem AG einen .... an. Und extern darf hier garnichts ohne Zustimmung der Betroffenen raus. Schon gar keine Selbsteinschätzung.
29.11.2012 um 16:43 Uhr
Da braucht Ihr keinen Datenschutzbeauftragten.
Ob derartige Daten in einer Datenbank erhoben werden (auch wenn es sich nur um "Einschätzungen" der AN selbst handelt) und wer wann und warum zugriff hat, unterliegt der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG). Es liegt an Euch, mit dem AG Regeln zu erarbeiten. Insbesondere auch über die Zweckbestimmung des Ganzen.
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